Tenor
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Die Klage wird abgewiesen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.
Tatbestand
Der Kläger erwarb von den Beklagten mit schriftlichem Kaufvertrag vom 19.12.2015 (Bl. 5 d. A.) das streitbefangene Fahrzeug. Mit erworben wurde ein Satz Winterreifen zum Stückpreis von 50,00 €. Mit Telefaxschreiben der klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 29.02.2016 forderte der Kläger die Beklagten auf, von ihm vorgetragene, in einer gesonderten Liste (Bl. 6 d. A.) aufgeführte Mängel an dem Fahrzeug zu beheben und drei nicht passende Winterräder zum Stückpreis von 50,00 € zurückzunehmen. Die Beklagten stellten sich insoweit auf den Standpunkt, es sei Verpflichtung des Klägers, das streitgegenständliche Fahrzeug nach Berlin zu bringen. Hierauf antwortete der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 09.03.2016, dass die Beklagten alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen hätten und sich auch um den Transport des Fahrzeuges zu kümmern hätten. Innerhalb der gesetzten Frist erfolgte keine Reaktion der Beklagten. Mit Schreiben vom 05.04.2016 erklärte daraufhin der Kläger den Rücktritt vom Vertrag.
Der Kläger trägt vor, von den erworbenen Winterrädern hätten lediglich 4 Reifen zu dem Fahrzeug gepasst, die übrigen 3 Reifen seien auf andere Felgen aufgezogen und hätten auch vom Hersteller und vom Profil her nicht gepasst. Außerdem seien schon am Tage nach der Übergabe am Fahrzeug zahlreiche Mängel aufgetreten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung auf Seite 2-3 der Klageschrift (Bl. 2 – 3 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm ein Recht zum Rücktritt vom Vertrage zustehe und die Beklagten ebenfalls verpflichtet seien, die durch die vorgerichtliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten in Höhe von 413,64 € zu tragen.
Der Kläger beantragt,
1) die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger 3.699,00 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 16.04.2016 Zug um Zug gegen Rückübereignung des PKW VW Beatle, FIN: … zzgl. 4 Winterreifen, wovon 3 Reifen nicht für das genannte Fahrzeug geeignet sind,
2) festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Rücknahme des im Antrag zu Ziffer 1) genannten Fahrzeuges in Verzug befinden und die Abholung des Fahrzeuges durch die Beklagten auf Kosten der Beklagten bei dem Kläger zu erfolgen habe,
3) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung durch die Beauftragung der … Rechtsanwälte, … in Höhe von 413,64 € freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie tragen vor, es könne dahinstehen, ob ein Mangel im Sinne des Gesetzes vorliege, da die Voraussetzungen für einen wirksamen Rücktritt nicht vorgelegen hätten und bislang auch nicht vorlägen. Die Rücktrittserklärung des Klägers sei unwirksam, da eine Nacherfüllung weder fehlgeschlagen noch ernsthaft und endgültig verweigert worden sei. Ort dieser Nacherfüllung sei der Sitz der Beklagten. Der Kläger sei verpflichtet gewesen, den Beklagten das Fahrzeug an deren Sitz in Berlin zur Überprüfung der von ihm vorgetragenen Mängel zur Verfügung zu stellen. Dies zu tun habe er sich jedoch geweigert, so dass ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag nicht bestanden habe.
Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Die Voraussetzungen für den vom Kläger erklärten Rücktritt lagen im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung nicht vor. Das Recht eines Käufers wegen Mängel der Kaufsache nach §§ 437 Nr. 2, 440, 323 BGB vom Vertrag zurückzutreten, setzt nach dem in § 323 Abs. 1 BGB zum Ausdruck kommenden Vorrang der Nacherfüllung grundsätzlich voraus, dass der Käufer dem Verkäufer zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung nach § 439 BGB gesetzt hat. Die Verpflichtung des Verkäufers zur Nacherfüllung ist allerdings auf die Vornahme der hierzu erforderlichen Handlungen am Erfüllungsort begrenzt (BGH, Urteil vom 13.04.2011- VIII ZR 220/10). Ausweislich des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages haben diese als Erfüllungsort den Sitz der Verkäufer, also der Beklagten, vereinbart. In dem schriftlichen Vertrag heißt es ausdrücklich insoweit „Erfüllungsort beim Verkäufer“. Zudem lässt die in § 439 Abs. 1 BGB verwendete Formulierung, wonach der Käufer im Rahmen der Nacherfüllung die „Lieferung“ einer mangelfreien Sache verlangen kann, nicht den Schluss zu, der Gesetzgeber habe hierdurch zum Ausdruck bringen wollen, dass die Nacherfüllung stets eine Bringschuld sei, deren Erfüllungsort beim Käufer liege (BGH a.a.O.). Selbst wenn im vorliegenden Falle vertragliche Abreden über den Erfüllungsort gefehlt haben sollten, ist insoweit auf die Natur des Schuldverhältnisses abzustellen. Fehlen solche Anhaltspunkte, ist Erfüllungsort letztlich der Ort, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz bzw. seine gewerbliche Niederlassung hatte (BGH a.a.O.). Beim Fahrzeugkauf von einem Händler erfordern Nachbesserungsarbeiten in der Regel technisch aufwendige Diagnose- oder Reparaturarbeiten des Verkäufers, die wegen der dort vorhandenen materiellen und personellen Möglichkeiten sinnvoll nur am Betriebsort des Händlers vorgenommen werden können (BGH a.a.O.; OLG München, NJW 2007, 3214, 3215).
Die Obliegenheit eines Käufers, im vorliegenden Falle also des Klägers, vor der Geltendmachung der in § 437 BGB aufgeführten Rechte ein Nacherfüllungsverlangen an den Verkäufer zu richten, beschränkt sich nicht auf eine mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Nacherfüllung, sondern umfasst auch die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor ihm dieser nicht die Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung der Kaufsache gegeben hat (BGH, Urteil v. 10.03.2010 – VIII ZR 310/08; Urteil vom 01.06.2015 – VIII ZR 226/14). Irrelevant ist dabei, dass der Kläger bei dieser Zurverfügungstellung des Fahrzeuges zum Zwecke der Nachbesserung mit dem Fahrzeug eine erhebliche Strecke zurücklegen müsste, ggfs, das Fahrzeug sogar transportieren lassen muss. Auch das gegebenenfalls vom Käufer zu tragende Risiko, selbst verauslagte Transportkosten mangels Erforderlichkeit nicht vom Verkäufer ersetzt zu bekommen, stellt keine erhebliche Unannehmlichkeit dar. Der Käufer kann entweder einen Vorschuss auf die Transportkosten verlangen oder den Verkäufer vorab darüber informieren, welche Art des Transportes er beabsichtigt und welche Kosten voraussichtlich entstehen. Bietet dann der Verkäufer keine günstigere Alternative an, so kann er einem Ersatzanspruch des Käufers später nicht entgegenhalten, die von diesem aufgewendeten Kosten seien nicht erforderlich gewesen (BGH, Urteil vom 13.04.2011 – VIII ZR 220/10). Der Kläger war somit verpflichtet, den Beklagten das Fahrzeug zwecks Überprüfung der von ihm gerügten Mängel an deren Sitz in Berlin zur Verfügung zu stellen, ggfs. es nach Berlin zu expedieren. Diese vom BGH festgelegte Obliegenheit des Klägers steht auch nicht im Widerspruch zu Ziffer 10 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 25.05.1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufes und der Garantie der Verbrauchsgüter. Nach dieser Regelung ist lediglich festgelegt, dass der Verbraucher das Recht haben muss, die unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes des Gutes zu verlangen. Dieses Recht war dem Kläger durch den Vertrag und auch durch das Verhalten der Beklagten nicht genommen; er hätte sein Nachbesserungsrecht dadurch ausüben können und müssen, dass er das Fahrzeug zu den Beklagten nach Berlin brachte und dort die Überprüfung ermöglichte.
Da der Kläger somit seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist, geht der von ihm erklärte Rücktritt des Kaufvertrages ins Leere und ist somit unwirksam. Ob bei einer erneuten Mängelrüge und Zurverfügungstellung des Fahrzeuges in Berlin dem Kläger die Gewährleistungsrechte noch zustehen, war im vorliegenden Falle nicht zu entscheiden.
Die Klage war somit abzuweisen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.