LG Bamberg, Urteil vom 22.07.2016 – 11 O 62/16

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Rückabwicklungsansprüche im Zusammenhang mit dem im September 2015 bekannt gewordenen VW-Abgasskandal um manipulierte Stickoxidwerte.

Die Klägerin kaufte mit Vertrag vom 03.06.2011 bei der Beklagten einen gebrauchten VW Golf Plus mit einer Laufleistung von 8.923 Kilometern zu einem Preis von 18.500,00 €. In dem zu Grunde liegenden Angebot der Beklagten (Anlage K 3) war unter „Ausstattung“ u. a. ausgeführt: „Abgaskonzept EU5“. In dem Fahrzeug ist ein Dieselmotor des Typs EA189 verbaut, bei dem der Stickoxidausstoß im Testbetrieb durch eine Software optimiert wird. Von dieser Manipulation hatte die Klägerin bei Vertragsschluss keine Kenntnis.

Die Beklagte ist VW-Vertragshändlerin mit mehreren Standorten in Oberfranken. Der Vertrieb von Fahrzeugen erfolgt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Die Beklagte und die … sind rechtlich unabhängige juristische Personen. Auf der Internetseite der Beklagten befinden sich u. a. das Logo des VW-Konzerns und Weblinks auf dessen Homepage. Zu den Niederlassungen der Beklagten gehört eine von ihr so bezeichnete „VW-Verkaufsstelle …“. Dazu schreibt die Beklagte auf ihrer Internetseite … u. a.: „Ihr kompetenter Partner für Volkswagen … … . Unser Volkswagen Autohaus … ist eine offizielle Verkaufsstelle des Volkswagen Zentrum … .“ (Anlagenheft Klägerin) Die Einrichtung der Verkaufsstelle ist nach Vorgaben der … gestaltet und weist – neben dem Schriftzug … – ein prominent sichtbares VW-Logo über dem Eingangsbereich auf.

Mit Anwaltsschreiben vom 12.10.2015 focht die Klägerin den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung an.

Die Klägerin behauptet, das streitgegenständliche Fahrzeug erfülle die einschlägige EU-Abgasnorm 5 nicht. Vielmehr werde das Erreichen der entsprechenden Grenzwerte im Testbetrieb mit Hilfe einer Software „vorgespielt“. Dieser Umstand sei dem Hersteller VW bei Vertragsschluss bekannt gewesen. „Die …“ habe die Klägerin hinsichtlich der Abgaswerte getäuscht.

Die Klägerin meint, die … sei im Verhältnis zur Beklagten nicht Dritter im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB. Vielmehr müsse sich die Beklagte die arglistige Täuschung der … wegen eines bestehenden besonderen Vertrauens- und Näheverhältnisses zurechnen lassen. Die Beklagte habe durch ihr Auftreten nach außen den Rechtsschein gesetzt, dass eine Zugehörigkeit zur … bestehe.

Die Klägerin beantragt zuletzt:

I.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.500,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.10.2015 zu bezahlen.

II.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 6.643,07 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.10.2015 zu bezahlen.

III.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin weitere Schuldzinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten auf einen Betrag von 18.500,00 € seit Rechtshängigkeit, bis zur Rückzahlung des unter Ziffer 1 geforderten Betrages zu bezahlen.

IV.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.358,86 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat am 20.07.2016 mündlich verhandelt. Auf das Sitzungsprotokoll wird verwiesen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstigen Aktenteilen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Ein Anfechtungsrecht der Klägerin nach § 123 Abs. 1 BGB besteht nicht.

1.

Die Klägerin hat eine arglistige Täuschung durch die … nicht schlüssig vorgetragen. Arglist im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB erfordert zumindest bedingten Vorsatz. Die Wissenszurechnung erfolgt über § 166 Abs. 1 BGB (Palandt/Ellenberger BGB, 75. Auflage 2016, § 166 Rn. 3). Bei juristischen Personen kommt es insoweit auf die vertretungsberechtigten Organe an (vgl. Schäfer in BeckOK BGB, Stand: 01.05.2016, § 166 Rn. 15; Schubert in MünchKomm BGB, 7. Auflage 2015, § 166 Rn. 8 ff.), bei einer Aktiengesellschaft also auf den Vorstand, § 78 Abs. 1 AktG. Das Wissen schon eines Mitglieds des in der Angelegenheit vertretungsberechtigten Organs ist das Wissen der Gesellschaft (BGH NJW 1964, 1367). Die Klägerin hat indes nicht substantiiert dargelegt, dass der Vorstand der … bzw. eines seiner Mitglieder Kenntnis von der verbauten Manipulationssoftware hatte. Die pauschale Behauptung, „die VW-AG“ (Schriftsatz vom 29.06.2016, Bl. 72 ff. d. A., dort S. 6) habe hinsichtlich der Abgaswerte getäuscht, genügt nicht. Schon deshalb war die Klage abzuweisen (vgl. auch LG München II, Urteil vom 05.07.2016, Az.: 14 O 404/16, S. 5, Anlagenheft Beklagte).

2.

Selbst wenn die Klägerin eine der … zurechenbare Täuschung substantiiert vortragen und nachweisen könnte, müsste sich die Beklagte dies nicht entgegenhalten lassen. Die … ist im Verhältnis zur Beklagten Dritter im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB.

a)

Allgemein kann derjenige nicht als unbeteiligter Dritter angesehen werden, dessen Verhalten dem des Erklärungsempfängers wegen besonders enger Beziehungen zwischen beiden oder wegen sonstiger besonderer Umstände billigerweise gleichzusetzen ist. Dritter ist mithin nicht, wer im Lager des Erklärungsempfängers steht und als dessen Vertrauensperson erscheint, sofern dies dem Erklärungsempfänger zurechenbar ist (vgl. Armbrüster in MünchKomm BGB, 7. Auflage 2015, § 123 Rn. 64; Wendtland in BeckOK BGB, Stand: 01.05.2016, § 123 Rn. 22). Die Vorschrift des § 123 Abs. 2 BGB ist eng auszulegen, so dass im Zweifel von einer Anfechtbarkeit auszugehen ist (Armbrüster in MünchKomm BGB, 7. Auflage 2015, § 123 Rn. 65).

b)

In Rechtsprechung und Literatur wird die Abgrenzung regelmäßig einzelfallbezogen vorgenommen. Auf die Auflistungen bei Armbrüster in MünchKomm BGB, 7. Auflage 2015, § 123 Rn. 66 ff., und bei Staudinger/Reinhard Singer (2012) BGB, § 123 Rn. 51 ff., wird verwiesen. Keiner der dort diskutierten Fälle ist hier exakt einschlägig. Greift man auf die übergeordneten allgemeinen Grundsätze zurück, kommt eine Zurechnung des Handelns der … auf die Beklagte nicht in Betracht. Die … war in keiner Weise am Zustandekommen des streitgegenständlichen Kaufvertrages beteiligt und konnte darauf keinen Einfluss nehmen. Die Beklagte handelte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Die … und die Beklagte sind rechtlich unabhängige juristische Personen ohne gesellschaftsrechtliche oder personelle Verflechtungen. Die … als Hersteller ist nicht Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) der Beklagten als Verkäufer. Allein der Umstand, dass die Beklagte VW-Vertragshändlerin ist, begründet kein besonderes Vertrauens- und Näheverhältnis: Hersteller und Händler verfolgen nicht per se gleichlaufende Gewinninteressen in Bezug auf das Verkaufsgeschäft mit dem Endkunden. Die Beklagte ist der Wirtschaftsstufe des Herstellers nicht wie ein Handelsvertreter oder Funktionsagent funktional zugeordnet, sondern steht als selbstständiges Absatzorgan auf einer anderen Wirtschaftsstufe. Die … ist nicht berechtigt, für die Beklagte Verträge anzubahnen oder Verhandlungen zu führen. Sie ist damit grundsätzlich Dritter im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB (vgl. Armbrüster in MünchKomm BGB, 7. Auflage 2015, § 123 Rn. 67).

c)

Eine Zurechnung unter Billigkeits- oder Rechtsscheinsgesichtspunkten scheidet ebenfalls aus: Die Beklagte hat in keiner Weise den Anschein erweckt, dass die … die Klägerin über offenbarungspflichtige Tatsachen aufklären werde, oder dass sie selbst zum Volkswagen- Konzern gehöre. Die … hatte mit dem konkreten Vertragsschluss erkennbar nichts zu tun. Auch wenn die Beklagte die Einrichtung ihrer Verkaufsstelle … nach Vorgaben der … gestaltet und über dem Eingangsbereich ein prominent sichtbares VW-Logo angebracht hat sowie auf ihrer Internetseite das VW-Logo, Weblinks auf die Herstellerhomepage und Formulierungen wie „Ihr kompetenter Partner für Volkswagen …“ und „offizielle Verkaufsstelle des Volkswagen Zentrum …“ verwendet, begründet dies mitnichten einen entsprechenden Rechtsschein. Auf dem Bestellformular (Anlage K 1) ist als Verkäuferin ausdrücklich die … angegeben. Der gesamte Auftritt der Beklagten – zumindest im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung; zur Situation im Jahr 2011 fehlen konkrete Angaben – ist eindeutig der eines selbstständigen Vertragshändlers, nicht einer werkseigenen Niederlassung. Dies ergibt sich schon aus der stetigen Verwendung der Firmenbezeichnung …, die die Homepage der Beklagten dominiert und deren Logo … sowohl an der Fassade der Verkaufsstelle … als auch auf der Internetseite mindestens ebenso prominent prangt wie das VW-Logo. Im Übrigen enthält die Homepage der Beklagten unter … Informationen zur Geschichte des Unternehmens, aus denen zu ersehen ist, dass Alleingesellschafterin der Beklagten die … ist. Vor diesem Hintergrund erscheint die Annahme, es handele sich bei der Beklagten um eine Konzerntochter der …, vom objektiven Empfängerhorizont eher fernliegend, zumal in Kreisen durchschnittlicher Kfz-Käufer allgemein bekannt sein dürfte, dass Vertragshändler – auch wenn sie bestimmten Weisungsrechten des Herstellers unterworfen sind und bestimmte Standards erfüllen müssen – definitionsgemäß selbstständige Gewerbetreibende und nicht mit dem Hersteller wirtschaftlich identisch sind. Soweit die Klägerin sich auf ein Urteil des LG München I vom 14.04.2016, Az.: 23 O 23033/15, bezieht, ist der Sachverhalt nicht vergleichbar. Die dortige Beklagte war nämlich über Beteiligungen tatsächlich mit der … verbunden und warb in ihrem Internetauftritt unter der Überschrift „Gemeinsame Wurzeln“ wie folgt: „Seit 1. März 2011 ist die P. eine 100%-Tochter der V. AG und somit Teil des erfolgreichsten europäischen Automobilherstellers.“ (juris Rn. 2, 24 ff.). So liegt der Fall hier gerade nicht.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.