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Das Landgericht Heidelberg hat am 23. September 2025 eine interessante Entscheidung zur Verjährung von Forderungen aus einem gekündigten Kreditkartenvertrag gefällt (LG Heidelberg, Urteil vom 23. September 2025 – 2 O 51/25).

In dem streitgegenständlichen Verfahren klagte ein Miterbe eines Kreditkartenkunden auf negative Feststellung, dass keine Ansprüche aus dem ursprünglichen Kreditkartenverhältnis mehr bestehen.

Der Kläger berief sich dabei unter anderem auf die Einrede der Verjährung. Das Landgericht Heidelberg musste sich daher unter anderem mit der Frage befassen, ob für die offene Forderung aus dem gekündigten Kreditkartenvertrag § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB anwendbar ist. Diese Vorschrift enthält eine Sonderregelung über die Verjährung von Forderungen aus einem Verbraucherdarlehensvertrag:

„§ 497 Verzug des Darlehensnehmers

(1) Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag nach § 288 Abs. 1 zu verzinsen. Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen.

(2) Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen sind auf einem gesonderten Konto zu verbuchen und dürfen nicht in ein Kontokorrent mit dem geschuldeten Betrag oder anderen Forderungen des Darlehensgebers eingestellt werden. Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Darlehensgeber Schadensersatz nur bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (§ 246) verlangen kann.

(3) Zahlungen des Darlehensnehmers, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden abweichend von § 367 Abs. 1 zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldeten Betrag (Absatz 1) und zuletzt auf die Zinsen (Absatz 2) angerechnet. Der Darlehensgeber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen. Die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an. Auf die Ansprüche auf Zinsen findet § 197 Abs. 2 keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel geleistet werden, deren Hauptforderung auf Zinsen lautet.

(4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen beträgt der Verzugszinssatz abweichend von Absatz 1 für das Jahr 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Absätze 2 und 3 Satz 1, 2, 4 und 5 sind auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge nicht anzuwenden.“

Das Gericht verneinte jedoch das Vorliegen eines Verbraucherdarlehensvertrags, weil nach dem Vortrag des Klägers ein offener Kreditkartensaldo innerhalb einer Frist von drei Monaten ausgeglichen sein musste:

„Gemäß § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB ist die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen vom Eintritt des Verzugs nach § 497 Absatz 1 BGB an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an.

Damit setzt der Hemmungstatbestand des § 497 Abs. 3 Satz 1 BGB eine Forderung aus einem Verbraucherdarlehensvertrag voraus. Verbraucherdarlehensverträge sind nach § 491 Abs. 1 Satz 2 BGB Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge. Unter einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag ist nach § 491 Abs. 2 Satz 1 BGB ein entgeltlicher Darlehensvertrag zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer zu verstehen. Gemäß § 491 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BGB sind keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge Verträge, bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind.

Dass es sich bei den Forderungen der B. Bank gegen den Erblasser um solche, aus einem Verbraucherdarlehensvertrag folgende Forderungen handelt, steht nach dem der Entscheidung zu Grunde zu legenden Sach- und Streitstand nicht fest.

Unstreitig hat die B. Bank dem Erblasser eine Kreditkarte überlassen. Der Kläger hat hierzu mit Schriftsatz vom 1. Juli 2025 (dort S. 2 = Bl. 31) vorgetragen, dass der Erblasser als Inhaber der Kreditkarte zwar durch den Einsatz der Kreditkarte grundsätzlich einen als Kreditgewährung zu bewertenden Zahlungsaufschub erhalten habe. Allerdings habe der Saldoausgleich vor Ablauf der Frist von drei Monaten erfolgen müssen.

Hierzu hat die Beklagte, die (auch sonst) keine Darlegungen zur Zusammensetzung der Forderungen macht, nicht vorgetragen. Der Vortrag im Schriftsatz vom 22. August 2025 (Bl. 43) bezieht sich ausschließlich auf den Kreditkartenvertrag mit der A. Bank. In der mündlichen Verhandlung vom 26. August 2025 hat die Beklagte hierzu auch nach entsprechendem Hinweis nicht weiter vorgetragen.
Damit hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht bewiesen, dass die Forderungen auf Grund eines Verbraucherdarlehensvertrages geschuldet sind. Vielmehr ist nach dem der Entscheidung zu Grunde zu legenden Sach- und Streitstand sogar davon auszugehen, dass die Forderungen gemäß § 491 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BGB nicht aus einem Verbraucherdarlehensvertrag stammen. Bei dieser Sachlage steht jedenfalls nicht fest, dass die Verjährung gemäß § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB gehemmt wurde.“

(LG Heidelberg, Urteil vom 23. September 2025 – 2 O 51/25)