Leitsatz
Ist ein Kfz-Reparaturauftrag nur unter der Bedingung erteilt worden, dass weder Gewährleistungsansprüche bestehen, noch die Herstellergarantie eingreift, trägt der Werkstattunternehmer die Beweislast dafür, dass keine Ansprüche aus der Herstellergarantie bestehen.
Tenor
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 1.750,10 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.9.2007 auf Euro 1.643,65 zu zahlen.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
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Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung der Kosten für eine Kraftfahrzeugreparatur unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung in Anspruch.
Am 6.6.2005 bestellte der Kläger, der ein Taxiunternehmen betreibt, bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, XXXXX GmbH & Co. KG, einen Opel Meriva, als Neufahrzeug. Das Kraftfahrzeug wurde am 28.9.05 mit dem Kilometerstand Null und dem Kennzeichen HH-XXXXX ausgeliefert. Vertragsbestandteil waren auch die AGB der Fa. XXXXXXX (Anlage K2, Bl. 8f d.A.). In VII. 2a) heißt es dort, Ansprüche auf Mängelbeseitigung könne der Käufer beim Verkäufer oder anderen vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen. Zu diesen gehört auch die Beklagte. Zudem hatte der O-Konzern vor Abschluss des Kaufvertrages bindend erklärt, dass sämtliche von ihm ausgelieferte Taxen mit einer Vollgarantie von zwei Jahren ausgestattet gewesen sind.
Es war Voraussetzung für den Kauf des Opel Meriva gewesen, dass er auf Autogas umgerüstet wird. Eine entsprechende Umrüstung ist in der Folgezeit auch ausgeführt worden, jedoch nicht in der Werkstatt der Beklagten.
Am 30.7.07 gab der Kläger durch einen Mitarbeiter das Kraftfahrzeug wegen eines Defekts bei der Beklagten zur Mängelbeseitigung ab. Die Fehlercodes ergaben ein Problem eines ungültigen Signals für ein Easytronic-Getriebe.
Als der Mitarbeiter das reparierte Kraftfahrzeug abholen wollte, wurde ihm mitgeteilt, dass es sich nicht um Gewährleistungsarbeiten gehandelt habe und er die Reparaturkosten von Euro 1.643,65 gemäß Rechnung vom 2.8.07 (Anlage K4, Bl. 12 d.A.) zu zahlen habe. Anderenfalls würde ein Unternehmerpfandrecht geltend gemacht.
Der Kläger zahlte daraufhin und bat mit Schreiben vom 3.8.07 (Anlage K3, Bl. 11 d.A.) um eine schriftliche Stellungnahme.
Mit Anwaltsschreiben vom 5.9.07 (Anlage K5, Bl. 13f d.A.) forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung zum 12.9.07 zur Rückzahlung auf, weil es sich um eine Garantieleistung gehandelt habe. Die Beklagte erwiderte mit Anwaltsschreiben vom 20.9.07 (Anlage K6, Bl. 15f d.A.), dass keine Garantierarbeiten vorlägen, weil eine LPG-Anlage (für Autogas) durch eine Nicht-Fachwerkstatt eingebaut worden sei und die dadurch entstehenden Drehmomentspitzen den Defekt der Kupplung herbeigeführt hätten.
Es sei ausdrücklich gesagt worden, dass der Mangel, der sich eingestellt hatte, im Rahmen der Mängelgewährleistung habe beseitigt werden sollen. Der Mitarbeiter R., der das Fahrzeug in den Betrieb der Beklagten gebracht habe, habe ausdrücklich gesagt, dass eine Garantiereparatur durchgeführt werden solle. Erst bei Abholung sei plötzlich ein Entgelt verlangt worden, ohne dass hierfür eine Grundlage gegeben gewesen sei.
An verschiedenen anderen seiner Kraftfahrzeuge seien unbeanstandet Gewährleistungsarbeiten durchgeführt worden.
Ihm hätten Gewährleistungsansprüche zugestanden, weil der Mangel bereits im Fahrzeug enthalten gewesen sei.
Er habe unter Vorbehalt gezahlt.
Neben dem Rechnungsbetrag begehrt der Kläger Zahlung der ihm vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten.
Der Kläger beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, dem Kläger stehe kein Anspruch zu, weil er ihr einen Werkauftrag erteilt habe. Wenn es sich um einen Garantiefall handele, sei allenfalls der Hersteller bereichert.
Da der Fehler erst im Juli 2007 aufgetreten sei, seien Gewährleistungsansprüche gegen sie nicht gegeben.
Da bei der Fa. XXXX ein weiteres Kraftfahrzeug des Klägers mit einem ähnlichen Schaden gestanden habe, habe der Hersteller auch dieses Fahrzeug besichtigen lassen. Die Untersuchung zwischen dem 31.7. und 2.8.07 habe ergeben, dass aufgrund des Einbaus der LPG-Anlage im Anfahrbereich höhere Schwingungen im Antriebsstrang aufträten als bei vergleichbaren Fahrzeugen.
Ergänzend wird für das Vorbringen der Parteien auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beschlüssen vom 18.12.2007 (Bl. 34f d.A.) und 17.1.2008 (Bl. 47f d.A.) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. R. vom 11.7.2008 (Bl. 84ff d.A.) Bezug genommen.
Nach Einholung des Gutachtens hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 8.10.2008 vorgetragen, dass das Steuergerät bzw. das Kupplungsmodul in der Niederlassung Eidelstedt der Beklagten noch vorhanden sei und für eine Begutachtung zur Verfügung stehe.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung der Euro 1.643,65 gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB zu.
Die Beklagte hat nicht bewiesen, dass ihr ein Anspruch auf Bezahlung der Rechnung vom 2.8.2007 zugestanden hat. Sie ist somit ungerechtfertigt bereichert.
Dafür, dass der Kläger ihr einen vergütungspflichtigen Auftrag zur Reparatur erteilt hätte, hat die Beklagte schon nichts Substantiiertes vorgetragen. Selbstverständlich ist eine derartige Auftragserteilung allein durch die Ablieferung des Fahrzeugs in der von der Beklagten betriebenen Werkstatt unter Angabe des Fehlers nicht. Denn angesichts dessen, dass der Hersteller (dessen Vertriebspartner die Beklagte ist) eine Zweijahresgarantie für Neuwagen abgegeben hat und auch die Gewährleistungsfrist gegenüber dem Verkäufer noch nicht abgelaufen war, liegt es nahe, dass der Mitarbeiter R. lediglich für den Fall einen vergütungspflichtigen Reparaturauftrag erteilen wollte, dass weder Gewährleistungsansprüche gegeben sind noch die Herstellergarantie eingreift.
Dafür, dass die Herstellergarantie im vorliegenden Falle nicht eingreift, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Dafür, dass allein die Umrüstung auf Gasbetrieb zu einem Verlust der Garantieansprüche führt, hat die Beklagte nichts vorgetragen. Angesichts dessen, dass schon bei Abschluss des Kaufvertrages über den Opel Meriva Einigkeit zwischen den Vertragspartnern bestand, dass das Fahrzeug umgerüstet werden sollte, wäre dies auch eher ungewöhnlich. Der Sachverständige hat auf Blatt 11 seines Gutachtens (Bl. 94 d.A.) entsprechend ausgeführt, dass ein Garantieverlust nach eigenen Angaben des Herstellers nur dann eintrete, wenn ein nachweislich in ursächlichem Zusammenhang mit der Nachrüstung auftretender Schaden auftrete. Gerade so einen Zusammenhang hat der Sachverständige jedoch in seinem sorgfältigen und nachvollziehbaren Gutachten verneint.
Nach allem gibt es keinen Grund zu der Annahme, dass die Reparatur bzw. der Austausch des Kupplungsmoduls nicht im Wege einer Garantieleistung hätte durchgeführt werden können. Bei dieser Sachlage ist ein Werkvertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. Dem Kläger steht mithin ein Anspruch auf Rückzahlung des seitens der Beklagten vereinnahmten Betrages zu.
Auf die Frage, ob Garantieansprüche nur gegenüber dem Hersteller bestehen, kommt es unter diesen Umständen letztlich nicht an. Denn da ein vergütungspflichtiger Auftrag nach den Vorstellungen beider Parteien nur erteilt werden sollte, wenn keine derartigen Ansprüche bestehen, wäre es Sache der Beklagten gewesen, substantiiert darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass diese Bedingung eingetreten ist. Ist der Vertrag nur unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, dann hat derjenige, der sich auf den Eintritt beruft, nach den allgemeinen Regeln zu beweisen, dass die Bedingung eingetreten ist (BGH, Urt. v. 29.6.1981, NJW 1981, S. 2403, 2404). Soweit sich aus der Fassung des Beweisbeschlusses vom 18.12.2007 eine abweichende Beweislastverteilung ergeben hat, hält das Gericht nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht daran fest.
Im Ergebnis kommt es hierauf jedoch deshalb nicht an, weil nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass der Einbau der Gasanlage sich nicht negativ auf das Kupplungsmodul ausgewirkt hat. Es kann daher letztlich auch dahinstehen, wann das Kupplungsmodul defekt geworden ist. Denn jedenfalls fiel dessen Austausch angesichts der zeitlichen Abfolge noch unter die Herstellergarantie. Unter diesen Voraussetzungen obliegt es der Beklagten, etwaige Ansprüche gegen den Hersteller geltend zu machen. Der Kläger seinerseits ist durch den Austausch des Kupplungsmoduls deshalb nicht bereichert, weil er dem Hersteller gegenüber einen Anspruch auf kostenlose Reparatur im Garantiewege hatte.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 2, 286 BGB.
Dem Kläger steht auch ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 BGB zu.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 ZPO.
B e s c h l u s s
Der Streitwert wird auf Euro 1.643,65 festgesetzt.