Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist für die Beklagte wegen deren Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht mit der Klage die Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs geltend.
Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 5.11.2004 von der Beklagten einen gebrauchten Pkw Audi A4 zu einem Kaufpreis von 7.450,00 Euro. Nach Abschluss des Kaufvertrages stellte der Kläger fest, dass das Fahrzeug zu einem großen Teil neu lackiert ist. Für einen Nichtfachmann ist diese Neulackierung nicht erkennbar.
Der Kläger ist der Ansicht, die Neulackierung bedeute, dass das Fahrzeug einen erheblichen Mangel aufweise. Denn die Nachlackierung wecke bei jedem Dritten den Verdacht, das Fahrzeug könne einen umfangreichen Unfallschaden gehabt haben. Schon dieser Verdacht sei Anlass für jeden potentiellen Käufer, den Kaufpreis kräftig zu mindern. Im Rahmen der Rückabwicklung will sich der Kläger einen Nutzungswert für ca. 1.500 km, die er mit dem Pkw zurückgelegt hat, anrechnen lassen. Er errechnet insoweit einen Betrag von 78,23 Euro.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.371,77 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.1.2005 Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkws Audi A4, Fahrzeug-Indent.-Nr. …, mit dem derzeitigen amtlichen Kennzeichen …, zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die teilweise Neulackierung des Fahrzeuges bedeute keinen erheblichen Mangel des Pkws.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den als vorgetragen geltenden Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage war abzuweisen, weil der Kläger nicht berechtigt ist, nach § 437 BGB vom Vertrag zurückzutreten. Denn der gekaufte Gebrauchtwagen ist frei von Sachmängeln im Sinne von § 434 BGB. Unstreitig ist der Pkw für die gewöhnliche Verwendung eines Gebrauchtwagens geeignet. Er ist auch so beschaffen, wie dies bei Gebrauchtwagen üblich ist und wie es ein Käufer eines Gebrauchtwagens erwarten kann. Der Kläger trägt selbst vor, dass ein Nichtfachmann die Nachlackierung von sich aus nicht erkennt. Er hat auch keineswegs vorgetragen, dass die Nachlackierung unfachmännisch vorgenommen worden ist. Dass ein Gebrauchtwagen im Alter von knapp 6 Jahren aus Anlass des Verkaufs neu lackiert wird, ist nicht ungewöhnlich, weil nicht selten Kratzer und ähnliche Gebrauchsspuren die Attraktivität eines solchen Fahrzeuges für einen Käufer wesentlich herabsetzen können. Eine Neulackierung setzt deshalb den Wert eines Gebrauchtwagens nicht herab, sondern erhöht ihn. Soweit der Kläger vorträgt, durch die Neulackierung würde ein zukünftiger potentieller Käufer den Kaufpreis wegen des Verdachts eines Unfallschadens mindern, ist sein Vorbringen rechtlich unerheblich. Denn es steht im vorliegenden Fall fest, dass der hier betroffene Gebrauchtwagen kein Unfallfahrzeug war. Der Kläger kann deshalb jedem zukünftigen Käufer guten Gewissens die Zusicherung geben, dass der Pkw bisher in einen Verkehrsunfall nicht verwickelt war und dadurch alle Bedenken ausräumen.
Nach alledem, insbesondere wegen der Tatsache, dass der Kläger nicht erwarten konnte, dass sich das Fahrzeug noch im Zustand der Originallackierung befinde, war die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.
Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
Soweit in den ohne Schriftsatznachlaß nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung vom 8.3.2005 eingereichten Schriftsätzen des Klägers vom 24. und 31.3.2005 neues tatsächliches Vorbringen enthalten ist, war dieses wegen Verspätung zurückzuweisen. Die Berücksichtigung dieses Vorbringens hätte die Entscheidung verzögert.