Die Abgrenzung zwischen gewerblichen Darlehen und Verbraucherdarlehen ist mitunter schwierig. Entscheidend ist die Verbrauchereigenschaft des Darlehensnehmers (§§ 13, 14 BGB) bzw. der (private oder gewerbliche) Verwendungszweck des konkreten Darlehensvertrags. Die Rechtsprechung stellt dabei auf eine Gesamtschau der objektiv erkennbaren Umstände des Geschäfts ab. Derselbe Schuldner kann im Verhältnis zur Bank teils als Verbraucher, teils als Unternehmer auftreten.
Wann liegt ein Verbrauchervertrag vor?
Der Begriff des Verbrauchervertrages ist in § 310 Abs. 3 BGB geregelt. Demnach ist ein Verbrauchervertrag ein Vertrag zwischen einem Verbraucher (§ 13 BGB) und einem Unternehmer (§ 14 BGB).
Verbraucher ist gemäß § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
Demgegenüber ist Unternehmer gemäß § 14 BGB derjenige, der bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Verbraucherverträge sind demnach nur solche Geschäfte, die für die handelnde natürliche Person ein Privatgeschäft darstellen, weil sie zum Beispiel der Haushaltsführung, Daseinsvorsorge oder der privaten Vermögensverwaltung dienen, also nicht ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unter einer gewerblichen Tätigkeit ist jede planmäßige und auf Dauer angelegte selbständige wirtschaftliche Tätigkeit unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr zu verstehen. Über die Zuordnung zum privaten oder unternehmerischen Bereich entscheidet nicht der innere Wille des Handelnden, sondern der durch Auslegung zu ermittelnde Inhalt des Rechtsgeschäfts, in die erforderlichenfalls die Begleitumstände einzubeziehen sind. Es kommt also für die Abgrenzung von Verbraucher- und Unternehmerhandeln nicht auf den objektiv von der handelnden Person verfolgten Zweck an, sondern auf die für deren Vertragspartner erkennbaren und für die Zurechnung relevanten Umstände. Dabei ist rechtsgeschäftliches Handeln einer natürlichen Person grundsätzlich als Verbraucherhandeln anzusehen und sind etwa verbleibende Zweifel, welcher Sphäre das konkrete Handeln zuzuordnen ist, zugunsten der Verbrauchereigenschaft zu entscheiden. Eine davon abweichende Zurechnung kommt daher nur dann in Betracht, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2017 – I-6 U 88/16).
Sind natürliche Personen Verbraucher oder Unternehmer?
Auch bei natürlichen Personen kommt es darauf an, ob sie als Verbraucher (§ 13 BGB) oder als Unternehmer (§ 14 BGB) einzustufen sind.
Allerdings muss hierbei beachtet werden, dass der BGH bei natürlichen Personen ohne weitere Anhaltspunkte grundsätzlich Verbraucherhandeln unterstellt:
„Das rechtsgeschäftliche Handeln einer natürlichen Person ist mit Rücksicht auf den Wortlaut des § 13 BGB grundsätzlich als Verbraucherhandeln anzusehen; eine Zuordnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten Zweck kommt nur in Betracht, wenn die dem Vertragspartner bei Vertragsschluss erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.“
(BGH, Urteil vom 07.04.2021 – VIII ZR 49/19)
Muss der Darlehensgeber bei einem Verbrauchervertrag ein Kreditinstitut sein?
Der BGH hat mit Urteil vom 9.12.2008 – XI ZR 513/07 klargestellt, dass Darlehensgeber i.S.d. § 491 Abs. 1 BGB auch ein Unternehmer sein kann, dessen Geschäftsbetrieb typischerweise gar nicht in der Kreditgewährung besteht; entscheidend ist allein, dass die Kreditvergabe „in Ausübung“ der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit erfolgt. Der BGH lehnt eine Beschränkung auf „gewerbsmäßige“ Kreditgeber ab und stellt auf den gesetzgeberischen Willen ab, nur „ausschließlich private“ Kreditvergaben des Unternehmers von den Verbraucherdarlehensvorschriften auszunehmen.
„Darlehensgeber i.S.d. § 491 Abs. 1 BGB kann auch ein Unternehmer sein, dessen unternehmerische Tätigkeit sich nicht auf die Kreditvergabe bezieht. Notwendig ist nur, dass der Unternehmer bei Abschluss des Darlehensvertrags in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, wobei auch eine erstmalige Darlehensvergabe gelegentlich der gewerblichen Tätigkeit ausreichend ist.“
(BGH, Urt. v. 9. 12. 2008 – XI ZR 513/07)
Liegt ein Verbraucherdarlehen vor, wenn das Darlehen zu privaten Vermögensverwaltungszwecken aufgenommen wird?
Mit Urteil vom 3.3.2020 – XI ZR 461/18 (Vermögensverwaltung) hat der BGH seine Grundsätze zur Abgrenzung von Verbraucher‑ und Unternehmereigenschaft bei Darlehensaufnahme durch natürliche Personen, die eigenes Vermögen verwalten, fortentwickelt. Der BGH stellt klar, dass die bloße Verwaltung eigenen Vermögens grundsätzlich private Tätigkeit ist, während ein darüber hinausgehendes planmäßiges, auf Dauer angelegtes und am Markt mit gewisser Organisation auftretendes Handeln Unternehmenseigenschaft begründen kann.
„Erfordert die Vermietung oder Verpachtung keinen planmäßigen Geschäftsbetrieb und handelt es sich deshalb um eine private und nicht um eine berufsmäßig betriebene Vermögensverwaltung, verliert der Vermieter oder Verpächter, der einen Darlehensvertrag schließt, seine Eigenschaft als Verbraucher im Sinne des Verbraucherdarlehensrechts nicht dadurch, dass er für die Umsätze aus Vermietung oder Verpachtung nach § 2 Abs. 1, § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a, § 9 Abs. 1 UStG zur Umsatzsteuer optiert.“
BGH, Urteil vom 03.03.2020 – XI ZR 461/18
Auch eine natürliche Person, die ein Darlehen zur Finanzierung betrieblicher Immobilien oder sonstiger betrieblicher Investitionen aufnimmt, kann als Verbraucher i.S.d. § 13 BGB handeln. So hat etwa das OLG Düsseldorf entschieden, dass eine natürliche Person, die eine Gewerbehalle errichtet, um sie an eine von ihr beherrschte GmbH als Betriebsstätte zu vermieten, trotzdem als Verbraucher anzusehen ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2017 – I-6 U 88/16).
Wer muss die Verbrauchereigenschaft beweisen?
Für die Frage, ob ein Verbraucherdarlehen vorliegt, trägt der Darlehensnehmer die Beweislast, da er sich insoweit auf Verbraucherschutzvorschriften beruft. Er muss also darlegen und ggf. beweisen, dass er bei Abschluss des Vertrags als Verbraucher gehandelt hat, dieser also nicht zu einem Zweck abgeschlossen wurde, der seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 2012 – XI ZR 9/11; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2017 – I-6 U 88/16).
Welche Relevanz haben die Angaben im Darlehensvertrag?
Für die Frage, ob ein Darlehen als Verbraucherdarlehen aufgenommen wurde oder nicht, können auch die Angaben im Darlehensvertrag herangezogen werden.
So wurde z.B. ein Darlehensvertrag der gewerblichen Tätigkeit eines Darlehensnehmers als Inhaber eines Landwirtschaftsbetriebs mit Gestüt/Reitanlage zugeordnet, weil Wortlaut und Inhalt des Darlehensvertrages keinen Zweifel daran ließen, dass das Darlehen überwiegend Zwecken diente, die der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit des Darlehensnehmers als Inhaber eines Gestüts/Reitanlage zuzuordnen sind.
Hierfür sprach im entschiedenen Fall maßgeblich, dass unter dem Punkt „Wichtige Hinweise“ festgehalten war: „Das Darlehen ist bestimmt für eine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige Tätigkeit“.
(OLG Brandenburg, Urteil vom 5. November 2025 – 4 U 35/24)
Finden die Verbraucherdarlehensvorschriften auch auf einen Schuldbeitritt Anwendung?
Ja, das hat der BGH ausdrücklich mit Urteil vom 21.09.2021 entschieden:
„Die Vorschriften der §§ 491 ff. BGB finden auf einen Schuldbeitritt zu einem Darlehensvertrag entsprechende Anwendung.
Bei dem Schuldbeitritt eines Verbrauchers besteht ein Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB nicht, wenn ein solches für den gesicherten Darlehensvertrag gemäß § 495 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 504 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen wäre.“
(BGH, Urteil vom 21.09.2021 – XI ZR 650/20)
