OLG Schleswig, Urteil vom 28.09.2001 – 14 U 71/01

Leitsatz

  1. Das Verschweigen von Tatsachen stellt nur dann eine arglistige Täuschung iSv BGB § 463 S 2 dar, wenn hinsichtlich der verschwiegenen Tatsache eine Aufklärungspflicht besteht und diese Pflicht entweder durch Verschweigen oder durch unrichtige Behauptungen verletzt worden ist.

Ist bei einem Gebrauchtwagenverkauf der Käufer über einen Unfallschaden vollständig aufgeklärt worden, so spielt der Umstand, dass darüber hinaus auch ein „wirtschaftlicher Totalschaden“ vorgelegen hat, keine Rolle mehr. Der Verkäufer ist deshalb – ohne besondere Nachfrage zu diesem Punkt – nicht verpflichtet, den Käufer über diesen Umstand als solchen aufzuklären. Die Einstufung durch den Sachverständigen als „wirtschaftlicher Totalschaden“ stellt keine Tatsache dar, sondern nur eine Bewertung des Sachverständigen, die lediglich Bedeutung für die Frage hat, wie der Schädiger bzw dessen Haftpflichtversicherung den Schaden zu regulieren haben.

  1. Bei einem Unfallschaden müssen die Angaben des Verkäufers vollständig und richtig sein und dürfen nicht geeignet sein, den Schaden zu bagatellisieren. Der Hinweis in der Vertragsurkunde „behobener Frontschaden Stoßstange Nebelscheinwerfer“ schließt auch die Möglichkeit schwerster Schäden im Frontbereich ein und rechtfertigt nicht das Vertrauen des Käufers darauf, dass es sich hier nur um einen harmlosen Bagatellschaden handeln würde.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 26. März 2001 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsrechtszuges.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer des Klägers beträgt 3.143,90 DM.

Tatbestand

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Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet, denn die Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch aus § 463 Satz 2 BGB liegen nicht vor.

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Der Beklagte hat den Kläger nicht arglistig getäuscht. Das Verschweigen von Tatsachen stellt nur dann eine Täuschung dar, wenn hinsichtlich der verschwiegenen Tatsache eine Aufklärungspflicht besteht (Palandt-Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 123 Rn. 5) und diese Pflicht entweder durch Verschweigen oder durch unrichtige Behauptungen verletzt worden ist.

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Der Beklagte war nicht verpflichtet, den Kläger vor Abschluss des Kaufvertrages – über die Beschreibung des Schadens hinaus – auf die Einstufung als sogenannter wirtschaftlicher Totalschaden ausdrücklich hinzuweisen. Zum einen liegt hier – wie das Landgericht bereits zu Recht festgestellt hat – kein wirtschaftlicher Totalschaden vor, da der Sachverständige W. den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs auf 26.700,00 DM und die Reparaturkosten auf lediglich 20.238,90 DM (jeweils brutto) geschätzt hat. Aber selbst dann, wenn ein wirtschaftlicher Totalschaden vorgelegen hätte, wäre der Verkäufer – ohne besondere Nachfrage zu diesem Punkt – nicht verpflichtet gewesen, den Käufer über diesen Umstand als solchen aufzuklären (OLG Celle NJW-RR 1988, 1136; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1991, 1402; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 7. Aufl., Rn. 1890). Die Einstufung durch den Sachverständigen als „wirtschaftlicher Totalschaden“ stellt keine Tatsache dar, sondern nur eine Bewertung des Sachverständigen, die lediglich Bedeutung für die Frage hat, wie der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung den Schaden zu regulieren hat.

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Entscheidend ist deshalb, ob hier eine unzulässige Bagatellisierung vorliegt, d. h. ob der Beklagte seine Aufklärungspflicht ordnungsgemäß erfüllt hat. Dem Beklagten war der Umfang des Schadens – wie er sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Wilhelm vom 02. November 1999 ergibt – bei Abschluss des Kaufvertrages bekannt gewesen, denn er hat das Fahrzeug in unrepariertem Zustand von dem Autohändler W. V. aufgekauft und anschließend selbst repariert. Unstreitig war er deshalb verpflichtet, den Käufer über den Unfallschaden aufzuklären. Diese Angaben müssen vollständig und richtig sein und dürfen nicht geeignet sein, den Schaden zu bagatellisieren (BGH NJW 87, 436, 437; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1991, 1402).

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Eine solche Bagatellisierung lässt sich hier nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen. Wenn im schriftlichen Kaufvertrag auf Unfallschäden hingewiesen wurde, dann ist es Sache des Käufers darzulegen und nachzuweisen, dass der Verkäufer den Unfallschaden bagatellisiert habe (KG Berlin, 12. Zivilsenat vom 11. Januar 1996, Az. 12 U 174/95). In der Vertragsurkunde steht „behobener Frontschaden Stoßstange Nebelscheinwerfer“. Diese Urkunde hat im Sinne von § 416 ZPO die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich. Der Frontschaden ist unstreitig fachgerecht beseitigt worden, möglicherweise verbliebene Restmängel oder ein Minderwert sind von dem Kläger nicht dargelegt.

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Hinsichtlich seiner Behauptungen, der Beklagte habe den Frontschaden vor Vertragsabschluss als „leicht“ bezeichnet und er habe auf Nachfrage erklärt, dass der Schaden „nicht sehr groß gewesen sei“, ist der Kläger beweisfällig geblieben. Entsprechende Äußerungen des Verkäufers würden zwar – im Hinblick auf den tatsächlichen Schadensumfang – eindeutig eine unzulässige Bagatellisierung des Unfallschadens darstellen, der Beklagte hat jedoch solche Äußerungen bestritten und der Kläger hat hierfür keinen entsprechenden Beweis angeboten.

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Allein die Kurzbezeichnung „Frontschaden“ stellt auch im Hinblick auf den von dem Sachverständigen W. festgestellten Schadensumfang keine unzulässige Bagatellisierung dar. Die wesentlichen Unfallschäden am Fahrzeug liegen nämlich im Achsbereich vorn sowie in der Bodengruppe. Ausweislich der Reparaturkostenkalkulation des Sachverständigen sind – im Hinblick auf die Ersatzteile – die kostenintensivsten Punkte der Austausch des Servolenkbetriebes und der Antriebswelle links sowie des Vorderachskörpers. Der Schwerpunkt des Schadens lag damit eindeutig im Frontbereich, die darüber hinausgehenden Schäden im hinteren linken Bereich sowie die Lackschäden im übrigen Fahrzeugbereich – mit Ausnahme des Daches – fielen hingegen nicht besonders ins Gewicht. Der Begriff „Frontschaden“ schließt auch die Möglichkeit schwerster Schäden ein. Wer ein Fahrzeug mit dem Hinweis auf einen „behobenen Frontschaden“ kauft, ohne nach Einzelheiten des Schadens zu fragen, gibt damit konkludent zu verstehen, dass es ihm auf Art und Umfang des Schadens bzw. der Instandsetzung nicht entscheidend ankommt. Eine unzulässige Verharmlosung würde auch nicht bereits in dem Umstand liegen, wenn der Beklagte auf Nachfrage zu der Unfallursache erklärt hätte, der Vorbesitzer wäre gegen „einen Betonpoller“ gefahren. Bei der Fahrt eines Fahrzeugs gegen einen Betonpoller können ebenfalls schwerste Schäden entstehen, so dass auch diese Behauptung – für sich genommen – keine Bagatellisierung des Unfallgeschehens dargestellt hätte.

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Der Zusatz „Stoßstange und Nebelscheinwerfer“ verbunden mit dem Hinweis auf den „behobenen Frontschaden“ lässt ebenfalls nicht zweifelsfrei den Schluss auf eine unzulässige Bagatellisierung zu. Unstreitig hat der Beklagte im Rahmen der Kaufvertragsverhandlungen von dem Frontschaden berichtet und der Wortlaut der Kaufvertragsurkunde besagt nicht, dass durch den Unfall nur verhältnismäßig unerhebliche Anbauteile wie z. B. Nebelscheinwerfer und Stoßstange beschädigt wurden. Der Kläger hätte es in der Hand gehabt, nach den Einzelheiten des Frontschadens vor Abschluss des Kaufvertrages zu fragen. Allein der Inhalt der Vertragsurkunde rechtfertigt nicht das Vertrauen des Käufers, dass es sich hier nur um einen harmlosen Bagatellschaden gehandelt hat.

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Nach alledem ist es dem Kläger nicht gelungen, ein arglistiges Verhalten des Beklagten darzulegen oder nachzuweisen, so dass die Voraussetzungen für den geltend gemachten Schadenersatzanspruch schon dem Grunde nach nicht gegeben sind.

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Im Übrigen ist auch die behauptete Schadenshöhe zweifelhaft. Angesichts des unstreitigen Umstandes, dass der Unfallschaden offenbar fachgerecht behoben wurde und der Sachverständige Wilhelm in seinem Gutachten vom 02. November 1999 den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs auf 26.700,00 DM geschätzt hat, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger infolge der Veräußerung des Fahrzeugs am 26. April 2001 nur einen Betrag in Höhe von 8.500,00 DM erlöst haben will, obwohl das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt nur ca. 1 ½ Jahre älter war und ca. 14.000 km mehr gelaufen hatte.

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Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713, 546 Abs. 2 ZPO.