Tenor
-
Die Klage wird abgewiesen.
-
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreit.
-
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin erwarb von der Beklagten einen PKW VW Golf zu einem Kaufpreis von 4.000 €.
Das Fahrzeug hat zwei verschiedene Scheinwerfer, der Kotflügel rechts ist verbogen und nachlackiert worden. Der PKW hat einen neuen Stoßdämpfer erhalten. Die Schlossaufnahme der Motorhaube, die Motorhaube selbst und das Armaturenbrett des Fahrzeugs sind gewechselt und nicht mehr im Originalzustand. Die Sicherheitsgurte sind ausgetauscht und nicht mehr im Original. Das Steuergerät des Airbags ist nachgebaut worden.
Bei einem genauen Blick in die Motorhaube lassen sich deutlich die vorgenannten Zustände ersehen. Es lässt sich insbesondere deutlich erkennen, dass der Träger des Kotflügels verbogen, nachgearbeitet und nachlackiert wurde.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.06.2013 wurde die Beklagte zur Mängelbeseitigung aufgefordert. Die Beklagte wies die Ansprüche mit Schreiben vom 25.06.2013 zurück.
Mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 27.06.2013 wurde der Rücktritt vom Vertrag erklärt.
Im Kaufvertrag heißt es: „Vorschaden vorhanden//Pkw zog bei der Probefahrt nach rechts dies wird behoben/Stoßdämpfer + Domlager defekt“.
Die Klägerin begehrt neben der Rückzahlung des Kaufpreises aufgrund des Rücktritts, Ersatz für die Kosten einer Reparatur der Klimaanlage sowie vorgerichtliche Anwaltskosten.
Die Klägerin behauptet, der Verkäufer, der Zeuge…, habe in Bezug auf den im Kaufvertrag aufgenommenen Vorschaden lediglich auf eine angebrochene Zierblende des Kühlergrills hingewiesen. Hierauf allein habe sich der Eintrag Vorschaden bezogen. Die Behebung des Schadens an der Klimaanlage sei von einem Mitarbeiter der Beklagten zurückgewiesen worden.
Die Klägerin hat sich die in der Beweisaufnahme gemachten Angaben des Zeugen … zu eigen gemacht und behauptet, die Ölablassschraube sei undicht gewesen, weil es sich um eine falsche gehandelt habe und das Gewinde in der Ölwanne sei kaputt.
Das Fahrzeug habe eine andere Stoßstange, der Unterschutz fehle, die Spurstange sei ausgeschlagen.
Die Klägerin beantragt,
-
die Beklagte zu verurteilen an sie 4.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.06.2013 ZUg-um-Zug gegen Übergabe des Pkw Golf, Fahrgestellnummer … zu zahlen.
-
festzustellen, dass die Beklagte sich in Annahmeverzug befindet.
-
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 670,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.06.2013 zu zahlen.
-
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren von 402,82 nebst Zinsen in Höhe von 5%-punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.06.2013 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen … und … . Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Protokoll vom 06.02.2014.
Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus §§ 346, 433, 434, 437 Nr. 3, §§ 280, 281 BGB.
Es besteht kein Rücktrittsgrund aufgrund eines verschwiegenen Vorschadens. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass sich der Eintrag im Kaufvertrag „Vorschaden vorhanden“ nur auf den Kühlergrill bezog.
Zwar hat der Zeuge … angegeben, der Verkäufer, der Zeuge …, habe ihn nur auf den defekten Kühlergrill hingewiesen. Andere Vorschäden seien nicht zur Sprache gekommen.
Zum einen steht dem aber die Aussage des Zeugen … gegenüber, der bekundet hat, er habe darauf hingewiesen, dass das Auto nicht unfallfrei sei und einen bestehenden Vorschaden habe. Auch hat er weiter glaubhaft angegeben, dass der defekte Kühlergrill für ihn ein Bagatellschaden sei, den er nicht als Vorschaden bezeichnet hätte.
Da beide Zeugen grundsätzlich einen glaubwürdigen Eindruck gemacht haben, aber beide auch ein nicht unerhebliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben, vermochte das Gericht nicht, der Aussage des Zeugen … mehr zu glauben als der des Zeugen … . Hinzu kommt, dass nach eigenem Vortrag der Klägerin der Zustand des Fahrzeugs sich bei einem genauen Blick in die Motorhaube deutlich erkennen ließ und insbesondere sich auch deutlich erkennen ließ, dass der Träger des Kotflügels verbogen, nachgearbeitet und nachlackiert worden war. Dann aber liegt auch nahe, dass sich der Eintrag Vorschaden nicht nur auf den Kühlergrill bezog und dies auch so sichtbar war.
Letztlich kann dies dahinstehen, da die Klägerin die Beweislast trägt und der Beweis nicht erbracht wurde.
Es besteht aber auch kein Rücktrittsgrund aufgrund des sonstigen Zustandes des Fahrzeugs. Es erschließt sich schon nicht, warum es sich bei einem neuen Stoßdämpfer, einer ausgetauschten Schlossaufnahme der Motorhaube, einer ausgetauschten Motorhaube und einem ausgewechselten Armaturenbrett, ausgetauschten Sicherheitsgurten und einem nachgebauten Steuergerät des Airbags um Mängel handeln soll. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, wäre ein Anspruch nach § 442 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Dies gilt auch für den verbogenen nachlackierten Kotflügel, von dem die Klägerin selbst sagt, dass dies offensichtlich sei. Zwei verschiedene Scheinwerfer mögen einen Mangel darstellen, der aber so unerheblich ist, dass er nicht zum Rücktritt berechtigt.
Soweit sich die Klägerin die Angaben des Zeugen zu weiteren Mängeln zu eigen gemacht hat, folgt auch hieraus kein Anspruch. Auch wenn es sich hierbei um Mängel handeln sollte, ist schon kein Rücktrittsgrund gegeben, weil es an der erforderlichen Aufforderung zur Nacherfüllung hinsichtlich dieser behaupteten Mängel fehlt. Im Schreiben vom 24.06.2013 wurde lediglich zur Beseitigung der in der Klageschrift monierten Mängel aufgefordert.
Auch hinsichtlich der behaupteten defekten Klimaanlage fehlt es bereits an der erforderlichen Aufforderung zur Nacherfüllung. Eine endgültige Erfüllungsverweigerung lag evident nicht vor. Der Zeuge … hat bekundet, dass aufgrund einer Äußerung eines Mitarbeiters der Beklagten, für das Funktionieren der Klimaanlage sei der Käufer zuständig, das Autohaus der Beklagten für ihn tabu gewesen sei. In einer derartigen Äußerung irgendeines Mitarbeiters liegt keine Erfüllungsverweigerung.
Mangels Rücknahmeverpflichtung liegt auch kein Annahmeverzug vor. Da kein Hauptanspruch gegeben ist, sind auch die Nebenforderungen nicht begründet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, § 711 ZPO.