Leitsatz
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Beim Erwerb eines fabrikneuen Fahrzeugs erwartet der Käufer einen unbeschädigten Wagen zu erhalten, so dass ihm nur ganz unerhebliche Beschädigungen nicht zu offenbaren sind.
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Ein Verkäufer, der sein Verkaufspersonal unzureichend mit vertragsrelevanten Mitteilungen versorgt hat, so dass dieses in seinem Namen unrichtige Erklärungen abgeben konnte, ist wegen eines Organisationsmangels wie ein Händler zu behandeln, der bedingt vorsätzlich getäuscht hat.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.929,15 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 28.9.2004 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw Opel Corsa, amtliches Kennzeichen …
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 54 % und die Beklagte 46 % zu tragen.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Rückzahlung geleisteter Leasingraten Zug um Zug gegen Rückgabe eines Pkw Opel Corsa.
Am 20.2.2003 bestellte die Klägerin aus dem Bestand der Beklagten ein fabrikneues Fahrzeug vom Typ Opel Corsa. Die Beklagte war sowohl Verkäuferin des Fahrzeugs, als auch Leasinggeberin. Als Preis wurde ein Betrag von 14.939,95 Euro vereinbart. Auf das Vertragsformular wird Bezug genommen (Bl. 6 d.A.). Das Fahrzeug war, was der Klägerin nicht offenbart wurde, an der hinteren linken Tür schon einmal ausgebessert und lackiert worden. Hierfür hatte die Beklagte 390,81 Euro aufgewendet (Bl. 26/27 d.A.). Die Klägerin hat auf das Leasing an die Beklagte einschließlich der Mietsonderzahlung Leasingraten in Höhe von 7.911,50 Euro gezahlt. Zum Stichtag für 25.10.2004 hat sie mit dem Fahrzeug 9814 Kilometer zurückgelegt.
Die Klägerin behauptet, das Fahrzeug sei schon vor dem Kaufabschluss gespachtelt und neu lackiert worden, was der Verkäufer der Beklagten gewusst habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin wird auf die Schriftsätze vom 18.6.2004 nebst Anlagen (Bl. 1-15 d.A.), vom 19.8.2004 (Bl. 31/32 d.A.), vom 25.8.2004 (Bl. 33/34 d.A.), vom 20.9.2004 nebst Anlagen (Bl. 41-44 d.A.) und vom 25.10.2004 (Bl. 49/50 d.A.) verwiesen.
Nachdem die Klägerin, die ursprünglich die Rückzahlung des Fahrzeugpreises begehrt hat, im Hinblick auf das Bestehen eines Leasingvertrages die Klage im Termin in Höhe von 7.430,51 Euro zurückgenommen hat, beantragt sie nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.995,60 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 28.9.2004 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw Opel Corsa amtliches Kennzeichen …
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, vor Vertragsabschluss sei eine Delle vorhanden gewesen. Diese sei aber erst danach am 28.2.2003 für 390,81 Euro repariert worden. Das örtliche Personal habe von der Delle gewusst. Ihr Verkäufer habe von diesem Umstand bei Vertragsabschluss nichts gewusst. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beklagten wird auf die Schriftsätze vom 16.6.2004 nebst Anlagen (Bl. 23-30 d.A.), vom 7.9.2004 (Bl. 35/36 d.A.), vom 16.9.2004 (Bl. 40 d.A.), vom 28.9.2004 (Bl. 45 d.A.) und vom 27.10.2004 (Bl. 51/52 d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Nach Teilrücknahme ist die Klage im wesentlichen begründet.
Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin 7.911,50 Euro Leasingraten Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw Opel Corsa, amtliches Kennzeichen … zurückzuzahlen, abzüglich eines Wertersatzes von 982,35 Euro (§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB). Dies ergibt den im Tenor genannten Betrag von 6.929,15 Euro.
Die Klägerin hat den Kaufvertrag mit der Beklagten wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten (§ 123 Abs. 1 BGB). Rechtsfolge der Anfechtung des Kaufvertrages ist nicht nur dessen Nichtigkeit (§ 142 BGB), sondern daneben auch der Wegfall der Geschäftsgrundlage für den Leasingvertrag (vgl. Palandt/Weidenkaff, 63. Aufl., Vor § 535 BGB, Rn. 58). Damit ist rückabzuwickeln. Dieses Ergebnis ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Der Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages vom 20.2.2003 kann zwar nicht auf die kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften geschützt werden. Nach neuem Recht kann der Käufer zunächst nur Nacherfüllung gemäß § 439 BGB verlangen. Dies wird von der Klägerin ausdrücklich nicht geltend gemacht, da sie auch kein Interesse an einem vergleichbaren Fahrzeug hat.
Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung wird auch nach neuem Recht nicht durch die kaufrechtlichen Vorschriften verdrängt (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Aufl., Rn. 342).
Es ist auch vom Bestehen einer Aufklärungspflicht der Beklagten auszugehen. Ein Vertragspartner hat die Pflicht, besonders wichtige Umstände ungefragt zu offenbaren (Palandt/Heinrichs, § 123 BGB, Rn. 5b). Wesentliche Mängel dürfen also nicht verschwiegen werden (Palandt/Heinrichs, § 123 BGB, Rn. 5b). Bagatellschäden, die bei vernünftiger Betrachtungsweise den Kaufentschluss nicht beeinträchtigen können – wie etwa Kleinstschäden einem Gebrauchtwagen – brauchen zwar nicht offenbar zu werden (BGH NJW 82, 1186). Bei einem fabrikneuen Fahrzeug liegen die Dinge aber anders. Bei einem solchen Fahrzeug erwartet der Käufer einen unbeschädigten Wagen zu erhalten, so dass nur ganz unerhebliche Beschädigungen nicht zu offenbaren sind (BGH NJW 80, 2127 (2128)). Insbesondere Schäden an einem Neuwagen, die bei einem Händler eingetreten sind, bei denen die Nachbesserungskosten 640,00 DM übersteigen, sind bekannt zu geben (OLG Oldenburg, OLGR 01, 50). Dies entspricht einem Betrag von heute 327,23 Euro. Es ist auch nicht willkürlich, auf diese Summe abzustellen. Der Betrag von 640,00 DM also rund 330,00 Euro bringt vielmehr eine nachvollziehbare Grenzlinie. Hier sind Reparaturkosten von 390,81 Euro aufgewendet worden. Damit handelte sich um einen offenbarungspflichtigen Mangel.
Der Beklagten ist auch Arglist vorzuwerfen. Die Klägerin vermag zwar nicht zu beweisen, dass das Fahrzeug schon vor dem Kaufabschluss gespachtelt wurde und neu lackiert worden ist und auch der Verkäufer von diesem Umstand wusste. Die Beklagte hat jedenfalls eingeräumt, vor Vertragsabschluss sei eine Delle vorhanden gewesen und diese sei danach für 390,81 Euro beseitigt worden. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, allein das örtliche Personal habe von der Delle gewusst, während ihr Verkäufer von diesem Umstand bei Vertragsabschluss nichts gewusst habe. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, muss sich die Beklagte wegen eines Organisationsmangels wie ein Verkäufer behandeln lassen, der bedingt vorsätzlich getäuscht hat. Es kann also dahinstehen, wann genau die Reparatur erfolgt ist. Entscheidend ist auch nicht, ob die Arglisthaftung im vorliegenden Fall auf den Rechtsgedanken des § 166 Abs. 2 S. 1 BGB gestützt wird (so: LG München I, ZIP 88, 924) oder ein Organisationsverschulden angenommen wird, weil die Beklagte einen ausreichenden Informationsstand hinsichtlich des Verkäufers nicht hergestellt hat (so: OLG Oldenburg, MDR 91, 249, Reinking, ZIP 88, 924). Der Beklagten ist jedenfalls vorzuwerfen, dass sie zumindest ihre Mitarbeiter nicht ausreichend mit vertragsrelevanten Mitteilungen versorgt hat, sodass diese in ihrem Namen im Rechtsverkehr unrichtige Erklärungen abgeben konnten und sie dies in Kauf genommen hat.
Damit ist die Beklagte verpflichtet, das Fahrzeug zurückzunehmen und der Klägerin die Sonderzahlung sowie die Leasingraten in Höhe von insgesamt 7.911,50 Euro zurückzuzahlen.
Die Klägerin muss aber ihrerseits der Beklagten Wertersatz für die aus der Benutzung des Pkw gezogenen Nutzungen entrichten. Ob die Abwicklung entsprechend der bisherigen Rechtsprechung (vgl. BGHZ 109, 139 (146)) nach § 812 ff. BGB oder jetzt nach §§ 313 Abs. 3, 346 ff. BGB durchzuführen ist (vgl. Palandt/Weidenkaff, Vor § 535 BGB, Rn. 58) hat im vorliegenden Fall nur dogmatische Bedeutung. Gleich nach welcher Betrachtungsweise ist Wertersatz für die gezogenen Nutzungen des Kfz zu entrichten. Anknüpfungspunkt ist der Bruttoanschaffungspreis des Kfz (= 14.939,95 Euro), so dass ein Berechnungssatz von 0,67 % der Anschaffungskosten pro gefahrene 1.000 Kilometer von den Leasingraten abzusetzen ist (vgl. Engel/Paul, Handbuch Kraftfahrzeug Leasing, § 3, Rn. 21). Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, am 25.10.2004 exakt 9814 Kilometer mit dem Fahrzeug zurückgelegt zu haben. Dies gibt einen Betrag von 982,35 Euro. Damit besteht ein Zahlungsanspruch von 6.929,15 Euro.
Da die Klägerin hinsichtlich der Anmeldekosten in Höhe von 84,10 Euro keine Quittung vorlegen kann, kann sie insofern keine Rückerstattung verlangen.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 269 Abs. 3, 92 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 S. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.