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Viele Menschen geraten in Panik, wenn ein Inkassounternehmen die Zwangsvollstreckung androht. Im Schreiben ist dann etwa die Rede davon, dass bei Nichtzahlung eine Kontopfändung, Lohnpfändung oder der Besuch eines Gerichtsvollziehers veranlasst werde. Die Vorstellung, dass das eigene Konto gesperrt oder das Gehalt gekürzt wird, ist verständlicherweise beunruhigend. Doch nicht jede Drohung kann auch tatsächlich umgesetzt werden. In vielen Fällen handelt es sich um ein reines Druckmittel, das den Empfänger zur Zahlung bewegen soll. Wie sagt ein altes Sprichwort: „So schnell schießen die Preußen nicht“.

Darf ein Inkassounternehmen mit Zwangsvollstreckung drohen?

Grundsätzlich ja. Die Ankündigung, bei Nichtzahlung gerichtliche Schritte einzuleiten und anschließend die Zwangsvollstreckung zu betreiben, ist rechtlich zulässig. Das ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um eine zutreffende Beschreibung des weiteren rechtlichen Vorgehens handelt, wenn eine fällige Forderung nicht beglichen wird. Jeder Gläubiger – und damit auch ein Inkassounternehmen, das im Auftrag eines Gläubigers handelt – darf darauf hinweisen, dass er seine Forderung notfalls gerichtlich durchsetzen wird.

Unzulässig wird eine solche Androhung allerdings dann, wenn sie den Eindruck erweckt, die Zwangsvollstreckung könne sofort und ohne vorherige gerichtliche Entscheidung erfolgen. Derartige Formulierungen können gegen das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) verstoßen (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2018 – I ZR 25/17).

Welche Voraussetzungen müssen für eine Zwangsvollstreckung vorliegen?

Damit ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreiben kann, müssen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nach §§ 750 ff. ZPO erfüllt sein. Das bedeutet im Wesentlichen, dass drei Dinge vorliegen müssen: ein Vollstreckungstitel, eine Vollstreckungsklausel und die vorherige Zustellung des Titels an den Schuldner.

Vollstreckungstitel kann ein Urteil sein, ein Vollstreckungsbescheid aus dem gerichtlichen Mahnverfahren, ein gerichtlicher Vergleich oder eine notarielle Urkunde mit Unterwerfungsklausel (§ 794 Nr. 5 ZPO). Ohne einen solchen Titel kann keine Zwangsvollstreckung eingeleitet werden. Ein Inkassoschreiben, eine Mahnung oder eine Zahlungsaufforderung sind dagegen keine Vollstreckungstitel.

Die Vollstreckungsklausel ist ein amtlicher Vermerk auf dem Titel, der bestätigt, dass der Titel vollstreckbar ist (§ 724 ZPO). Die Zustellung des Titels an den Schuldner muss vor oder bei Beginn der Zwangsvollstreckung erfolgen (§ 750 Abs. 1 ZPO).

Erst wenn alle drei Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Gläubiger einen Gerichtsvollzieher beauftragen, eine Kontopfändung beantragen oder andere Vollstreckungsmaßnahmen einleiten. Solange kein Titel vorliegt, bleibt die Androhung einer Zwangsvollstreckung eine bloße Absichtserklärung.

Kann ein Inkassounternehmen selbst die Zwangsvollstreckung betreiben?

Ein Inkassounternehmen kann selbst keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchführen. Es kann insbesondere kein Bankkonto pfänden, keinen Lohn pfänden und keinen Gerichtsvollzieher entsenden. Diese Maßnahmen werden ausschließlich von staatlichen Organen vorgenommen: Kontopfändungen und Lohnpfändungen werden vom Vollstreckungsgericht durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss angeordnet (§§ 829, 835 ZPO), Sachpfändungen werden vom Gerichtsvollzieher durchgeführt (§ 808 ZPO).

Das Inkassounternehmen kann allerdings im Namen des Gläubigers die Zwangsvollstreckung beantragen und die entsprechenden Anträge bei Gericht oder beim Gerichtsvollzieher einreichen, sofern ein vollstreckbarer Titel vorliegt. Als registrierter Inkassodienstleister ist es hierzu befugt (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG). Das Inkassounternehmen handelt dann aber im Auftrag des Gläubigers und nicht aus eigenem Recht.

Wie erkennt man, ob die Androhung ernst zu nehmen ist?

Entscheidend ist die Frage, ob bereits ein vollstreckbarer Titel gegen den Schuldner vorliegt. Wer bisher nur Mahnschreiben oder Zahlungsaufforderungen eines Inkassounternehmens erhalten hat, muss in der Regel keine unmittelbare Zwangsvollstreckung befürchten. Der Gläubiger müsste zunächst einen Titel erwirken, also entweder das gerichtliche Mahnverfahren durchlaufen oder Klage erheben.

Ein gerichtlicher Mahnbescheid wird von einem Gericht zugestellt und ist an dem gelben Umschlag mit Zustellungsvermerk erkennbar. Erst wenn der Schuldner weder zahlt noch innerhalb von zwei Wochen Widerspruch einlegt und anschließend ein Vollstreckungsbescheid erlassen wird, liegt ein Titel vor, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann (§ 699 ZPO).

Wenn das Inkassoschreiben hingegen nur allgemein die Einleitung „gerichtlicher Schritte“ oder „der Zwangsvollstreckung“ ankündigt, ohne dass zuvor ein gerichtlicher Mahnbescheid oder eine Klage zugestellt wurde, ist die tatsächliche Umsetzung noch nicht unmittelbar möglich. In diesem Fall muss der Gläubiger zunächst den Rechtsweg beschreiten.

Was sollte man tun, wenn ein Inkassounternehmen mit Zwangsvollstreckung droht?

Der erste Schritt besteht darin, das Inkassoschreiben sorgfältig zu prüfen. Dabei sollte festgestellt werden, wer der Auftraggeber des Inkassounternehmens ist, welche Forderung geltend gemacht wird und woraus sie sich ergibt. Nach § 13a RDG ist ein Inkassodienstleister verpflichtet, bei der erstmaligen Geltendmachung einer Forderung gegenüber einer Privatperson bestimmte Informationen in Textform zu übermitteln. Dazu gehören unter anderem der Name und die Anschrift des Auftraggebers, der Forderungsgrund, die Hauptforderung sowie die Zusammensetzung der geltend gemachten Inkassokosten.

Ist die Forderung berechtigt und fällig, sollte der Schuldner prüfen, ob er die Forderung bezahlen kann. Eine Zahlung an das Inkassounternehmen führt in der Regel zur Erledigung der Angelegenheit und verhindert die Entstehung weiterer Kosten. Kann der Schuldner nicht sofort die gesamte Summe aufbringen, besteht in vielen Fällen die Möglichkeit, eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Inkassounternehmen auszuhandeln. Viele Inkassounternehmen sind hierzu bereit, weil auch sie ein Interesse an einer einvernehmlichen Lösung haben.

Ist die Forderung hingegen unberechtigt – etwa weil sie bereits bezahlt, verjährt oder nie entstanden ist –, sollte man dagegen vorgehen, ggf. mit anwaltlicher Unterstützung.

Was passiert nach der Androhung der Zwangsvollstreckung?

Zahlt der Schuldner trotz Androhung nicht und bestreitet er die Forderung auch nicht, kann es sein, dass der Gläubiger ein gerichtliches Mahnverfahren einleitet. Der Schuldner erhält dann einen Mahnbescheid, der vom zuständigen Mahngericht erlassen und per Postzustellungsurkunde in einem gelben Umschlag zugestellt wird. Ab Zustellung läuft eine zweiwöchige Frist, in der der Schuldner Widerspruch einlegen kann.

Legt der Schuldner keinen Widerspruch ein, kann der Gläubiger zusätzlich einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Der Vollstreckungsbescheid wird dem Schuldner erneut zugestellt. Gegen diesen kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden (§ 700 Abs. 1 i.V.m. § 339 Abs. 1 ZPO). Wird auch kein Einspruch eingelegt, wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig und bildet die Grundlage für die Zwangsvollstreckung.

Der Weg von der ersten Androhung bis zur tatsächlichen Zwangsvollstreckung umfasst also regelmäßig mehrere Stufen: Zahlungsaufforderung, Mahnung, gerichtliches Mahnverfahren mit Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid und schließlich die eigentliche Zwangsvollstreckung. Zwischen der ersten Androhung und der tatsächlichen Kontopfändung oder Sachpfändung vergehen in der Praxis oft mehrere Monate.

Welche Kosten können durch die Zwangsvollstreckung entstehen?

Durch eine Zwangsvollstreckung fallen zusätzliche Kosten an, diese sind grundsätzlich vom Schuldner zu tragen (§ 788 ZPO).

Bei einer Kontopfändung fallen beispielsweise Gerichtsgebühren sowie die Kosten für die Zustellung an. Bei einer Sachpfändung durch den Gerichtsvollzieher entstehen Gebühren nach dem GvKostG (Gerichtsvollzieherkostengesetz), die je nach Maßnahme variieren. Auch die Abnahme einer Vermögensauskunft (§ 802c ZPO) verursacht ebenfalls Gerichtsvollzieherkosten.

Nicht zu unterschätzen sind außerdem die Anwaltskosten des Gläubigers, die ebenfalls vom Schuldner zu erstatten sind. Der Gläubigeranwalt erhält für die Zwangsvollstreckung eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV-RVG. Bei mehreren Vollstreckungsmaßnahmen können die Kosten in der Summe einen erheblichen Betrag erreichen, der zur ursprünglichen Forderung hinzukommt.

Kann man sich gegen eine unberechtigte Zwangsvollstreckung wehren?

Ja. Werden z.B. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf der Grundlage eines Titels betrieben, obwohl die zugrunde liegende Forderung nicht oder nicht mehr besteht, steht dem Schuldner die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO zur Verfügung. Das kann etwa der Fall sein, wenn die Forderung nach Erlass des Titels bezahlt wurde, die Forderung verjährt ist oder eine Aufrechnung erklärt wurde.

Daneben kann der Schuldner Erinnerung nach § 766 ZPO einlegen, wenn die Zwangsvollstreckung nicht ordnungsgemäß durchgeführt wird (also Verfahrensfehler vorliegen, die nicht den materiellen Anspruch betreffen). Liegt ein besonderer Härtefall vor, kann der Schuldner zudem Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO beantragen. Das Vollstreckungsgericht kann in diesem Fall die Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise einstweilen einstellen oder beschränken, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.

Wer also eine Zwangsvollstreckung für unberechtigt hält, sollte unverzüglich anwaltlichen Rat einholen. Je nach Fallkonstellation bestehen verschiedene Rechtsbehelfe, die unter Umständen schnell ergriffen werden müssen.

Fazit

Die Androhung der Zwangsvollstreckung durch ein Inkassounternehmen ist ein rein außergerichtliches Druckmittel. Sie hat keine unmittelbaren rechtlichen Konsequenzen für den Schuldner. Das Inkassounternehmen kündigt lediglich an, dass es bei Nichtzahlung gerichtliche Schritte einleiten wird. Diese Ankündigung ist weder ein gerichtlicher Beschluss noch eine behördliche Verfügung.

Die tatsächliche Zwangsvollstreckung hingegen ist ein staatlich geleitetes Verfahren, das nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen stattfinden kann. Sie wird durch Gerichte und Gerichtsvollzieher durchgeführt, nicht durch Inkassounternehmen. Der Schuldner erkennt den Unterschied daran, dass die tatsächliche Zwangsvollstreckung stets durch amtliche Dokumente eingeleitet wird: ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Gerichts (bei Kontopfändung oder Lohnpfändung) oder eine Ladung bzw. ein Protokoll des Gerichtsvollziehers (bei Sachpfändung oder Vermögensauskunft). Diese Dokumente werden förmlich zugestellt, in der Regel im gelben Umschlag.

Wer also lediglich ein Inkassoschreiben mit einer Androhung erhalten hat, muss nicht befürchten, gleich am nächsten Tag den Gerichtsvollzieher vor der Tür stehen zu haben. Der Weg bis zur tatsächlichen Vollstreckung erfordert mehrere Verfahrensschritte, die dem Schuldner in jedem Stadium Gelegenheit geben, zu reagieren. Es ist aber in jedem Fall ratsam, sich ggf. so früh wie möglich gegen unberechtigte Forderungen zu wehren.