Der deutsche Arbeitsmarkt ist seit Jahren von einem spürbaren Mangel an qualifizierten Arbeitskräften geprägt. Diese Nachfrage hat einen ganzen Markt von Personaldienstleistern entstehen lassen, der sich auf das Anwerben und Vermitteln knapper Talente spezialisiert.

Ein erheblicher Teil dieser Akquise findet per E-Mail statt – häufig unaufgefordert und ohne dass der Empfänger jemals seine Zustimmung hierzu erteilt hätte. Sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen sehen sich daher zunehmend mit Werbung von Personalvermittlern konfrontiert, die sie weder erbeten noch erwartet haben.

Geschäftliche Kontaktdaten werden dabei von öffentlich zugänglichen Internetseiten, aus Karrierenetzwerken oder aus dem Impressum von Unternehmen automatisiert erhoben. Wer beruflich oder unternehmerisch in Erscheinung tritt, erhält daher heute regelmäßig Werbung von Personalberatungen, egal ob gewünscht oder nicht.

Rechtlich unterliegen diese Nachrichten denselben Maßstäben wie jede andere Form der E-Mail-Werbung. Die Betroffenen haben Mittel an der Hand, sich dagegen zur Wehr zu setzen. Ich habe hierzu im Folgenden die wesentlichen rechtlichen Aspekte zusammengefasst.

Sind Nachrichten von Personalvermittlern rechtlich überhaupt Werbung?

Der Werbebegriff ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weit zu verstehen. Er umfasst alle Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind. Darunter fällt sowohl die unmittelbar produktbezogene Werbung als auch die mittelbare Absatzförderung in Form der Imagewerbung oder des Sponsorings (BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 – I ZR 65/14). Eine Personalberatung, die einem potenziellen Kandidaten eine Stelle vorstellt, fördert den Absatz ihrer Vermittlungsleistung; sie tritt nicht aus altruistischen Motiven an den Empfänger heran, sondern erhält im Vermittlungsfall ein Honorar von ihrem Auftraggeber. Auch die Direktansprache eines Unternehmens, die zu einer Vermittlungstätigkeit führen soll, dient ohne Weiteres der Absatzförderung. Daher sind Anschreiben von Personalvermittlern, mit denen Vermittlungsleistungen angeboten oder Kandidaten für offene Positionen gewonnen werden sollen, regelmäßig als Werbung im Sinne von § 7 UWG einzustufen.

Welche rechtlichen Maßstäbe gelten?

Der zentrale Maßstab ergibt sich aus § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Danach stellt jede Werbung unter Verwendung elektronischer Post grundsätzlich eine unzumutbare Belästigung dar, sofern nicht eine ausdrückliche vorherige Einwilligung des Adressaten vorliegt. Die Vorschrift wird zugleich mittelbar bei zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen herangezogen, die sich aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder – im gewerblichen Bereich – des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ergeben (BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 – VI ZR 225/17; BGH, Urteil vom 14. März 2017 – VI ZR 721/15).

Empfänger von unerwünschten Werbe-E-Mails können daher unabhängig davon, ob sie als Verbraucher oder als Unternehmer betroffen sind, Unterlassung verlangen. Schon eine einzige unverlangte Werbe-E-Mail begründet einen Unterlassungsanspruch (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2009 – I ZR 218/07).

Wann liegt eine wirksame Einwilligung vor?

Eine Einwilligung in den Empfang von Werbe-E-Mails ist nur wirksam, wenn sie in Kenntnis der Sachlage und für den konkreten Fall erteilt wird (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 – I ZR 169/10). Der Werbende muss klar machen, von welchem Unternehmen die Werbung stammt und worauf sie sich beziehen soll. Eine generelle Einwilligung in Werbung jeglicher Art reicht nicht. Im Verhältnis zu Personalvermittlern bedeutet dies, dass derjenige Empfänger, der zu keinem Zeitpunkt eine konkrete Erklärung zur Zusendung von Vermittlungsangeboten abgegeben hat, auch keine wirksame Einwilligung erteilt hat. Die Beweislast für eine wirksame Einwilligung trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Versender der E-Mail (KG Berlin, Beschluss vom 8. Januar 2002 – 5 U 6727/00).

Reicht ein öffentlich zugängliches Profil als Einwilligung aus?

Personalvermittler berufen sich häufig darauf, der Empfänger habe seine berufliche E-Mail-Adresse auf der Unternehmenswebsite oder in einem beruflichen Netzwerk veröffentlicht und damit konkludent in eine Kontaktaufnahme eingewilligt. Diese Argumentation trägt nicht. Die Veröffentlichung dienstlicher Kontaktdaten dient zunächst nur dem Zweck, eine geschäftliche Erreichbarkeit zu ermöglichen. Sie umfasst nicht die Einwilligung in den Empfang von Werbung. Schon die Übergabe einer Visitenkarte anlässlich einer Vortragsveranstaltung enthält für sich genommen keine Einwilligung in E-Mail-Werbung (LG Baden-Baden, Urteil vom 18. Januar 2012 – 5 O 100/11). Auch ein bloßer vorangegangener E-Mail-Kontakt begründet keine ausdrückliche Einwilligung; aus einem einmaligen Schriftwechsel darf der Werbende nicht ableiten, dass der Empfänger künftig Werbung wünscht (AG München, Urteil vom 9. Juli 2009 – 161 C 6412/09). Diese Wertungen gelten in gleicher Weise für Kontaktinformationen, die aus Impressen, Karrierenetzwerken oder Branchenverzeichnissen entnommen werden.

Welche Besonderheiten gelten bei dienstlichen E-Mail-Adressen?

Der Schutz vor unerwünschter Werbung gilt auch dann, wenn die Nachricht an eine dienstliche oder gewerbliche E-Mail-Adresse versandt wird. Unternehmen und Selbständige können sich auf das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb berufen (BGH, Urteil vom 14. März 2017 – VI ZR 721/15).

Das ist letztlich auch richtig, denn Werbe-E-Mails verursachen auch im gewerblichen Bereich Aufwand: Die Nachrichten müssen geöffnet, gelesen, eingeordnet und gegebenenfalls gelöscht werden. Bei einer Vielzahl entsprechender Mitteilungen entsteht ein wirtschaftlich messbarer Aufwand, der einen rechtswidrigen Eingriff in den Gewerbebetrieb begründet. Der häufige Einwand von Personalvermittlern, ihre Ansprache richte sich an Gewerbetreibende und sei daher zulässig, geht somit fehl.

Was können Empfänger unternehmen?

Wer eine unerwünschte Werbe-E-Mail von einem Personalvermittler erhält, sollte die Nachricht zunächst sichern und nicht löschen. Die E-Mail dient später als Beweis. Ein Versuch, sich über einen Abmeldelink von künftigen Nachrichten abzumelden, ist nicht erforderlich. Der Empfänger ist nicht verpflichtet, sich aktiv mit dem Werbenden in Verbindung zu setzen, um weitere Werbung zu unterbinden (AG Neumarkt, Urteil vom 10. November 2022 – 3 C 270/22).

Der Empfänger hat grundsätzlich das Recht, einen Anwalt mit einer außergerichtlichen Abmahnung zu beauftragen, mit der vom Versender die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt wird. Erst die strafbewehrte Unterlassungserklärung räumt die nach der Rechtsprechung anzunehmende Wiederholungsgefahr aus. Verweigert der Versender die Abgabe einer solchen Erklärung, kann die Unterlassung gerichtlich durchgesetzt werden. Bei Verstößen gegen die abgegebene Unterlassungserklärung steht dem Empfänger zudem eine Vertragsstrafe zu.

Welche Kosten entstehen bei einer anwaltlichen Abmahnung?

Die anwaltlichen Kosten einer Abmahnung errechnen sich nach dem RVG anhand des Gegenstandswerts. Für eine Abmahnung wegen unzulässiger E-Mail-Werbung wird in der Rechtsprechung regelmäßig ein Gegenstandswert von 3.000 EUR zugrunde gelegt (siehe z.B. BGH, Beschluss vom 30. November 2004 – VI ZR 65/04; KG Berlin, Beschluss vom 17. Januar 2022 – 5 W 152/21). Auf dieser Grundlage ergibt sich eine 1,3-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 306,15 EUR, eine Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 EUR sowie die gesetzliche Umsatzsteuer, insgesamt 388,12 € brutto.

Diese Kosten sind grundsätzlich vom Versender als Schadensersatz zu erstatten, sofern die Abmahnung berechtigt ist.

Bestehen Ansprüche auf immateriellen Schadensersatz nach der DSGVO?

Empfänger unerwünschter Werbe-E-Mails haben in der Vergangenheit teilweise auch Ansprüche auf immateriellen Schadensersatz aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO geltend gemacht. Der Bundesgerichtshof hat es jedoch abgelehnt, einen solchen Anspruch generell anzunehmen. Die Übersendung einer Werbe-E-Mail ohne Einwilligung des Betroffenen kann zwar einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung darstellen. Dieser Verstoß allein reicht aber nicht aus, um zugleich einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu begründen (BGH, Urteil vom 28. Januar 2025 – VI ZR 109/23). Ein „DSGVO-Schmerzensgeld“ kommt damit nur in Sonderkonstellationen in Betracht, etwa wenn durch den E-Mail-Versand personenbezogene Daten an Dritte gelangt sind oder eine nachvollziehbare immaterielle Beeinträchtigung dargelegt werden kann.

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