AG Hamburg, Urteil vom 25.03.2009, Az. 7c C 53/08

Leitsatz

Für eine verstopfte Ablaufrinne im Motorraum und daraus resultierende Schäden bleibt die Sachmängelhaftung beim Gebrauchtwagenkauf in den ersten sechs Monaten beim Verkäufer. Den Käufer trifft jedenfalls keine Wartungspflicht, wenn diese sich nicht eindeutig aus der Betriebsanleitung ergibt.

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 411,79 € zu zahlen nebst Zinsen auf den Betrag von 328,25 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.06.2008.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung für den Austausch eines defekten Scheibenwischermotors in dem von dem Kläger bei der Beklagten erworbenen Kraftfahrzeug. Er begehrt außerdem die Erstattung der vorprozessualen Rechtsanwaltskosten.

Mit Kaufvertrag vom 03.11.2007 erwarb der Kläger von der Beklagten, einem Autohaus, einen gebrauchten Personenkraftwagen der Marke Peugeot, Typ 306 Cabrio zum Preis von 5.900 € (Anlage K 1, Blatt 5 der Akte). Der Wagen hatte zu dem Zeitpunkt eine Laufleistung von 27.300 km und war im Jahr 2000 zugelassen worden.

Im März 2008 bemerkte der Kläger, dass die vorderen Scheibenwischer bei Inbetriebnahme fortschreitend langsamer wurden und sich schließlich nur noch bewegten, wenn die schnellste Stufe eingeschaltet wurde. Der Kläger ließ das Fahrzeug daraufhin durch seinen Sohn am 12.03.2008 bei der Beklagten vorführen. Der bei der Beklagten angestellte KfZ-Meister Herr S. stellte fest, dass die Wanne, in der der Scheibenwischermotor sitzt, zur Hälfte mit Wasser gefüllt war. Das Wasseraufkommen resultierte aus der Verstopfung eines Ablaufs der Wanne, der für den ordnungsgemäßen Abfluß von Regenwasser oder waschvorgangbedingtem Wasserfluß vorgesehen ist. Dieser Ablauf hat einen Durchmesser von nur wenigen Zentimetern. Es konnte nicht geklärt werden, wodurch diese Verstopfung hervorgerufen worden war. Der Scheibenwischermotor war aufgrund der wasserbedingten Einwirkungen auf die Mechanik auch nach Entfernung der Verstopfung nicht mehr funktionsfähig. Für den Betrieb der Scheibenwischer war der Einbau eines neuen Scheibenwischermotors erforderlich, da eine Reparatur des alten Scheibenwischermotors unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten unverhältnismäßig gewesen wäre.

Der Sohn des Klägers forderte den Geschäftsführer der Beklagten, Herrn T., zur Ersetzung des Scheibenwischermotors auf Kosten der Beklagten auf, was dieser ablehnte. Die Ehefrau des Klägers wandte sich am selben Tag an Herrn T. und bat abermals um Beseitigung des Schadens auf Kosten der Beklagten. Dies wurde von Herrn T. abgelehnt. Am 13.03.2008 um 7.41 Uhr forderte der Kläger die Beklagte per Fax auf, ihre Einstandspflicht für die Beseitigung des Schadens auf ihre Kosten bis spätestens um 15.00 Uhr zu erklären und drohte an, für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs den Schaden anderweitig reparieren zu lassen und die entstehenden Reparaturkosten gerichtlich geltend zu machen (Anlage K 2, Blatt 6 der Akte). Herr T. meldete sich telefonisch am 13.03.2008 gegen 18.00 Uhr und lehnte eine Beseitigung des Schadens auf Kosten der Beklagten ab.

Der Kläger ließ den Scheibenwischermotor daraufhin am 14.03.2008 bei der Firma B. Automobile GmbH zum Preis von 328,25 € ersetzen (Anlage K 4, Blatt 8 der Akte).

Mit Schreiben vom 17.3.2008 wandte sich der vom Kläger beauftragte Prozessbevollmächtigte an die Beklagte und forderte diese zur Begleichung des Schadens sowie der Rechtsanwaltskosten von 83,54 € auf.

Der Kläger behauptet, die Beschädigungen am Scheibenwischermotor beruhten auf einem Sachmangel. Die für den Schaden an dem Scheibenwischermotor ursächliche Verstopfung des Abflusses hätte von der Beklagten vor Auslieferung an den Kläger beseitigt werden müssen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 328,25 € nebst gesetzlicher Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen zuzüglich 83,54 € nebst Zinsen als Anwaltsvergütung für die vorgerichtliche Tätigkeit.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, die für die Beschädigung des Scheibenwischermotors ursächliche Verstopfung des Ablaufs sei auf mangelnde Wartung des Fahrzeugs seitens der Klägerin zurückzuführen. Daher liege kein Sachmangel des Fahrzeugs vor. Der Wasserkasten des Fahrzeugs sei bei der Vorführung des Fahrzeugs am 12.03.2008 stark verschmutzt gewesen. Das Eintreten der Verschmutzung sei erst nach Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger eingetreten. Bei Auslieferung des Wagens sei der Ablauf durchgängig gewesen. Die von der Beklagten verkauften Gebrauchtfahrzeuge würden bereits bei Ankauf gereinigt und dann bei Auslieferung an den Kunden ein weiteres Mal. Eine Verstopfung des Ablaufs bei Auslieferung des Fahrzeugs an den Kläger sei daher auszuschließen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen B. und S.. Wegen der Aussagen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.01.2009 (Blatt 46 der Akte) Bezug genommen. Es hat weiter Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs Peugeot 306 Cabriolet am 21.01.2009 sowie der zu dem streitgegenständlichen Fahrzeug Peugeot 306 Cabriolet zugehörigen Betriebsanleitung, welche vom Kläger bei Gericht eingereicht worden war.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen am 08.10.2008 (Blatt 34 der Akte) und am 21.01.2009 (Blatt 46 der Akte) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet.

  1. Anspruch in Höhe von 328,25 € für den klägerseitig in Auftrag gegebenen Austausch des Wischermotors bei der B. Automobile GmbH:

Dem Kläger steht ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 328,25 € zu. Dieser Anspruch ergibt sich aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 281 BGB.

a) Der Kläger macht einen Anspruch aus kaufvertraglicher Sachmängelgewährleistung geltend. Mangels anderweitiger Vereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB oder im Kaufvertrag vorausgesetzter Verwendung im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB ist von einer maßgeblichen Sachmängelfreiheit des Fahrzeugs gemäß § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB auszugehen, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen muss der Anspruchsteller sämtliche Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs gemäß § 363 BGB beweisen. Die Vorschrift des § 363 BGB gilt auch für die mangelhafte Leistung (Palandt-Heinrichs, 64. Auflage, § 363, Rn. 3, BGH NJW 85, 2328). Daher muss grundsätzlich der Käufer darlegen und beweisen, dass die Sache mangelhaft im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB ist und der Sachmangel bei Gefahrenübergang vorlag, wenn er seine Gewährleistungsrechte aus § 437 BGB geltend machen will.

Dies gilt jedoch nicht für die Fälle des Verbrauchsgüterkaufs gemäß § 474 Abs. 1 S. 1 BGB, um den es sich hier indessen handelt. Der Kläger hat den Kaufvertrag über das Fahrzeug als Verbraucher gemäß § 13 BGB mit der Beklagten abgeschlossen, die in ihrer Eigenschaft als Unternehmer gemäß § 14 Abs. 1 BGB mit der Veräußerung ein Geschäft in Ausübung ihres Gewerbes vorgenommen hat. Bei einem Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 Abs. 1 S. 1 BGB wird die Beweislast gemäß § 476 BGB zugunsten des Verbrauchers umgekehrt. Gemäß § 476 BGB wird innerhalb der ersten sechs Monate seit Gefahrenübergang grundsätzlich widerleglich vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrenübergang mangelhaft war, es sei denn, dass diese Vermutung mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist.

Der Bundesgerichtshof hat dazu für gebrauchte Kfz folgendes entschieden:

BGH, Urteil v. 18.07.2007, Az.VIII ZR 259/06, NJW 2007, 2621 (Leitsatz):

„Zeigt sich bei einem gebrauchten Kraftfahrzeug, das ein Verbraucher von einem Unternehmer gekauft hat, innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe an den Käufer ein Mangel (hier: defekte Zylinderkopfdichtung, gerissene Ventilstege) und können die dafür als ursächlich in Frage kommenden Umstände (Überhitzung des Motors infolge zu geringen Kühlmittelstands oder Überbeanspruchung) auf einen Fahr- oder Bedienungsfehler des Käufers zurückzuführen, ebenso gut aber auch bereits vor der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer eingetreten sein, so begründet § 476 BGB die Vermutung, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war.“

BGH, Urteil v. 11.11.2008, Az. VIII ZR 265/07, NJW 2009, 580 (Auszug):

„2. Gemäß § 476 BGB wird bei einem Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 Abs. 1 BGB in Fällen, in denen sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt, vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. Diese Vermutung greift hier zugunsten des Klägers ein.

a) Es steht zwischen den Parteien außer Frage, dass es sich bei dem Fahrzeugkauf um einen Verbrauchsgüterkauf gehandelt hat. Der Getriebeschaden am gekauften Fahrzeug hat sich innerhalb von sechs Monaten seit Übergabe gezeigt. Ein normaler Verschleiß hat angesichts der vom Berufungsgericht festgestellten üblicherweise zu erwartenden Fahrleistung eines solchen Getriebes von 259.000 Kilometern nicht bestanden. Eine ernstlich andere in Betracht kommende Ursache als einen vorzeitigen übermäßigen Getriebeverschleiß hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es hat es lediglich als unaufklärbar angesehen, ob bereits bei Vertragsschluss ein Sachmangel in Form übermäßigen Getriebeverschleißes vorgelegen hat oder nicht, nachdem die beim Wechsel des Getriebes im Getriebeöl vorgefundenen Metallspäne wegen einer zwischenzeitlichen Verschrottung des ausgebauten Getriebes nicht mehr einer aussagekräftigen Ursachenbestimmung haben zugeführt werden können. Es ist deshalb allein die Frage ungeklärt geblieben, ob die für den vorzeitig eingetretenen Verschleißschaden maßgeblichen Anlagen bereits bei Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger vorgelegen haben oder erst später entstanden sind. Für diese Fallgestaltung begründet § 476 BGB gerade die in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass die zu Tage getretenen Mängel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen haben (Senatsurteil vom 18. Juli 2007VIII ZR 259/06, WM 2007, 2126, Tz. 16).

b) Die in § 476 BGB vorgesehene Beweislastumkehr kommt auch bei einem Rückforderungsanspruch zur Anwendung, der darauf gestützt ist, dass ein Verkäufer die Kosten einer durchgeführten Fahrzeugreparatur allein hätte tragen müssen, weil er nach §439 Abs. 2 zur kostenfreien Nachbesserung verpflichtet war. Die von der Revisionserwiderung geforderte Einschränkung auf solche Fallgestaltungen, in denen der Käufer Gewährleistungsansprüche geltend macht, weil der Verkäufer nur dann zu einer Beweisführung über die Mangelursache in der Lage sei, findet bereits im Wortlaut des § 476 BGB keine Stütze. Der mit dieser Vorschrift verfolgte Regelungszweck, die im Vergleich zu den – typischerweise – ungleich besseren Erkenntnismöglichkeiten des Unternehmers schlechteren Beweismöglichkeiten des Verbrauchers zu kompensieren (BT-Drs. 14/6040, S. 245), spricht im Gegenteil dafür, die Beweislastumkehr auf alle Ansprüche zwischen Verbraucher und Unternehmer zu erstrecken, bei denen es im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Sachmängelgewährleistungsrechten des Verbrauchers darauf ankommt, ob die verkaufte Sache bei Gefahrübergang mangelhaft war. Das gilt auch dann, wenn das Bestehen eines Mangels bei Gefahrübergang – wie hier für § 812 – Vorfrage für andere Ansprüche ist. Den Bedenken der Revisionserwiderung ist bereits dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass dem Verkäufer im Einzelfall Beweiserleichterungen bis hin zu einer Beweislastumkehr zugute kommen können, wenn dem Käufer der Vorwurf einer zumindest fahrlässigen Beweisvereitelung zu machen sein sollte (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2005 – VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434-, Tz. 23 ff.; MünchKommBGB/Lorenz, 5. Aufl., § 476 Rdnr. 25).

c) Das Berufungsgericht hat eine Beweisvereitelung durch den Kläger verneint, weil er seinerzeit genauso wenig wie die Beklagte Anlass gehabt habe, das ausgetauschte Getriebe zu Beweiszwecken sicherzustellen. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.“

Es lassen sich als Fazit daher folgende Fälle unterscheiden:

  • Es wird ein Mangel entdeckt, dessen Ursache unklar ist und der sowohl auf einer Fehlbedienung des Käufers als auch auf einer Mangelhaftigkeit schon im Zeitpunkt des Gefahrübergangs beruhen kann: Die Vermutung des § 476 BGB greift ohne weiteres ein.

  • Es tritt ein Mangel auf, der unstreitig bei Gefahrübergang noch nicht vorlag. Dieser Mangel beruht aber sicher auf einem Grundmangel, der seinerseits sowohl auf einer Fehlbedienung des Käufers als auch auf einer Mangelhaftigkeit schon im Zeitpunkt des Gefahrübergangs beruhen kann: Die Vermutung des § 476 BGB greift ebenfalls ein. Vermutet wird das Vorliegen jedenfalls des Grundmangels im Zeitpunkt des Gefahrübergangs.

  • Es tritt ein Mangel auf, der unstreitig bei Gefahrübergang noch nicht vorlag. Dieser Mangel könnte auf einem Grundmangel beruhen, aber auch auf eine Fehlbedienung zurückzuführen sein: Es wird grundsätzlich vermutet, dass der Mangel auf einem – schon im Zeitpunkt des Gefahrübergangs bestehenden – Grundmangel beruht. Allerdings muss der Verbraucher eine ausreichende Vermutungsbasis schaffen. Ist überwiegend wahrscheinlich (aber nicht bewiesen), dass eine Fehlbedienung vorliegt, ist die Vermutung mit der Art des Mangels nicht zu vereinbaren und greift nicht ein. (vgl. Juris PK. 4.Aufl., Rdnr. 19)

Ein Ausschluß des § 476 BGB aufgrund einer Unvereinbarkeit mit der Art der Sache oder des Mangels liegt nicht vor. Da der Gefahrenübergang an dem Fahrzeug innerhalb der Zeitspanne von sechs Monaten vor dem Ausfall des Wischermotors erfolgte, oblag es somit der Beklagten, zur Entkräftung der gesetzlichen Vermutung des § 476 BGB darzulegen und nach den strengen Anforderungen des Vollbeweises gemäß § 286 ZPO zu beweisen, dass das Fahrzeug bei Gefahrenübergang nicht sachmängelbehaftet im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB gewesen war. Die Beklagte muss zwar nicht eine völlige Mangelfreiheit belegen und es muss auch nicht eine Entstehung des Schadens vor Gefahrübergang mit absoluter Gewißheit ausschließen können, vielmehr genügt auch in derartigen Fällen, ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewißheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGHZ 53, 245, 255 f.; BGH, Urteil vom 14. Januar 1993 – IX ZR 238/91 – NJW 1993, 935, 937).

b) Anhand der Zeugenaussagen der Zeugen B. und S. ist es der Beklagten nicht gelungen, die von ihr aufgestellte Behauptung in ausreichendem Maße zu beweisen, dass die Ursache für den Defekt des Wischermotors erst nach Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger von diesem gesetzt wurde bzw zumindest, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt des Gefahrenübergang nicht sachmängelbehaftet im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB gewesen war.

Insbesondere ergeben die Zeugenaussagen bereits nicht, dass die Mitarbeiter des Klägers genau diesen Bereich des streitgegenständlichen Autos vor Übergabe gewartet und bei Übergabe untersucht haben. Der Zeuge B. konnte sich nicht positiv erinnern, dass er den Wischerkasten dieses Fahrzeugs gereinigt hatte. Er konnte, aus Sicht des Gerichts erwartungsgemäß, da es im Regelfall keine Erinnerung an Routinehandlungen gibt, Schlussfolgerungen bieten aufgrund der Tätigkeiten, wie er die Untersuchung der Fahrzeuge immer vornimmt, im Sinne eines: „Ich hätte es plätschern hören müssen“, wenn der Wischerkasten zum Zeitpunkt seiner Tätigkeit bereits vollgelaufen gewesen wäre. Dies genügt jedoch nicht für den zu führenden Vollbeweis der Mangelfreiheit bei Gefahrübergang. Es verbleiben zu viele andere mögliche Fallgestaltungen und Ursachen für das Auftreten des Mangels.

Insbesondere spricht der Umstand, dass bei der Vorführung des Wagens nach Aussage des Zeugen S. am 12.03.2009 kein Laub oder Dreck gefunden worden ist, eher gegen die Behauptung der Beklagten, dass Dreckablagerungen oder Laub erst nach Gefahrenübergang den Ablauf verstopft haben. Es ist davon auszugehen, dass angesichts des kurzen Zeitablaufs von nur wenigen Monaten seit Gefahrenübergang auf den Kläger und dem Auftreten des Mangels eventuell in den Wasserkasten eingedrungenes Laub teilweise noch erkennbar gewesen wäre und noch nicht zersetzt.

Es ist daher entsprechend der gesetzlichen Vermutung des § 476 BGB von einer Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs bei Gefahrenübergang auszugehen.

c) Entgegen der Ansicht der Beklagten bestand keine wie auch immer geartete Wartungspflicht des Klägers hinsichtlich einer Überprüfung und Reinigung der Abläufe oder des Wasserkastens. Die dem Gericht vorliegende Bedienungsanleitung zu dem vom Kläger erworbenen Modell Peugeot 306 Cabriolet enthält keinen solchen Hinweis. Dem Vorbringen der Beklagten in der mündlichen Hauptverhandlung vom 21.01.2009, eine solche Wartungspflicht ergebe sich aus den in der Bedienungsanleitung auf S. 58 abgedruckten Ausführungen, vermag das Gericht nicht zu folgen.

Auf S. 58 der Bedienungsanleitung heißt es:

„Um die Frischluftzufuhr und eine gleichmäßige Luftzirkulation im Fahrzeuginneren zu gewährleisten, ist darauf zu achten, dass das Lufteintrittsgitter außen am Fahrzeug, die Belüftungsdüsen und Luftdurchlaß unter den Vordersitzen frei bleiben.“

Diese Ausführungen tragen bereits inhaltlich nicht die Annahme einer Wartungspflicht des Klägers zwecks Prävention der an seinem Fahrzeug eingetretenen Schäden. Es handelt sich bei dem Hinweis in der Bedienungsanleitung lediglich um Maßnahmen, die zur Verbesserung der Luftzirkulation getroffen werden sollen. Hieraus kann nicht abgeleitet werden, dass der Käufer des Modells diese Maßnahmen auch zur Vermeidung technischer Schäden, hier dem Ausfall des Scheibenwischermotors aufgrund einer Verstopfung des Ablaufs, treffen sollte. Die von der Beklagten angeführte Passage enthält keinerlei Hinweis auf den möglichen Eintritt oder Zusammenhang mit technischen Schäden bei Unterlassen dieser Maßnahme. Zur Begründung einer Wartungspflicht sind die möglichen negativen Folgen bei Unterlassen der Maßnahme aber wenigstens ansatzweise zu benennen, um den Käufer auf die nachteiligen Folgen bei Unterlassen der Maßnahme aufmerksam zu machen.

Zudem spricht gegen eine Wartungspflicht aufgrund der von der Beklagten benannten Passage, dass diese nicht in dem in der Bedienungsanleitung enthaltenen Abschnitt „Die Wartung Ihres 306 Cabriolet“ aufgeführt ist. Da die Bedienungsanleitung einen eigenen Abschnitt für die Wartung durch den Kunden aufweist, ist vom objektiven Empfängerhorizont her davon auszugehen, dass nicht in diesem Abschnitt enthaltene Gebrauchshinweise oder Empfehlungen nicht zum Wartungsumfang gehören.

Eine mündliche Wartungsempfehlung der Beklagten dahingehend, dass sie den Kläger bei Auslieferung des Fahrzeugs auf die regelmäßige Freihaltung bzw. Reinigung des Ablaufs hingewiesen habe, ist unstreitig nicht erfolgt.

d) Durch die von der Firma B. Automobile GmbH durchgeführte Reparatur des Scheibenwischermotors ist dem Kläger ein Schaden entstanden. Durch eine ordnungsgemäße Nacherfüllung seitens der Beklagten wäre dieser Schaden entfallen. Um einen Schadensersatz statt der Leistung (hier der Nacherfüllung) geltend zu machen, bedarf es grundsätzlich einer erfolglos gesetzten Nacherfüllungsfrist. Jedoch ist eine solche Frist hier entbehrlich gewesen, § 281 Abs. 2 BGB, da die Beklagte die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigerte. In der unterlassenen Nacherfüllung liegt die zum Schadensersatz berechtigende Pflichtverletzung, die die Beklagte auch zu vertreten hat.

  1. Anspruch in Höhe von 83,54 € für vorprozessuale Anwaltskosten des Klägers:

Dem Kläger steht ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 83,54 € zu. Dieser Anspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB als Schadensersatzanspruch neben der Leistung. Die allgemeinen Voraussetzungen des Schadensersatzes bei Pflichtverletzung im Rahmen eines Schuldverhältnisses gemäß § 280 Abs. 1 S. 1, 2 BGB lagen vor. Die Pflichtverletzung der Beklagten gemäß § 280 Abs. 1 S. 1 BGB ist darin zu sehen, dass sie ihrer kaufvertraglichen Verpflichtung zur Nacherfüllung, hier dem Austausch des defekten Scheibenwischermotors, trotz Aufforderung durch den Kläger nicht nachgekommen ist. Sie hatte dies auch zu vertreten gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB. Die weiteren Voraussetzungen des Schuldnerverzugs gemäß § 280 Abs. 2, § 286 BGB lagen vor. Die Beklagte hat in Reaktion auf das Fax des Klägers vom 12.03.2008 am 13.03.2008 telefonisch ernsthaft und endgültig im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB die Leistung verweigert. An das Vorliegen einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Palandt-Heinrichs, 64. Auflage, § 286, Rn. 24). Die Weigerung des Schuldners muß als sein letztes Wort aufzufassen sein (vgl. BGH NJW 1986, 661). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Beklagte äußerte sich durch ihren Geschäftsführer Herrn T. dahingehend, dass die Verstopfung des Ablaufs auf Wartungsmängeln des Klägers beruhten und dass die Beklagte aus diesem Grund nicht zum Austausch des Scheibenwischermotors auf Kosten der Beklagten verpflichtet sei. Es ist auch aufgrund des Umstands, dass der Geschäftsführer der Beklagten sich bereits zuvor im Gespräch mit dem Sohn des Klägers am 12.03.2008 und im Gespräch mit der Ehefrau des Klägers am 12.03.2008 in gleicher Weise äußerte, davon auszugehen, dass diese Weigerung der Beklagten zur Nacherfüllung als ihr letztes Wort aufzufassen war. Die Beklagte befand sich damit seit dem 13.03.2008 in Verzug.

Daran ändert auch nichts, dass die Beklagte in der schriftlichen Korrespondenz mit dem Kläger in ihren Schreiben vom 25.03.2008 und vom 28.03.2008 um Angaben zu dem geltend gemachten Sachmangel bat zwecks Prüfung einer Einstandspflicht. Der Verzug der Beklagten wurde hierdurch nicht beseitigt. Eine Mahnung des Klägers war bereits dadurch entbehrlich gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Nach Verzugseintritt sind die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts und für weitere Mahnschreiben, sogenannte Erinnerungsmahnschreiben, ersatzfähig (Palandt-Heinrichs, 66. Auflage, § 286, Rn. 47). Die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts und dessen Tätigkeit sind dann nämlich aufgrund des Verzugseintritts verursacht worden.

  1. Zinsansprüche des Klägers gegen die Beklagte:

Der zugesprochene Betrag ist gemäß §§ 291 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB ab Klagezustellung in Höhe von 328,25 € mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

Hinsichtlich der vorprozessual entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 € ist die vom Kläger geltend gemachte Zinsforderung der gesetzlichen Zinsen ab Rechtshängigkeit unbegründet. Einem Anspruch des Klägers auf Verzinsung der Rechtsanwaltskosten steht das Zinseszinsverbot gemäß § 289 S. 1 BGB entgegen, da die Rechtsanwaltskosten selbst erst durch den Verzug entstanden sind und demgemäß Verzugszinsen auf durch den Verzug entstandene Kosten erhoben würden.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 4 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.