Wird jemand durch einen Hund verletzt, stellt sich schnell die Frage nach der Tierhalterhaftung. Denn ein Hund selbst kann als Tier nicht haften.
Nachfolgend finden Sie einige häufige Fragen und Antworten zu dieser Thematik.
Sie wurden durch einen Hund verletzt?

Nach einem Hundebiss stehen Betroffene oft vor vielen Fragen: Wer kommt für die Behandlungskosten auf? Steht mir Schmerzensgeld zu? Wie setze ich meine Ansprüche durch, wenn der Hundehalter oder dessen Versicherung nicht zahlen will?
Als Rechtsanwalt prüfe ich Ihren Fall und unterstütze Sie dabei, Ihre Ansprüche gegenüber dem Hundehalter oder dessen Haftpflichtversicherung durchzusetzen. Nehmen Sie gerne Kontakt mit mir auf.
Wer haftet für die Verletzungen durch einen Hundebiss?
Gemäß § 833 BGB gilt zunächst die Tierhalterhaftung, wonach unter den dort genannten Voraussetzungen der Tierhalter haftet.
„Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.“
Der Tierhalter haftet somit grundsätzlich verschuldensunabhängig für alle Personen‑, Sach‑ und Vermögensschäden, die sich aus der typischen Tiergefahr seines Hundes verwirklichen, also insbesondere bei einem Hundebiss. Der Grund für die strenge Tierhalterhaftung liegt in dem unberechenbaren oder aber auch instinktgemäßen selbsttätigen tierischen Verhalten und der dadurch hervorgerufenen Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter, also der verwirklichten Tiergefahr (BGH, Urteil vom 25.03.2014 – VI ZR 372/13).
Ausnahmsweise ist die Haftung des Tierhalters vom Grad des Verschuldens abhängig, nämlich wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist. Die Tierhalterhaftung unterscheidet somit zwischen Luxustieren (z.B. normaler Haushund) und Nutztieren (z.B. Polizeihund).
Daneben gibt es auch die Haftung des Tieraufsehers, welche in § 834 BGB geregelt ist:
„Wer für denjenigen, welcher ein Tier hält, die Führung der Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernimmt, ist für den Schaden verantwortlich, den das Tier einem Dritten in der im § 833 bezeichneten Weise zufügt. Die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er bei der Führung der Aufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.“
Anders als bei § 833 BGB handelt es sich um eine Verschuldenshaftung mit Exkulpationsmöglichkeit: Der Tieraufseher haftet nur, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt hat oder der Schaden auch bei gehöriger Aufsicht vermeidbar gewesen wäre.
Welche Voraussetzungen müssen für einen Schadensersatzanspruch nach der Tierhalterhaftung erfüllt sein?
§ 833 S. 1 BGB begründet für sog. Luxustiere wie Hunde eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung: Der Halter haftet, sobald durch ein tierisches, typisches Verhalten (etwa Beißen, Anspringen, Hineinrennen) ein Mensch verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Voraussetzung ist hier eine „typische Tiergefahr“. Auf ein eigenes Fehlverhalten des Halters kommt es nicht an; entscheidend ist lediglich, dass er das Tier „für eigene Rechnung“ hält, es unterhält und die tatsächliche Herrschaft darüber ausübt.
Was ist eine typische Tiergefahr?
Eine typische Tiergefahr äußert sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbständigen Verhalten. An der Verwirklichung der Tiergefahr fehlt es insbesondere dann, wenn keinerlei eigene Energie des Tieres an dem Geschehen beteiligt ist oder wenn das Tier lediglich der Leitung und dem Willen eines Menschen folgt. Demgegenüber können bereits von einem Tier ausgehende und auf ein anderes Tier einwirkende Reize eine für einen Schaden mitursächliche Tiergefahr darstellen (BGH, Urteil vom 31.05.2016 – VI ZR 465/15).
Demnach verwirklicht sich z.B. eine typische Tiergefahr, wenn einer von zwei Hundehaltern bei einem Gerangel zwischen zwei Hunden gebissen wird:
„Vielmehr fand nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein Gerangel und ein Kampf zwischen den Hunden statt, von dem sich der zwischen den Hunden stehende Kläger nicht entfernen konnte, und in dessen Verlauf er von dem Hund der Beklagten gebissen wurde. Das Gerangel war eine Interaktion zwischen den beiden Hunden, die ihrer tierischen Natur entsprechend aufeinander eingewirkt haben, bis es schließlich zu der Schädigung des Klägers kam. Damit hat sich in der Bissverletzung die von beiden Hunden ausgehende Tiergefahr adäquat mitursächlich verwirklicht.“
BGH, Urteil vom 31.05.2016 – VI ZR 465/15
Verletzungen durch Hundebisse sind grundsätzlich der spezifischen Tiergefahr zuzurechnen (BGH, Urteil vom 25.03.2014 – VI ZR 372/13).
Welche Voraussetzungen müssen für einen Schadensersatzanspruch nach der Tieraufseherhaftung erfüllt sein?
Bei der Tieraufseherhaftung muss die Aufsicht über den Hund „durch Vertrag“ übernommen worden sein. Nur dann haftet der Tieraufseher nach § 834 BGB deliktisch. Fehlt es an einem Rechtsbindungswillen und liegt lediglich eine bloße Gefälligkeit vor (z.B. freundschaftliches „Gassi gehen“ ohne Entgelt und ohne vertraglich gewollte Risikoübernahme), wird eine Haftung nach § 834 BGB regelmäßig verneint.
Haftet der Hundehalter auch dann, wenn der Tieraufseher (z.B. der Betreiber einer Hundepension) während seiner Aufsicht verletzt wird?
Ja. Der Bundesgerichtshof hat dies z.B. ausdrücklich zu einem Fall entschieden, in dem jemand einen Hund für zehn Tage in seiner Hundepension aufnahm und für diese Zeit die Beaufsichtigung des Tieres übernahm. Die Haftung des Tierhalters nach § 833 Satz 1 BGB greift nach der BGH-Rechtsprechung grundsätzlich auch dann ein, wenn ein Tieraufseher im Rahmen seiner Aufsichtsführung durch das betreute Tier verletzt wird (BGH, Urteil vom 25.03.2014 – VI ZR 372/13).
„Für Fallgestaltungen, in denen sich Personen der Tiergefahr aus beruflichen Gründen vorübergehend aussetzen, ohne dabei die vollständige Herrschaft über das Tier zu übernehmen, wird ein genereller Ausschluss der Tierhalterhaftung sowohl unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr als auch unter Schutzzweckerwägungen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgelehnt (…)
Die Tierhalterhaftung des Hundehalters gegenüber dem Tieraufseher, dem er seinen Hund zur Unterbringung in einer Hundepension überlassen hat, kann auch nicht mit der Begründung verneint werden, der gewerblich tätige Inhaber der Hundepension sei deswegen während der Zeit der Unterbringung des Tieres für dieses allein verantwortlich, weil er aufgrund seiner Professionalität eine Schädigung durch das Tier vermeiden könne. Diese Erwägung ließe außer Acht, dass auch der Fachmann nicht vollständig zu verhindern vermag, dass sich typische, gleichwohl aber auch von ihm nicht zu beherrschende Tiergefahren realisieren (…), zumal er mit der gegebenenfalls gerade diesem Tier anhaftenden besonderen Gefahr oftmals weniger vertraut sein wird als der Tierhalter, der die Eigenarten seines Tieres kennt. Der Umstand, dass ein Tieraufseher gewerblich tätig wird, macht ihn nicht weniger schutzwürdig.“
(BGH, Urteil vom 25.03.2014 – VI ZR 372/13)
Welche materiellen Schäden können nach einem Hundebiss neben dem Schmerzensgeld geltend gemacht werden?
Die Ersatzpflicht umfasst neben dem Schmerzensgeld typischerweise Heilbehandlungskosten, Erwerbsschäden, Haushaltsführungsschaden sowie weitere materielle Folgeschäden.
Wie wirkt sich ein Mitverschulden des Geschädigten auf die Ansprüche aus?
Die Ansprüche des Gebissenen können nach § 254 BGB gemindert sein, wenn ihn ein mitursächliches, vorwerfbares Verhalten trifft, etwa bewusstes Nähern an einen offensichtlich aggressiven Hund oder Missachtung erkennbarer Warnungen. Handelt es sich beim Geschädigten selbst um einen Hundehalter und hat die Tiergefahr seines eigenen Hundes zur Verletzung beigetragen (etwa bei Hunderangeleien), ist nach der Rechtsprechung des BGH eine anspruchsmindernde Anrechnung dieser eigenen Tiergefahr grundsätzlich möglich (BGH, Urteil vom 31.05.2016 – VI ZR 465/15).
„Ist für die Entstehung eines Schadens auch die Tiergefahr des eigenen Tieres des Geschädigten mitursächlich, so muss sich der Geschädigte dies entsprechend § 254 Abs. 1, § 833 Satz 1 BGB mindernd auf seinen Anspruch aus § 833 Satz 1 BGB anrechnen lassen (…). Voraussetzung ist, dass die typische Tiergefahr des Tieres des Geschädigten bei der Schadensentstehung adäquat mitursächlich geworden ist“
(BGH, Urteil vom 31.05.2016 – VI ZR 465/15)
Allerdings tritt diese Kürzung zurück, wenn dem Halter des beißenden Hundes darüber hinaus ein eigenes Verschulden, etwa eine Sorgfaltspflichtverletzung im Umgang mit dem Tier, zur Last fällt; dann kann er im Innenverhältnis allein haften. Die genaue Quote des Mitverschuldens ist stets eine Frage des Einzelfalls und hängt von den konkreten Umständen der Begegnung, dem Verhalten beider Seiten und etwaigen Verstößen gegen Halterpflichten (Leinen‑, Maulkorbpflicht etc.) ab.
„Für die entsprechend § 254 Abs. 1 BGB vorzunehmende Abwägung der Verursachungsbeiträge der beiden Tierhalter kommt es sodann darauf an, mit welchem Gewicht konkret sich das in den Tieren jeweils verkörperte Gefahrenpotential in der Schädigung manifestiert hat.“
(BGH, Urteil vom 31.05.2016 – VI ZR 465/15)
Wann liegt ein Mitverschulden des Geschädigten vor?
Ein Mitverschulden wurde in folgenden Fällen bejaht:
- Wenn der Geschädigte einen Rottweiler beim ersten Besuch innerhalb der ersten 15 Minuten streichelt, ohne den Hund zu kennen (OLG Frankfurt, Urteil vom 28. Juni 2000 – 7 U 91/99)
- Wenn die Geschädigte über die von einem Rottweiler ausgehenden Gefahren im Vorfeld der Kontaktaufnahme informiert war, insbesondere dass der Rottweiler schon einmal jemand gebissen hatte (OLG Brandenburg, Urteil vom 16. April 2019 – 3 U 8/18)
Ein Mitverschulden wurde in folgenden Fällen verneint:
- Wenn die Geschädigte einen entlaufenden Hund festhält, um eine am Halsband befestigte Kapsel zum Zwecke der Halterermittlung zu öffnen, und den Hund hierbei hochhebt (OLG Brandenburg, Urteil vom 16. August 2019 – 7 U 6/19)
Welche Rolle spielt die Hundehaftpflichtversicherung bei der Schadensregulierung?
In der Praxis reguliert häufig die Hundehalterhaftpflichtversicherung des Halters die Ansprüche; in einigen Bundesländern besteht für Hundehalter eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer entsprechenden Versicherung.
Innerhalb welcher Frist müssen Ansprüche nach einem Hundebiss geltend gemacht werden?
Zivilrechtliche Ansprüche auf Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz nach einem Hundebiss (z.B. Heilbehandlungskosten, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden) verjähren regelmäßig in drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Ende des Jahres zu laufen, in dem der Hundebiss erfolgt ist, der Schaden entstanden ist und der Geschädigte die Person des Hundehalters (bzw. sonstigen Schuldners) kennt oder grob fahrlässig nicht kennt.
In der Praxis bedeutet dies etwa: Erfolgt der Biss im Juni 2022 und ist der Hundehalter noch im selben Jahr bekannt, läuft die Verjährung mit Ablauf des 31.12.2025 ab. Wird der Halter dagegen erst im Folgejahr ermittelt, verschiebt sich der Beginn auf den Schluss dieses Folgejahres, was zu einem entsprechend späteren Fristende führt.
Welche Besonderheiten gelten bei Hundebissen durch sogenannte Listenhunde?
Zivilrechtlich haftet der Halter eines Listenhundes wie jeder andere Hundehalter nach § 833 S. 1 BGB verschuldensunabhängig für sämtliche Schäden aus der typischen Tiergefahr. Im BGB existieren insoweit keine „Listenhund-Sonderregeln“. Die bereits an sich strenge verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung wird zusätzlich durch die Rechtsprechung ergänzt, wonach Halter besonders aggressiver oder bereits auffällig gewordener Hunde erhöhten Sorgfaltspflichten unterliegen (z.B. engere Beaufsichtigung, Maulkorb, kurze Leine), vgl. BGH, Urteil vom 3.5.2005, VI ZR 238/04.
Können auch Kinder nach einem Hundebiss Schmerzensgeld verlangen?
Der Hundebiss stellt regelmäßig eine Verletzung von Körper oder Gesundheit im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dar; das gilt unabhängig davon, ob das Opfer ein Erwachsener oder ein Kind ist. Minderjährige sind dabei nicht weniger geschützt; vielmehr kann das junge Alter bei der Bemessung des Schmerzensgeldes anspruchserhöhend wirken, weil Gerichte etwa eine größere seelische Beeinträchtigung, eine stärkere Prägung durch den Vorfall oder eine längere Leidenszeit bis zum Abschluss des Wachstums berücksichtigen. Zudem wird auch das Risiko dauerhafter Narben oder entstellender Folgen im Gesichts‑ oder Handbereich bei Kindern regelmäßig besonders gewichtet.
Was tun, wenn der Hundehalter nicht ermittelt werden kann?
In solchen Fällen ist zu empfehlen, umgehend Strafanzeige bzw. Anzeige „gegen Unbekannt“ bei Polizei bzw. Ordnungsbehörde zu stellen, damit diese ggf. den Hundehalter ermittelt (z.B. über Zeugen, Videoaufzeichnungen, Melderegister, Angaben von Nachbarn oder Tierheimen). Über den anschließenden anwaltlichen Zugriff auf die Ermittlungsakte können dann ggf. die Halterdaten erlangt werden, um zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen.
Ist man verpflichtet, sein Grundstück für einen Hund einzuzäunen?
Ja, im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht hat ein Hundehalter durch eine ausreichende Beaufsichtigung oder eine ausreichend sichere Einzäunung seines Grundstücks dafür zu sorgen, dass sein Hund nicht entweichen kann (vgl. BGH, Urteil vom 31.05.2016 – VI ZR 465/15).
Führt das gleichzeitige Ausführen von größeren Hunden im Rudel zu einer verschärften Haftung?
Das kann durchaus der Fall sein, wie eine Entscheidung des OLG Hamm zeigt:
Die Verkehrssicherungspflicht desjenigen, der lediglich aus Gefälligkeit einen Hund ausführt, wird durch die Vorschriften des jeweiligen Landeshundegesetzes konkretisiert. So sind Hunde z.B. gem. § 2 Abs. 1 LHundG NRW so zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben und/oder Gesundheit von Menschen ausgeht.
Das gleichzeitige Ausführen von 3 Hunden, die nicht zu den kleineren Rassen zählen (sog. „Rudelführung“), ist zwar nach dem LHundG NRW nicht unzulässig oder verboten, aber nach Lage der Verhältnisse geeignet, das Gefährdungspotential für Dritte zu erhöhen.
„Auch nach Einlassung der Beklagten konnte der Hund an der Klägerin nur deshalb hochspringen, weil die Beklagte ihn unter Verletzung ihrer Pflicht gem. § 2 Abs. 1 LHundG nicht fest genug gehalten hatte, so dass die Leine wegrutschen konnte.
Das mag darin begründet liegen, dass die Beklagte ihre Aufmerksamkeit und Reaktionsmöglichkeiten, insbesondere auch körperlichen Eingriffsmöglichkeiten, im Vorfeld verringert hat. Schließlich führte sie gleich drei Hunde an der Leine, nämlich außer dem Cane Corso links von ihr noch einen Boxermischling und ihren eigenen Schäferhund rechts von ihr.
Auch wenn die Vorschrift des § 5 Abs. 4 S. 4 LHundG, die das gleichzeitige Führen mehrerer gefährlicher Hunde verbietet, nicht anwendbar ist, weil die konkret von der Beklagten geführten Tiere einschließlich des Cane Corso keine gefährlichen Hunde i.S.d. § 3 Abs. 1 LHundG waren, erhöht unzweifelhaft die gleichzeitige Führung von 3 Hunden, die nicht zu den kleineren Rassen zählen, die die Beklagte treffenden Anforderungen zum Schutze Dritter. Eine derartige „Rudelführung“ war folglich zwar nach dem LHundG nicht unzulässig oder verboten, steigerte nach Lage der Verhältnisse aber das Gefährdungspotential für Dritte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beklagte nach ihren eigenen Angaben in dieser Art der Hundeführung komplett ungeübt war, da sie zum ersten Mal in dieser Weise mit den Hunden unterwegs war.“(OLG Hamm, Urteil vom 03.02.2015 – 9 U 91/14)
Kann eine Verletzung durch einen Hund auch als fahrlässige Körperverletzung des Halters geahndet werden?
Das ist grundsätzlich möglich. Der Halter eines Hundes ist verpflichtet, diesen so zu überwachen, dass Verletzungen und Schädigungen Dritter verhindert werden. Ein Hund stellt eine Gefahrenquelle dar, da er in seinem Verhalten nicht vernunftgesteuert und im allgemeinen unberechenbar ist. Die im Einzelfall zu treffenden Vorkehrungen richten sich danach, welche Anforderungen im Hinblick auf die konkreten Umstände nach der Verkehrsauffassung an einen verständigen und umsichtigen Hundehalter zu stellen sind, um eine Schädigung Dritter abzuwenden. Von Bedeutung sind insoweit Rasse des Hundes, sein Alter und insbesondere seine bisherige Führung, ob er sich als gutartig erwiesen oder bereits durch erhöhte Aggressionsbereitschaft oder Bösartigkeit aufgefallen ist. Wesentlich ist ferner, ob der Hund folgsam ist, sich leiten lässt und wie er gewöhnlich reagiert, wenn er mit Menschen in Berührung kommt. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, welche Eigenschaften die Begleitperson hat, wie ihre körperliche Konstitution ist und welche Erfahrung, Geschicklichkeit und Kraft sie im Umgang mit Hunden hat. Erst eine Einbeziehung all dieser Gesichtspunkte ermöglicht eine zutreffende Beurteilung der Frage, ob dem Angeklagten fahrlässiges Verhalten, nämlich Pflichtwidrigkeit und Vorhersehbarkeit der Tatbestandsverwirklichung, vorzuwerfen ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 05.01.1995 – 2 Ss 1035/95).
Wie viel Schmerzensgeld kann der Geschädigte nach einem Hundebiss verlangen?
Dies hängt letztlich immer von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Nachfolgend einige Entscheidungen zur Einordnung:
Handverletzung einer Frau durch ein „Zuschnappen“ des Hundes -> 2.500 Euro (OLG Brandenburg, Urteil vom 16. August 2019 – 7 U 6/19)
Mehrfache Bisse in die Unterarme und den linken Unterschenkel durch einen Rottweiler-Rüden -> 20.000,- € (gekürzt wegen 1/3 Mitverschulden, OLG Brandenburg, Urteil vom 16. April 2019 – 3 U 8/18)
Narbe im Bereich vom medialen Augenwinkel links bis zum seitlichen linken Nasenflügel, die nach mehr als zwei Jahren noch Schmerzen aufgrund Wetterwechsel verursacht -> 9.000,- Euro (OLG München, Urteil vom 21. November 2012 – 3 U 2072/12)
Zahnverletzung nach einem Sturz beim Wegrennen vor einem Hund, anschließende „Hundephobie“ -> 2.500 Euro (OLG Zweibrücken, Urteil vom 4. Januar 2007 – 4 U 22/06)
Mehrere nur oberflächliche Bissmarken, jedoch eine sog. Sudecksche Dystrophie, die mehr als ein Jahr lang immer wieder stationär behandelt werden musste, zehn Monate lang zu 100 % arbeitsunfähig, dauerhaft zu 35 % in der Erwerbsfähigkeit und Haushaltsführung eingeschränkt -> 15.000,- € (LG Dortmund, Urteil vom 11. September 2002 – 5 O 69/00)
Bissverletzung, die einen ambulanten operativen Eingriff erforderlich macht und in den ersten Tagen auch äußerst schmerzhaft war -> 3.000,- DM (OLG Frankfurt, Urteil vom 28. Juni 2000 – 7 U 91/99)
Gesichtsverletzungen bei einem 6-jährigen Mädchen, die zwar beschwerdefrei, aber nur unter erheblicher Narbenbildung verheilt sind -> 20.000,- DM (OLG Celle, Urteil vom 16. Oktober 1996 – 20 U 17/96)
