Wer einen Verein in seinem Testament als Erben einsetzt, denkt selten daran, dass dieser Verein eines Tages nicht mehr existieren könnte. Doch zwischen Testamentserrichtung und Erbfall können Jahre oder Jahrzehnte vergehen. In dieser Zeit kann sich der bedachte Verein auflösen und nach Abschluss der Liquidation erlöschen.
Die Frage ist dann: Wer erbt stattdessen?
Erbe kann nach § 1923 Abs. 1 BGB nur werden, wer zum Zeitpunkt des Erbfalls lebt. Für juristische Personen wie eingetragene Vereine bedeutet das: Sie müssen im Zeitpunkt des Erbfalls noch existieren und rechtsfähig sein. Ein Verein, der vor dem Erbfall aufgelöst wurde und dessen Liquidation abgeschlossen ist, hat seine Rechtsfähigkeit verloren. Er ist damit nicht mehr erbfähig. Die testamentarische Erbeinsetzung geht ins Leere.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Auflösung und Erlöschen. Die Auflösung eines Vereins durch Beschluss der Mitgliederversammlung (§ 41 BGB) führt zunächst nur zur Liquidation. In dieser Phase besteht der Verein als sogenannter Liquidationsverein fort und bleibt rechtsfähig. Er kann in diesem Stadium noch Erbe werden. Erst mit dem vollständigen Abschluss der Liquidation und der Löschung im Vereinsregister erlischt der Verein endgültig und verliert seine Erbfähigkeit.
Ist der Verein vor dem Erbfall erloschen, stellt sich zunächst die Frage, ob der Erblasser für diesen Fall einen Ersatzerben bestimmt hat. Nach § 2096 BGB kann der Erblasser für den Fall, dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt, einen anderen als Erben einsetzen. Hat der Erblasser eine solche Bestimmung getroffen, tritt der Ersatzerbe an die Stelle des erloschenen Vereins.
Fehlt eine ausdrückliche Ersatzerbenbestimmung und sind neben dem Verein weitere Miterben eingesetzt, kommt eine Anwachsung nach § 2094 Abs. 1 BGB in Betracht. Der Erbteil des weggefallenen Vereins wächst dann den übrigen Miterben im Verhältnis ihrer Erbteile an.
Sind keine Ersatzerben bestimmt, stellt sich die Frage der ergänzenden Testamentsauslegung. Diese greift ein, wenn das Testament eine unbewusste Regelungslücke enthält, weil der Erblasser die spätere Entwicklung nicht vorhergesehen hat. Maßgeblich ist der hypothetische Wille des Erblassers: Was hätte er verfügt, wenn er das Erlöschen des Vereins vorausgesehen hätte? Die Rechtsprechung stellt dabei strenge Anforderungen. Der hypothetische Wille muss anhand des Testaments selbst oder anhand von Umständen außerhalb des Testaments feststellbar sein. Bloße Vermutungen genügen nicht.
Die ergänzende Testamentsauslegung setzt voraus, dass die letztwillige Verfügung – wie hier – eine unbeabsichtigte Lücke aufweist, die durch den festzustellenden Willen des Erblassers zu schließen ist. Dabei muss aus dem Gesamtbild des Testaments selbst eine Willensrichtung des Erblassers erkennbar sein, die tatsächlich in Richtung der vorgesehenen Ergänzung geht. Durch die Auslegung darf kein Wille in das Testament hineingetragen werden, der darin nicht andeutungsweise zum Ausdruck kommt. Eine durch den Wegfall des Bedachten entstandene Lücke kann deshalb nur geschlossen werden, wenn die für die Zeit der Testamentserrichtung anhand des Testaments ggfs. unter Zuhilfenahme von Umständen außerhalb des Testaments oder der allgemeinen Lebenserfahrung festzustellende Willensrichtung des Erblassers dafür eine genügende Grundlage bietet: Nach der Willensrichtung des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung muss anzunehmen sein, dass er die Ersatzerbeinsetzung gewollt hätte, sofern er vorausschauend die spätere Entwicklung bedacht hätte (Senat, Beschluss vom 31. Juli 2023 –I-3 Wx 76/23, Rn. 20, juris m.w.N.). Dem Formerfordernis einer Andeutung wird durch die Anknüpfung an die dem Testament erkennbar zugrundeliegende Willensrichtung, Motivation und Zielsetzung des Erblassers Genüge getan (Grüneberg/Weidlich, a.a.O., § 2084 BGB, Rn. 9 m.w.N.). Es ist weder erforderlich noch möglich, dass er konkret an einen noch nicht existierenden Begünstigten gedacht hat (Senat, Beschluss vom 12. Januar 2017 –I-3 Wx 257/16, Rn. 25, 29, juris).
Zeitlich nach der Testamentserrichtung vorliegende Umstände sind im Rahmen der Testamentsauslegung nur zu berücksichtigen, wenn z.B. aus schriftlichen oder mündlichen Äußerungen oder Handlungen des Erblassers Rückschlüsse auf seinen Willen im Zeitpunkt der Testamentserrichtung gewonnen werden können (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 18.05.2020 – 21 W 165/19, NJW-RR 2020, 1017 Rn. 26; OLG Oldenburg, Urteil vom 04.03.2020 – 3 U 89/19, BeckRS 2020, 25902 Rn. 34, beckonline).
Mit Zuwendungen an juristische Personen will der Erblasser regelmäßig nicht die juristische Person um ihrer selbst willen, sondern den Zweck fördern, dem die juristische Person dient. Nimmt eine andere juristische Person die Aufgaben der bedachten und nicht (mehr) bestehenden juristischen Person wahr, entspricht es daher in der Regel dem Erblasserwillen, dass sie als Trägerin der zu fördernden Aufgabe Zuwendungsempfängerin sein soll (Senat, Beschluss vom 12. Januar 2017 – I-3 Wx 257/16, Rn. 26, juris; Staudinger/Otte (2019) BGB § 2084, Rn. 13; Grüneberg/Weidlich, a.a.O., § 2084 BGB Rn. 11; MüKoBGB/Leipold, 9. Aufl. 2022, § 2084 Rn. 122, beckonline; Burandt/Rojahn/Große-Boymann, Erbrecht, 4. Aufl. 2022, BGB § 1923 Rn. 2, beckonline).
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.09.2025, Az. 3 W 104/25)
War es dem Erblasser erkennbar um den Vereinszweck gegangen und nicht um den konkreten Verein als Organisation, kann die ergänzende Auslegung dazu führen, dass eine Nachfolgeorganisation mit vergleichbarer Zwecksetzung als Ersatzerbe anzusehen ist. Hat der Erblasser etwa einen Tierschutzverein bedacht und ist dieser in einem größeren Dachverband aufgegangen, spricht vieles dafür, dass der Erblasser den Dachverband als Erben gewollt hätte.
Wer einen Verein testamentarisch bedenken möchte, sollte daher vorsorglich einen Ersatzerben benennen. In der Praxis empfiehlt es sich, im Testament eine Formulierung aufzunehmen, die für den Fall des Erlöschens des bedachten Vereins eine Organisation mit vergleichbarer Zielsetzung oder einen konkreten anderen Begünstigten vorsieht. So lässt sich vermeiden, dass der letzte Wille durch das Erlöschen des Vereins letztlich vereitelt wird.
