AG Hannover, Urteil vom 05.02.2010 – 526 C 12623/09

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen den Beklagten auf Gewährleistungsansprüche aus einem Kaufvertrag geltend.

Die Parteien schlossen am 18.07.2009 einen Kaufvertrag über einen gebrauchten Pkw BMW 520i, Baujahr 1991 zum Preis von 1.200,00 Euro. Der Verkauf erfolgte unter Ausschluss sämtlicher Gewährleistungsansprüche. Mit anwaltlichem Schreiben vom 31.08.2009 erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten den Rücktritt vom Vertrag.

Der Kläger trägt vor, er habe im Nachhinein erfahren, dass das Fahrzeug entgegen der Angaben des Beklagten im Kaufvertrag einen oder mehrere Unfälle gehabt hätte. Der Beklagte könne sich nicht auf einen wirksamen Gewährleistungsausschluss berufen, da er Unternehmer im Sinne des Gesetzes sei. Er habe das Fahrzeug für den Transport von Ware für sein Bistro benutzt. Es handelt sich deswegen nicht um einen Verbrauchsgüterkauf.

Der Beklagte sei daher verpflichtet, ihm den Kaufpreis abzüglich anerkannter Gebrauchsvorteile zu erstatten. Darüber hinaus habe der Kläger neue Stoßdämpfer im Wert von 520,15 Euro einbauen lassen, bevor ihm bekannt geworden sei, dass es sich um einen Unfallwagen gehandelt habe. Die Gesamtforderung belaufe sich daher auf 1.712,11 Euro.

Darüber hinaus sei der Beklagte verpflichtet, ihn von den außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren freizustellen.

Der Kläger beantragt,

1.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.712,11 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.09.2009 Zug um Zug gegen Herausgabe des Pkw BMW 5 (Model E 34), Fahrzeugidentifikationsnummer … zu bezahlen.

2.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte sich im Annahmeverzug befindet.

3.

Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 229,55 Euro freizustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, ihm sei nicht bekannt gewesen, dass das Fahrzeug einen Unfall gehabt haben solle. Darüber hinaus habe er den Pkw auch nicht gewerblich genutzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückgängigmachung des Kaufvertrages. Der zwischen den Parteien vereinbarte Gewährleistungsausschluss ist wirksam. Es handelt sich bei dem Geschäft der Parteien nicht um einen Verbrauchsgüterkauf im Sinne der § 474 ff BGB, bei dem ein Haftungsausschluss nicht zulässig ist. Das Gericht schließt sich insoweit der Ansicht des Landgerichts Frankfurt (Urteil vom 07.04.2004; 16 S 236/03) an. Allein der Umstand, dass ein Unternehmer einen Gebrauchtwagen verkauft, begründet für sich allein gesehen noch keinen Verbrauchsgüterkauf im Sinne von § 474 Abs. 1 BGB. Erforderlich ist außerdem eine kausale Verknüpfung zwischen der unternehmerischen Tätigkeit als solcher und dem in Rede stehenden Geschäft. Davon ist vorliegend nicht auszugehen, da der Beklagte nicht gewerblich mit Fahrzeugen handelt, sondern ein Bistro betreibt. Es würde zu weit gehen, jedem Unternehmer, alleine weil er gewerblich tätig ist, für jede Art von Geschäft die strengere Haftung nach den Grundsätzen über den Verbrauchsgüterkauf aufzuerlegen.

Selbst wenn man aber strengere Anforderungen zugrunde legt und darauf abstellt, welche Benutzung des Gegenstandes überwiegt (privat und gewerblich), scheidet ein Verbrauchsgüterkauf im vorliegenden Fall aus.

Nach dem Vorbringen der Parteien ist nicht festzustellen, dass die gewerbliche Nutzung des Pkw bei dem Beklagten überwogen hätte. Die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen eines Verbrauchsgüterkaufs vorliegen, trifft hierbei den Kläger. Er hat hierzu vorgetragen, der Beklagte habe ihm gegenüber erklärt, das Fahrzeug sei für den Transport für Ware für dessen Bistro eingesetzt worden. Abgesehen davon, dass es sich hierbei lediglich um eine pauschale Angabe handelt, ergibt sich daraus noch lange nicht, dass das Fahrzeug tatsächlich überwiegend, das heißt mit mehr als 50 % gewerblich genutzt wurde. Im Gegenteil, der Beklagte hat hierzu in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er den Wagen überwiegend gar nicht für den Transport von Waren benutzen konnte, da es sich hierbei um eine Limousine handelte. Dies sei auch ein Grund für den Verkauf des Pkw gewesen.

Die Klage ist daher abzuweisen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.