Tenor
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Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.500,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.02.2024 zu zahlen.
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Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 800,39 € vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten in Zusammenhang mit der Rückabwicklung eines wegen arglistiger Täuschung angefochtenen Kaufvertrages über einen PKW.
Der Beklagte betreibt einen Kfz-Handel. Im Rahmen dieses Gewerbes erwarb der Beklagte das streitgegenständliche Fahrzeug der Marke Jeep, Typ Grand Cherokee, Fahrzeugidentifizierungsnummer …. Das Fahrzeug hatte einen starken Schaden im vorderen linken Bereich der als Totalschaden zu klassifizieren war. Dieser Totalschaden wurde durch die … … – … Kraftfahrender B D a.G. der … gemeldet (vgl. Anlage K6 Anlagenband KV). Diesen Schaden ließ der Beklagte in einer Werkstatt in P reparieren, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob es sich hierbei um eine ordnungsgemäße Reparatur handelte. Von der p Firma wurde dem Beklagten, datierend auf den 31.03.2023 eine Reparaturrechnung über 28.057,20 Z ausgestellt, was zum damaligen Wechselkurs etwas weniger als 6.000,00 € entsprach. Wegen der Einzelheiten der p Rechnung wird die Anlage B1 (Bl. 1. Anlagenband BV) in Bezug genommen.
Der Kläger wurde erst nach Abschluss der Reparatur auf das Fahrzeug aufmerksam und schloss mit dem Beklagten einen schriftlich abgefassten Kaufvertrag über den gebrauchten PKW. Der Kaufpreis betrug 35.500,00 € und in dem Formularkaufvertrag, in dem es unter B wie folgt heißt:
„B Der Verkäufer erklärt weiterhin
B1 dass das KFZ, soweit ihm bekannt, vor seinem Eigentumserwerb,
keinen Unfallschaden hatte
keine sonstigen Beschädigungen hatte
nur die folgenden Beschädigungen hatte:“,
wurde unter der letzten, zitierten Zeile handschriftlich ergänzt:
„rep. Schaden vorne links“
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den als Anlage K1 eingereichten Kaufvertrag Bezug genommen (Bl. 1 ff. Anlagenband KV).
Weitere Informationen zu Vorschäden erhielt der Kläger nicht. Der Kaufvertrag wurde vollzogen und das Fahrzeug dem Kläger am 14.08.2023 übergeben.
In der Nacht vom 19. auf den 20.08.2023 wurde das streitgegenständliche Fahrzeug widerrechtlich entwendet, was der Kläger bei der Polizei zur Anzeige brachte. Der Kläger meldete den Schaden seiner Versicherung, welche weitere Informationen einholte. Erst aufgrund der Nachforschungen der Versicherung erhielt der Kläger mit Schreiben seiner Versicherung vom 16.11.2023 darüber Kenntnis, dass das streitgegenständliche Fahrzeug vor dem Kauf durch den Kläger einen Totalschaden erlitten hatte. Das Schreiben vom 16.11.2023 wird wegen seiner Einzelheiten als Anlage K5 in Bezug genommen (Bl. 64 ff. Anlagenband KV).
Die Versicherung des Klägers regulierte den Diebstahl im Rahmen der Kaskoversicherung und zahlte an den Kläger 28.000,00 € aus. Sie zahlte keine 35.500,00 € da der tatsächliche Wert des Fahrzeuges nicht dem Kaufpreis entspräche. Dies begründete die Versicherung des Klägers mit dem im Kaufpreis nicht berücksichtigten Totalschaden.
Mit Schreiben vom 21.02.2024 erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, Anlage K8 (Bl. 69 ff. Anlagenband KV).
Der Kläger behauptet, dass Fahrzeug sei nicht ordnungsgemäß repariert worden.
Er ist der Ansicht arglistig getäuscht worden zu sein, da der Beklagte ihn über den Umfang des Schadens nicht aufgeklärt habe. Der Kaufvertrag sei daher Rückabzuwickeln. Der Beklagte habe ihm daher die Differenz zwischen der von seiner Versicherung erhaltenen Summe und dem Kaufpreis zu zahlen.
Mit der dem Beklagten am zugestellten Klage beantragt der Kläger,
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den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 7.500,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 29.02.2024 zu zahlen.
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den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 800,39 € vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht nicht arglistig getäuscht zu haben, da im Kaufvertrag der streitgegenständliche Schaden angegeben sei. Das Fahrzeug sei zudem vollständig und ordnungsgemäß in einer Fachwerkstatt in P repariert worden, weshalb das Fahrzeug mindestens einen Wert von 35.000,00 € gehabt habe. Das Regulierungsverhalten der klägerischen Versicherung dürfe ihm nicht zu seinem Nachteil gereichen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 7.500,00 € gegen den Beklagten aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB.
Nach § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB hat derjenige, der etwas durch Leistung eines anderen ohne rechtlichen Grund erlangt, dieses Erlangte herauszugeben.
Der Beklagte hat vorliegend 7.500,00 € von dem Kläger im Wege der Zahlung erhalten, ohne dass hierfür ein Rechtsgrund vorlag. Die auf die Erfüllung eines Kaufvertrages gerichtete Zahlung erfolgte ohne Rechtsgrund, da der Kläger den Kaufvertrag wirksam angefochten hat (hierzu unter 1.) und dieser somit als von Anfang an, ex tunc, nichtig anzusehen ist, § 142 Abs. 1 BGB, weshalb der Beklagte 7.500,00 € an den Kläger herauszugeben hat (hierzu unter 2.).
Da nur das Verpflichtungsgeschäft, der Kaufvertrag, wirksam angefochten wurde, bleibt die Wirksamkeit des Erfüllungsgeschäftes aufgrund des Abstraktionsprinzips unberührt. Die bereits ausgetauschten Leistungen sind deshalb allein nach §§ 812 ff. BGB zurück zu gewähren (Wendtland in: BeckOK, BGB, 72. Ed., § 142 Rn. 7).
1.
Der Kaufvertrag wurde von dem Kläger wirksam angefochten. Voraussetzung der wirksamen Anfechtung als Gestaltungsrecht sind das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes (hierzu unter a.) und einer fristgerechten Anfechtungserklärung (hierzu unter b.). Zudem darf die Anfechtung nicht ausgeschlossen sein, was vorliegend der Fall ist, da der Kläger den Vertrag insbesondere nicht bestätigt hat, § 144 BGB.
a.
Dem Kläger steht der Anfechtungsgrund der arglistigen Täuschung zur Seite, § 123 Abs. 1 Var. 1 BGB.
Der Beklagte war als gewerblicher Gebrauchtwagenhändler verpflichtet, den Kläger vor Abschluss des Kaufvertrages über Unfallschäden auch ungefragt zu informieren. Der bloße Hinweis „rep. Schaden vorne links“ stellt keine ausreichende Information des Käufers über den vorhandenen Totalschaden dar.
Täuschung im Sinne des § 123 BGB ist das Erregen oder Aufrechterhalten eines Irrtums durch Vorspiegelung falscher Tatsachen oder durch Unterdrückung wahrer Tatsachen. Die Täuschung kann durch positives Tun oder durch Unterlassen erfolgen (Wendtland a.a.O. § 123 Rn. 7). Das Verschweigen von Tatsachen stellt jedoch nur ein, einer Täuschungshandlung äquivalentes, Unterlassen dar, wenn eine Offenbarungspflicht besteht (BGH, Urt. v. 22.02.2005, X ZR 123/03; Wendtland a.a.O. § 123 Rn. 11). Entscheidend ist, ob der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung im Einzelfall redlicherweise eine Aufklärung über den verschwiegenen Umstand erwarten durfte (BGH Urt. v. 11.08.20210, XII ZR 192/08). Hiernach ist der Verkäufer eines Gebrauchtwagens dazu verpflichtet einen früheren Unfall des Fahrzeugs, der ihm bekannt ist, grundsätzlich auch ungefragt dem Käufer offenbaren, wenn er sich nicht dem Vorwurf arglistigen Verschweigens aussetzen will (BGH, Urt. v. 03.12.1986, VIII ZR 345/85). Dabei gilt gerade für den Verkäufer, der das Fahrzeug selbst repariert oder reparieren lässt, wegen seiner unmittelbaren Kenntnis vom Ausmaß des Unfallschadens eine besondere Aufklärungspflicht (OLG Köln, Urt. v. 11.06.1986, 2 U 199/85; LG Berlin, Urt. v. 20.12.2005, 5 O 210/05). Die Aufklärungspflicht geht auch soweit, dass durch die Angaben zu Vorschäden kein falscher Eindruck hinsichtlich des Schadensumfangs erweckt werden darf (OLG Koblenz, Urt. v. 01.03.2017, 5 U 135/17). Nach einem schweren Unfall muss über den Umfang des Schadens und über alle Einzelheiten der ausgeführten Instandsetzungsarbeiten ungefragt aufgeklärt werden (Singer und von Finkenstein in: Staudinger, BGB, Stand 2021, § 123 Rn. 16).
Der schlichte Hinweis, dass das Fahrzeug einen Schaden vorne links gehabt habe, welcher repariert worden sei, bagatellisiert den tatsächlichen Totalschaden, der bei dem Fahrzeug eingetreten war, derart, dass der Beklagte seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen ist. Der Beklagte hatte vollständige Kenntnis von dem Ausmaß des Schadens; er hat ihn selbst reparieren lassen. Dass ein Totalschaden vorlag, hat er dem Kläger gegenüber indes verschwiegen. Durch den Hinweis auf einen reparierten Schaden wird der Eindruck erweckt, es habe lediglich ein kleiner Schaden an dem Fahrzeug vorgelegen. Von dem Vorliegen eines Totalschadens kann der Käufer in diesem Fall nicht ausgehen, wobei ein vorheriger Totalschaden an einem Fahrzeug ein wesentliches, auch preisbildendes, Merkmal eines PKW ist, welches maßgeblich die Kaufentscheidung zu beeinflussen vermag. Für die Beurteilung des Schadensumfanges fehlten dem Kläger die erforderlichen Anknüpfungstatsachen, die der Beklagte ihm nicht offenbarte.
Die Täuschung des Beklagten erfolgte auch arglistig. Der Täuschende muss die Unrichtigkeit der falschen Angaben gekannt und gleichzeitig das Bewusstsein und den Willen gehabt haben, durch die irreführenden Angaben bzw. das Unterlassen der Aufklärung über die wahre Sachlage einen Irrtum zu erregen bzw. aufrechtzuerhalten und den Getäuschten damit zu einer Willenserklärung zu bewegen, die er sonst nicht oder mit anderem Inhalt abgegeben hätte. Dabei genügt bedingter Vorsatz (BGH, Urt. v. 19.05.1999, XII ZR 210/97). Bei einer Täuschung durch Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels handelt arglistig, wer einen Fehler mindestens für möglich hält, gleichzeitig weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragsgegner den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (BGH, Urt. v. 14.10.1993, III ZR 156/92).
Aufgrund dessen, dass der Beklagte das Fahrzeug selbst reparieren lies wusste er, dass die Angaben im Kaufvertrag den Schadensumfang nicht widerspiegeln und bagatellisieren. Bei Angabe eines reparierten Schadens hielt er es jedenfalls für möglich, dass der Käufer den Umfang des Schadens nicht kennt und nicht vollständig erfasst und darauf beruhend seine Entscheidung über den Abschluss eines Kaufvertrages trifft.
b.
Der Kläger hat die Anfechtung gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 21.02.2024 erklärt, § 143 BGB. Die Anfechtung erfolgte auch fristgerecht, § 124 BGB. Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung kann binnen Jahresfrist erfolgen. Die auf Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung des Klägers aus dem Juli 2023 wurde im Februar 2024 angefochten. Die Jahresfrist bleibt somit gewahrt.
2.
Nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB ist wegen der Anfechtung des Kaufvertrages „das Erlangte“ zurückzugeben. Vorliegend ist der Beklagte verpflichtet 7.500,00 € an den Kläger zu zahlen.
Dem liegen folgende rechtliche Erwägungen zugrunde:
Grundsätzlich ist das Erlangte, hier also der Kaufpreis in Höhe von 35.500,00 € herauszugeben. Dabei gilt vorliegend jedoch die Besonderheit, dass die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung gegenseitiger Verträge in den §§ 812 ff BGB keine Sonderregelung erfahren hat. Daraus folgt an sich, dass im Fall der Nichtigkeit jeder Vertragspartner einen eigenen selbstständigen Anspruch auf Rückgewähr des jeweils Geleisteten haben müsste. Deren uneingeschränkte Durchführung bereitet dann und so lange keine Schwierigkeiten, als die beiderseitigen Leistungen noch ungeschmälert beim jeweiligen Empfänger vorhanden sind. In einem solchen Fall sind beide Bereicherungsansprüche wenigstens über das Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB miteinander verknüpft. Demnach steht jedem Vertragspartner die Möglichkeit offen, den gegen ihn gerichteten Bereicherungsanspruch nur Zug um Zug gegen Rückgabe der eigenen Leistung zu erfüllen (Schaub in: MüKo BGB, 9. Aufl., § 818 Rn. 241).
So liegt der Fall aber vorliegend nicht. Dem Kläger ist das Fahrzeug gestohlen worden, weshalb er es an den Beklagten nicht herausgeben kann. Dies führe ohne eine Korrektur der eben dargestellten sog. Zweikondiktionenlehre dazu, dass der Bereicherungsanspruch desjenigen, dessen Leistung beim Vertragspartner weggefallen ist, nach § 818 Abs. 3 BGB ausgeschlossen wäre, er aber gleichwohl die in seinem Vermögen noch vorhandene Gegenleistung herausgeben müsste (ebenda.).
Die Rechtsprechung wendet daher grundsätzlich die sog. (zweite) Saldotheorie an. Für jede Partei ist danach zunächst der Saldo zu ermitteln, der durch Verrechnung aller mit dem Vertrag verbundenen Vorteile und Nachteile gewonnen wird, wobei zu den Nachteilen insbes. auch die hingegebene Gegenleistung gehört. Nur gegen diejenige Partei, auf deren Seite ein positiver Saldo verbleibt, besteht in Höhe des Saldos ein Bereicherungsanspruch. Daher muss etwa der Verkäufer den Kaufpreis insoweit nicht zurückzahlen, als er seinerseits die Kaufsache hingegeben und nicht zurückerhalten hat (Wendhorst, BeckOK BGB, 72. Ed., § 818 Rn. 104 m.w.N.).
Die Saldotheorie kommt aber nach höchstrichterlicher Rechtsprechung dann nicht zur Anwendung, wenn der Schuldner von dem anderen arglistig getäuscht wurde (Wendhorst a.a.O. § 818 Rn. 134). Die Saldotheorie findet nicht zugunsten des arglistig Täuschenden Anwendung, es erfolgt keine Saldierung, sondern die Rückabwicklung nach der Zweikondiktionenlehre (BGH, Urt. v. 08.01.1970, VII ZR 130/68).
Die Saldotheorie stellt eine von der Rechtsprechung aus Billigkeitsgründen vorgenommene Gesetzeskorrektur dar (BGH a.a.O.). Diese Billigkeitsgründe entfallen aber bei Vorliegen der arglistigen Täuschung. Bei einem Verkäufer, der arglistig täuscht ist davon auszugehen, dass er schon bei Abschluss des Kaufvertrages wusste oder wissen konnte, dass der Käufer berechtigt ist, den Kaufvertrag wegen der arglistigen Täuschung zu widerrufen. Der Beklagte muss sich so behandeln lassen, wie wenn er die Nichtigkeit des Kaufvertrages von Anfang an gekannt hätte, § 142 Abs. 2 BGB. Somit haftet der arglistig Täuschende auch nach § 819 BGB verschärft und ist auch nicht durch die Saldotheorie schutzwürdig (BGH, Urt. v. 14.10.1971, VII ZR 313/69).
Da die Saldotheorie nicht zugunsten des Beklagten eingreift, haftet er auf das, was er erhalten hat, vorliegend den Kaufpreis in Höhe von 35.500,00 €, die in Ermangelung anderweitigen Vorbringens, nach wie vor in seinem Vermögen vorhanden sind. Anderseits braucht der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug nicht herausgeben, da er insoweit entreichert ist, als dass ihm das Fahrzeug gestohlen wurde. Als Ersatz hat der Kläger jedoch von seiner Versicherung 28.000,00 € erhalten. Diesen Betrag, um den der Kläger nicht entreichert ist, da er einen Wertersatz erhalten hat, muss sich der Kläger anrechnen lassen.
II.
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 BGB. Die arglistige Täuschung des Beklagten begründet eine Pflichtverletzung wonach der Kläger die Erstattung der nicht anrechenbaren vorgerichtlichen anwaltlichen Geschäftsgebühr nach § 280 BGB geltend machen kann, deren Höhe durch den Kläger beanstandungsfrei dargelegt wurde.
III.
Die Entscheidung über die Kosten beruht aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.