Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin fordert von der Beklagten pauschalierten Schadensersatz anläßlich der Nichtabnahme eines gekauften Neuwagens.
Am 18.09.2004 bestellte die Beklagten bei der Klägerin einen Pkw VW Golf Trendline (Farbe: reflexsilber metallic, blau-anthrazit, Sonderausstattung: Klimaanlage „Climatic“ Radiosystem RCD 300 mit CD-Player, Raucherausführung) zum Preis vom 13.424,00 Euro. Als Liefertermin wurde unverbindlich die 44. Kalenderwoche 2004 vereinbart. Ferner wurde auf die verbindliche Bestellurkunde vermerkt: „Lieferung unter Vorbehalt!“.
Am 06.10.2004 wurde der Beklagte die schriftliche Auftragsbestätigung übersandt. Mit Schreiben vom 08.10.2004 stornierte die Beklagte den Kaufvertrag, was klägerseits mit Schreiben vom 15.12.2004 bestätigt wurde.
Die Klägerin ist der Ansicht, daß sie wegen Nichtabnahme des Fahrzeugs gemäß Ziffer V. 2. ihrer Verkaufsbedingungen, welche der Beklagten auch ausgehändigt wurden, pauschal 15 % vom Kaufpreis als Schadensersatz verlangen können. Diese Klausel lautet:
„Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.“
Der in der Bestellung aufgeführte Vorbehalt beziehe sich darauf, ob das konkrete Fahrzeug noch lieferbar war. Falls das Fahrzeug nicht lieferbar wäre, hätte man sich mit der Beklagten in Verbindung gesetzt. Überdies sei die Beklagte gem. Ziffer I. 1. an ihre Bestellung vier Wochen gebunden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.013,60 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.06.2005 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bringt vor, daß sich der Vorbehalt darauf bezog, der der Vertrag nur dann gelte, wenn ein anderer Kunde abspringe. Nachdem sie von der Klägerin nichts mehr gehört habe, fühlte sie sich spätestens September 2004 nicht mehr an die Bestellung gebunden, nachdem sich die Klägerin nicht mehr meldete. Zudem seien ihr die Verkaufsbedingungen nie übergeben worden.
Es wurde Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Harald Wohlmacher und Erich Scholl. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 21.06.2006 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Es kann letztlich dahinstehen, worauf sich der zwischen den Parteien vereinbarte Vorbehalt bezog und ob nun die AGB der Beklagten ausgehändigt wurden oder nicht, weil die Klägerin keinen Schadensersatz in Höhe von 2.013,60 Euro fordern kann.
Dem Grunde nach kann die Klägerin wegen der beklagtenseits erfolgten Vertragsaufsage Schadensersatz statt der Leistung nach § 280 I BGB fordern, vgl. dazu Palandt-Heinrichs § 280 Rn. 25 ff BGB.
Eine Schadenspauschalierung nach Ziffer V. 2. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin kommt aber deshalb nicht in Betracht, weil diese Klausel unwirksam ist, was das Gericht bereits in seiner Verfügung vom 08.03.2006 angedeutet hat. Es kann dahinstehen, ob die 15-%-Pauschale der Höhe nach wirksam ist, vgl. dazu Reinking/Eggert Der Autokauf Rn. 211, denn das Gericht hält die streitgegenständliche Klausel deshalb für unwirksam, weil sie dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich den Nachweis gestattet, daß ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist, so auch Reinking/Eggert Der Autokauf Rn. 208; Reinicke/Tiedtke Kaufrecht Rn. 193; Palandt-Heinrichs § 309 Rn. 30 BGB. Die Schadenspauschalierung verstößt als gegen § 309 Nr. 5 b BGB.
Mangels Sachvortrag zur konkreten Schadenshöhe, war die Klage daher als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11. Alt. 2, 711 S. 1, 2 ZPO.