Autokäufe werden heute zu einem erheblichen Teil durch einen Kredit finanziert, häufig durch konzernverbundene Herstellerbanken. Kommt es zu Problemen hinsichtlich der Gewährleistung, stellen sich bei der Rückabwicklung des Kaufvertrags einige zusätzliche Fragen.

Gegenüber wem muss der Käufer bei einem finanzierten Autokauf den Rücktritt erklären?

Richtiger Adressat für die Rücktrittserklärung ist allein der Verkäufer (und nicht die Bank). Das hat der BGH wie folgt klargestellt:

Frei von Rechtsfehlern ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, bei einem auf das Vorliegen eines Sachmangels gestützten Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag habe die Rückabwicklung dieses Vertragsverhältnisses auch dann im Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer zu erfolgen, wenn der Kaufvertrag und der zur Finanzierung der Kaufsache abgeschlossene Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 358 Abs. 3 Satz 1, 2 BGB bilden.

(BGH, Urteil vom 1. Juli 2015 – VIII ZR 226/14)

Trotzdem ist es natürlich ratsam, im Falle eines Rücktritts die finanzierende Bank hierüber zu informieren, um die weitere Abwicklung nicht unnötig zu erschweren. Außerdem sollten weitere Ratenzahlungen an die Bank vorsorglich unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung erklärt werden.

Was kann der Käufer nach einem Rücktritt von einem finanzierten Autokauf verlangen?

Die überwiegende Rechtsprechung gibt dem Käufer, der seinen Autokauf finanziert hat, die gleichen Rechte gegenüber dem Verkäufer wie einem normalen Käufer, der das Fahrzeug mit eigenem Geld bezahlt hat. Dem Käufer steht damit grundsätzlich ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des gekauften Fahrzeugs zu.

So entschied z.B. das OLG Köln:

Der Kläger kann Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs verlangen.
Der mit der Klägerin vereinbarte Kaufvertrag und der mit der C in Höhe von 50.000,- EUR abgeschlossene Darlehensvertrag stellen ein verbundenes Geschäft nach § 358 Abs. 3 BGB dar. Ausweislich der vom Kläger zu den Akten gereichten Unterlagen diente das Darlehen der Finanzierung des PKW-Kaufs. Die Darlehenssumme wurde von der C unmittelbar an die Beklagte gezahlt. Das Fahrzeug wurde an die Bank sicherungsübereignet. Bei einem Rücktritt von einem derart finanzierten Kauf findet die Rückabwicklung zwischen Verkäufer und Verbraucher dergestalt statt, dass der Käufer seine eigene Leistung und die Darlehensvaluta zurückerhält. Im Gegenzug hat der Käufer dem Verkäufer die Kaufsache zu übereignen. Steht die Kaufsache im Eigentum des Darlehensgebers, hat dieser infolge der Erledigung des Sicherungszwecks der Rückübertragung an den Verkäufer nach § 185 BGB zuzustimmen (Habersack, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, Rn. 71).

(OLG Köln, Urteil vom 25. März 2014 – I-3 U 185/13)

Ebenso entschied das LG Dortmund:

Aufgrund des wirksamen Rücktritts hat die Beklagte gemäß § 346 Abs. 1 BGB den Kaufpreis Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu erstatten.

Dabei war nicht entscheidend, dass der Kläger als Verbraucher den Autokauf bei der Beklagten vom 17. November 2014 teilweise durch einen Darlehensvertrag vom selben Tag mit der S. Bank (Anlage B 17, Bl. 285 d.A.) finanziert hatte. Im Rahmen der Rückabwicklung des Kaufvertrags, eines verbundenen Vertrags im Sinne von § 358 Abs. 3 BGB, hatte die Beklagte als Verkäuferin dem Kläger auch die gesamte Darlehensvaluta zu erstatten (vgl. Grüneberg in: Palandt, BGB, 76. Auflage 2017, § 359 RN 8; Hönninger in: juris-PK-BGB, 8. Auflage 2017, § 359 RN 33).

Ebenso wenig kam es darauf an, dass der Kläger das Fahrzeug unter dem 17. November 2014 an die S. Bank sicherungsübereignet und sein „Anwartschaftsrecht“ auf Rückübereignung des Fahrzeugs gegenüber der Bank gemäß Ziffer 5 einer Vereinbarung über ein „Verbrieftes Rückgaberecht“ vom selben Tag (Anlage B 18, Bl. 287 d.A.) der Beklagten übertragen hatte.

Aufgrund des wirksamen Rücktritts des Klägers vom Kaufvertrag mit der Beklagten, einem verbundenen Geschäft, galt im Verhältnis zur Bank der Einwendungsdurchgriff aus § 359 BGB. Damit war der Sicherungszweck der Sicherungsübereignung entfallen. Dementsprechend hat der Kläger gegen die Bank einen Anspruch auf Rückübereignung des Fahrzeugs bzw. auf Zustimmung zur Übereignung an die Beklagte. Es ist nicht ersichtlich, warum die Bank diesen Anspruch nicht erfüllen sollte, zumal sie ihre Zustimmung vom Ausgleich eines zu ihren Gunsten bestehenden Saldos abhängig machen kann (vgl. Hönninger a.a.O.).

Das „Verbriefte Rückgaberecht“ des Klägers war mit dem wirksamen Rücktritt ebenfalls hinfällig. Dabei ging das gesetzliche Rücktrittsrecht insbesondere der Übertragung gemäß Ziffer 5 vor.

(LG Dortmund, Urteil vom 13. August 2018 – 25 O 213/17)

Ebenso entschied das LG Hagen (Westfalen):

Die Rechtsfolge des erklärten Rücktritts ist, dass die Klägerin von der Beklagten gemäß § 346 Abs. 1 BGB die Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises abzüglich eines Ausgleichs für den erzielten Nutzungsvorteil erlangen kann. Entgegen der Auffassung der Beklagten beschränkt sich der Anspruch der Klägerin nicht auf die Rückzahlung der auf den Kaufpreis geleisteten Anzahlung und der bisher bereits an die Bank bezahlten Nettokreditraten. Der gegenteiligen Auffassung, auf die sich die Beklagte beruft (OLG Hamm, Urteil vom 08.09.2005 – 28 U 60/05; OLG Hamm, Urteil vom 05.08.2010 – 28 U 22/10), folgt die Kammer nicht. Die Tatsache, dass die Klägerin den der Beklagten geschuldeten Kaufpreis teilweise finanziert hat und dass es sich bei dem Kaufvertrag und dem Darlehensvertrag mit der N AG wohl um verbundene Verträge gemäß § 358 BGB gehandelt haben dürfte, weil das Darlehen durch die Beklagte vermittelt worden ist, ändert an den sich aus dem Rücktrittsrecht ergebenden Rechtsfolgen nichts. Der Umstand, wie sich ein Käufer die Mittel für die Zahlung des Kaufpreises verschafft, hat auf das zwischen Käufer und Verkäufer bestehende Rechtsverhältnis und die daraus erwachsenden Rechte und Pflichten keinen Einfluss. Der Rücktritt wandelt das ursprüngliche Vertragsverhältnis in ein Abwicklungsverhältnis um. Die Identität der Parteien bleibt dabei bestehen. Bereits erbrachte Leistungen sind stets an den Vertragspartner zurück zu gewähren und nicht an Dritte. Es ändert sich nichts dadurch, dass ein Teil des Kaufpreises von der Bank finanziert und möglicherweise direkt von dieser an die Beklagte als Verkäuferin gezahlt worden ist. Denn aus Sicht der Parteien würde sich dann die Leistung der Bank als auf Anweisung der Klägerin erfolgt und damit als Leistung für diese darstellen (Höpfner, Nutzungsersatzpflicht beim Rücktritt, NJW 2010, 127).

(LG Hagen (Westfalen), Urteil vom 26. August 2015 – 2 O 149/14)

Das LG Saarbrücken hat zudem entschieden, dass der Käufer auch verlangen kann, dass der Verkäufer ihn von der Darlehensverbindlichkeit freistellt, jedoch nur bis zu der Höhe, in welcher dem Verkäufer das Darlehen zugeflossen ist (also ohne Darlehenszinsen):

Der Kläger, der den Kaufpreis des Fahrzeuges nicht aus eigenen Mitteln erbracht, sondern mit gesondertem Darlehensvertrag über die BMW-Bank finanziert hat, kann deshalb von der Beklagten grundsätzlich den geleisteten Darlehensbetrag zurückverlangen, den er, gekürzt um die von ihm bereits erbrachten Tilgungsleistungen, sodann an die Bank weiterzuleiten hätte (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB 71. Aufl., § 359 Rn. 8; MünchKomm-BGB/Habersack, 6. Aufl., § 359 Rn. 71). Soweit der Kläger über den Betrag von – zuletzt – 6.046,10 Euro hinaus lediglich die Freistellung von der Darlehensverbindlichkeit begehrt, ist dies als „minus“ zum Rückzahlungsanspruch zulässig. Der Geltendmachung des Freistellungsanspruchs steht auch nicht entgegen, dass der Kläger möglicherweise auch berechtigt gewesen wäre, der finanzierenden Bank die Einwendungen aus dem Kaufvertrag entgegenzuhalten (§ 359 Satz 1, §§ 491ff., 512 BGB). Der sog. Einwendungsdurchgriff ist nach dem Gesetz (§ 359 Satz 1 BGB: „kann“) als Recht des Verbrauchers (einschließlich des Existenzgründers, §§ 13, 512 BGB), nicht als Verpflichtung ausgestaltet. Allerdings war dem Freistellungsbegehren des Klägers der Höhe nach nicht – wie beantragt – im Umfange sämtlicher verbleibender Darlehensverbindlichkeiten zu entsprechen, sondern gemäß § 346 Abs. 1, § 347 BGB nur bis zur Höhe der von der Beklagten tatsächlich empfangenen Darlehensvaluta zuzüglich Verzugszinsen. Darüber hinausgehende Darlehenszinsen oder sonstige Finanzierungskosten können dagegen nicht im Wege des Rücktritts vom Verkäufer, sondern allenfalls von der finanzierenden Bank beansprucht werden (MünchKomm-BGB/Habersack, a.a.O., § 359 Rn. 71). Die geltend gemachten Rechte des Klägers bestehen im Übrigen, wie beantragt, nur Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs an die Beklagte (§ 322 Abs. 1 BGB).

(LG Saarbrücken, Urteil vom 16. Dezember 2013 – 12 O 196/12)

Beendet der Rücktritt automatisch auch den Darlehensvertrag?

Der Autokaufvertrag und der Darlehensvertrag, der zur Finanzierung des Kaufs abgeschlossen wurde, sind zwei eigenständige Verträge. Der Rücktritt gegenüber dem Verkäufer wandelt daher nur den Autokaufvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis um. Der Darlehensvertrag bleibt unanhängig davon erst einmal bestehen.

Für Verbraucher-Käufer gilt allerdings § 359 Abs. 1 BGB:

§ 359 BGB Einwendungen bei verbundenen Verträgen

(1) Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden. Dies gilt nicht bei Einwendungen, die auf einer Vertragsänderung beruhen, welche zwischen diesem Unternehmer und dem Verbraucher nach Abschluss des Darlehensvertrags vereinbart wurde. Kann der Verbraucher Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.

Ein Verbraucher-Käufer darf also nach einem wirksamen Rücktritt oder ab Fehlschlagen der Nacherfüllung seine Ratenzahlungen an die Bank einstellen.

Steht das Sicherungseigentum einer Rückabwicklung des Kaufvertrags entgegen?

Die finanzierende Bank lässt sich regelmäßig das gekaufte Fahrzeug sicherungsübereignen und nimmt den „Fahrzeugbrief“ (Zulassungsbescheinigung Teil II) in Verwahrung. Das Sicherungseigentum der Bank wird durch den Rücktritt auch nicht aufgehoben.

Bei einem Verbraucher-Käufer bereitet dieser Umstand allerdings regelmäßig keine Probleme:

Ebenso wenig kam es darauf an, dass der Kläger das Fahrzeug unter dem 17. November 2014 an die S. Bank sicherungsübereignet und sein „Anwartschaftsrecht“ auf Rückübereignung des Fahrzeugs gegenüber der Bank gemäß Ziffer 5 einer Vereinbarung über ein „Verbrieftes Rückgaberecht“ vom selben Tag (Anlage B 18, Bl. 287 d.A.) der Beklagten übertragen hatte.
Aufgrund des wirksamen Rücktritts des Klägers vom Kaufvertrag mit der Beklagten, einem verbundenen Geschäft, galt im Verhältnis zur Bank der Einwendungsdurchgriff aus § 359 BGB. Damit war der Sicherungszweck der Sicherungsübereignung entfallen. Dementsprechend hat der Kläger gegen die Bank einen Anspruch auf Rückübereignung des Fahrzeugs bzw. auf Zustimmung zur Übereignung an die Beklagte. Es ist nicht ersichtlich, warum die Bank diesen Anspruch nicht erfüllen sollte, zumal sie ihre Zustimmung vom Ausgleich eines zu ihren Gunsten bestehenden Saldos abhängig machen kann (vgl. Hönninger a.a.O.).

(LG Dortmund, Urteil vom 13. August 2018 – 25 O 213/17)

Ferner gilt zwar auch für den Fall, dass der finanzierte Gegenstand dem Darlehensgeber sicherungsübereignet ist, dass bei einem Rücktritt vom finanzierten Kaufvertrag grundsätzlich die Zustimmung des Darlehensgebers zur Rückübereignung erforderlich ist (Hönninger in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 359 BGB, Rn. 33). Ist jedoch jeglicher Sicherungszweck entfallen, hat der Darlehensnehmer einen Anspruch auf Rückübereignung der Kaufsache (Staudinger/Herresthal (2016) BGB § 359, Rn. 92). Zum derzeitigen Zeitpunkt ist nicht zu erkennen, warum die VW Bank ihre Zustimmung verweigern sollte bzw. dass der Kläger keinen Anspruch auf Rückübereignung haben wird, was auch durch Absprache mit der VW Bank ohne großen Aufwand geklärt werden kann.

(LG Osnabrück, Urteil vom 7. April 2017 – 4 O 946/16)

Kann ein Verbraucher-Käufer im Falle des Rücktritts die bereits an die Bank gezahlten Raten zurückverlangen?

Rücktritt, Minderung und Schadensersatz statt Leistung führen zu einer Umgestaltung des Kaufvertrags mit Wirkung ab Geltendmachung und begründen somit erst von diesem Zeitpunkt an ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Darlehensgeber (MüKoBGB/Habersack, 9. Aufl. 2022, BGB § 359 Rn. 76).

Der Verbraucher-Käufer kann also auch im Falle eines wirksamen Rücktritts vom Autokaufvertrag die bereits an die Bank gezahlten Raten nicht zurückfordern.

Anders ist dies bei einer Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung:

Hat bei einem verbundenen Geschäft (§ 358 Abs. 3 BGB) der Verbraucher den finanzierten Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten, führt die Rückwirkung der Anfechtung (§ 142 Abs. 1 BGB) dazu, dass dem Anspruch des Darlehensgebers aus dem Finanzierungsdarlehen von Anfang an aus § 359 Abs. 1 Satz 1 BGB eine dauernde Einrede i.S. von § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegenstand und der Verbraucher auch die vor der Anfechtungserklärung auf das Darlehen geleisteten Zahlungen gemäß § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB vom Darlehensgeber zurückverlangen kann.

(BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 – XI ZR 568/19 –, BGHZ 230, 161-174)

Kann ein Käufer zusätzlich angefallene Kreditkosten (insbesondere Zinsen) vom Verkäufer zurückverlangen?

Für den Käufer eines finanzierten Fahrzeugs stellt sich auch die Frage, ob er vom Verkäufer die Zinsen ersetzt bekommt, die er für die Finanzierung an die kreditgebende Bank zahlen muss.

Allein aus dem Rücktritt kann der Käufer vom Verkäufer keinen Ersatz der Kreditzinsen verlangen, siehe z.B. OLG Naum­burg, Ur­teil vom 12.01.2007 – 10 U 42/06:

„Zu erstatten sind allerdings grundsätzlich nur die zur Bezahlung des Kaufpreiss bei der Beklagten tatsächlich verbleibenden Nettokreditraten, also die um Zins- und Kostenanteile bereinigten Beträge.

(…)

Der Senat schließt sich – im Einklang mit dem Landgericht – der zuerst genannten Ansicht an, der zufolge die Klägerin nur die Nettokreditraten von der Beklagten erstattet verlangen kann. Eine Rückzahlung der an den Kreditgeber gezahlten Zinsen und Kosten sieht § 346 BGB nicht vor. Gegen den Verkäufer bestehen nach § 346 BGB vielmehr nur Rückerstattungsansprüche, soweit diesem gegenüber selbst Leistungen erbracht wurden. Mehr als dasjenige, was der Verkäufer selbst aufgrund des Kaufvertrage erhalten hat, kann von ihm auch nicht nach Rücktritt herausverlangt werden (…). Denn der Rücktritt bewirkt nach § 346 BGB lediglich die Verpflichtung, die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Die in den Raten enthaltenen Zinsen und Kostenbeträge finden in dem von der finanzierenden Bank an den Verkäufer gezahlten Betrag indessen keine Entsprechung. Die Kosten und Zinsen wurden auch nicht mittelbar an den Verkäufer geleistet, sondern ausschließlich an den Kreditgeber. Eine andere Betrachtungsweise ist hier auch nicht aufgrund der Sondersituation bei verbundenen Geschäften geboten (…).“

OLG Naum­burg, Ur­teil vom 12.01.2007 – 10 U 42/06

Ein Anspruch auf Erstattung der Kreditzinsen kann aber auf einen Schadensersatzanspruch bzw. Aufwendungsersatzanspruch gestützt werden. Dies ist grundsätzlich möglich, siehe z.B. OLG Brandenburg, Urteil vom 18. März 2020 – 4 U 53/19:

Die Klägerin hat außerdem Anspruch auf Erstattung der Kreditkosten- allerdings nur i. H. v. 522,91 € – und der Garantieverlängerung in Höhe von 976 € gemäß § 284 BGB. Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann der Käufer auch im Fall des Rücktritts Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach § 284 BGB verlangen, wie sich aus § 325 BGB ergibt (…). Voraussetzung für einen Anspruch nach § 284 BGB ist das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs nach §§ 280, § 281 BGB. Die Voraussetzungen sind hier erfüllt, da die Beklagte durch die mangelhafte Lieferung ihre Leistungspflicht nicht erfüllt und die Klägerin der Beklagten mehrfach vergeblich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat, welche die Beklagte schließlich ernsthaft und endgültig verweigert hat. Das Verschulden der Beklagten wird in diesem Zusammenhang gesetzlich vermutet, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB (…).

[…]

Auch die Finanzierungskosten sind erstattungsfähige vergebliche Aufwendungen (…).

(Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 18. März 2020 – 4 U 53/19)

Siehe auch LG Frankenthal, Urteil vom 04.06.2010 – 4 O 460/09:

„In Folge des wirksamen Rücktritts der Klägerin vom Kaufvertrag sind die Parteien danach verpflichtet, die empfangenen Leistungen nach §§ 346, 347 BGB zurückzugewähren. Danach steht der Klägerin ein unmittelbarer Rückzahlungsanspruch gegenüber der Beklagten in Höhe der von ihr an die Volkswagen Bank entrichteten Tilgungsraten neben den Aufwendungen für die Restschuldversicherung in Höhe von 229,23 € zu. Daneben kann die Klägerin von der Beklagten die Freistellung von künftig fällig werdenden Raten durch Zahlung verlangen. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erstattung der vergeblich aufgewendeten Finanzierungskosten in Höhe des Zinsanteils gemäß §§ 437 Nr. 3, 440, 284 BGB zu, da die Kosten einer nutzlosen Finanzierung als vergeblicher, zusätzlicher Kostenaufwand, zu dem der Käufer in der Erwartung, eine mangelfreie Sache zu erhalten, veranlasst worden ist, unter § 284 BGB i.V.m. §§ 437 Nr. 3, 440 BGB fallen und daher von der Klägerin ersetzt verlangt werden können.“

LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 04.06.2010 – 4 O 460/09

Jedoch ist zu berücksichtigen, dass ein solcher Erstattungsanspruch ein Verschulden des Verkäufers hinsichtlich des Mangels voraussetzt. Das Verschulden wird zwar nach dem Gesetz vermutet (§ 280 Abs. 1 BGB), allerdings kann sich der Verkäufer auch entlasten, vgl. z.B. OLG Köln, Urteil vom 25.03.2014 – 3 U 185/13:

„Der weiterhin geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der Finanzierungskosten (Zinsschaden) ist ebenfalls nicht begründet. Ein solcher als Aufwendungsersatz zu qualifizierender Anspruch kommt nach § 284 BGB nur unter der Voraussetzung des Bestehens eines Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagte in Betracht. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Leistung eines Schadensersatzes sieht der Senat jedoch nicht. Es ist nämlich davon auszugehen, dass die Beklagte eine Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB).“

OLG Köln, Urteil vom 25.03.2014 – 3 U 185/13

Siehe hierzu auch OLG Hamm, Urteil vom 08.09.2005 – 28 U 60/05:

„Die von der Klägerin an die Bank gezahlten Zinsen sind dagegen als vergebliche Aufwendungen nur teilweise gemäß § 284 BGB zu erstatten. Zwar fallen die Kosten einer nutzlos gewordenen Finanzierung grundsätzlich unter die nach § 284 BGB zu erstattenden Aufwendungen (…). Infolge des Mangels des Fahrzeuges ist jedoch nicht die gesamte Finanzierung für die Klägerin und ihren Ehemann nutzlos geworden. Bei einer mangelfreien Lieferung des Beklagten hätte die Klägerin nebeneinander sowohl die Finanzierungskosten als auch den linearen Verzehr des Kaufpreises bis zum Ende der gewöhnlichen Nutzungszeit des von ihr erworbenen Fahrzeuges zu tragen gehabt.“

OLG Hamm, Urteil vom 08.09.2005 – 28 U 60/05

Wie berechnet sich die Nutzungsentschädigung bei Rückabwicklung eines finanzierten Autokaufs?

Die bei Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs für jeden gefahrenen Kilometer zu zahlende Nutzungsentschädigung ist in der Weise zu ermitteln, dass der vereinbarte (Brutto-) Kaufpreis durch die voraussichtliche Restlaufleistung des Fahrzeugs (im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer) geteilt wird (BGH, Beschluss vom 9. 12. 2014 – VIII ZR 196/14).

Auch bei Rückabwicklung eines finanzierten Autokaufs wird im Grundsatz nach der üblichen „Kilometerformel“ gerechnet:

(Bruttokaufpreis) x (Anzahl gefahrener Kilometer): (Gesamtlaufleistung in Kilometern)

Maßgeblich ist dabei nicht die Finanzierung, sondern der zugrunde liegende Kaufvertrag; die Berechnung der Nutzungsentschädigung ändert sich durch die Finanzierung als solche nicht.

Grundlage für die Nutzungsentschädigung ist das Rückgewährschuldverhältnis nach §§ 346 ff. BGB. Der Käufer schuldet dem Verkäufer Wertersatz für die gezogenen Nutzungen; beim Kfz-Kauf wird dieser Nutzungswertersatz von der Rechtsprechung über die Laufleistung des Fahrzeugs typisierend ermittelt. Bei Gebrauchtwagen wird oft an die voraussichtliche Restlaufleistung angeknüpft, bei Neuwagen an typische Gesamtlaufleistungen, wobei man hierbei regelmäßig von 200.000 – 300.000 km Gesamtlaufleistung ausgeht.

Bei Reisemobilen wird mitunter nicht auf die Kilometerleistung, sondern auf die Nutzungszeit abgestellt. Diese abweichende Art der Berechnung ist vom BGH bei Reisemobilen ausdrücklich gebilligt worden. Der BGH räumt dem Tatrichter insoweit ein weites Ermessen ein.

„Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Bemessung der Höhe eines Schadensersatzanspruchs – und damit des auf den Schaden anzurechnenden Vorteils – in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. (…) Hingegen ist es nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, dem Tatrichter eine bestimmte Berechnungsmethode vorzuschreiben.

(…)

Bei Wohnmobilen tritt neben die Nutzung im Straßenverkehr die bestimmungsgemäße Nutzung zu Wohnzwecken, die sich auch in der Bauart niederschlägt. Bereits deshalb begegnet es im Grundsatz keinen Bedenken, wenn der Tatrichter in Ausübung des ihm nach § 287 ZPO zustehenden Ermessens bei der Ermittlung der zeitanteiligen linearen Wertminderung der Sache auf die Laufleistung und/oder – wie nach der vorstehend wiedergegebenen Formel – auf eine etwa in Monaten bemessene Nutzungszeit abstellt. Dass sich diese tatrichterliche Entscheidung auf die Höhe des anzurechnenden Vorteils auswirken kann, ändert daran nichts; mit der Schätzung nach § 287 ZPO zwangsläufig einhergehende Unschärfen sind hinzunehmen (…).“

(BGH, Beschluss vom 29.10.2024 – VIa ZR 1090/23)