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In vielen Zivilprozessen streiten die Parteien nicht nur darüber, ob ein Anspruch besteht, sondern auch über dessen Höhe. Ein typisches Beispiel: Der Kläger verlangt Schadensersatz. Der Beklagte bestreitet sowohl seine Verantwortlichkeit als auch die Höhe des geltend gemachten Schadens. In solchen Fällen kann das Gericht zunächst nur über den Grund des Anspruchs entscheiden, ohne die genaue Höhe zu klären. Man spricht dann von einem Grundurteil.

Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich in § 304 Abs. 1 ZPO:

„Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden.“

(§ 304 Abs. 1 ZPO)

In der Praxis stellt sich regelmäßig die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein solches Grundurteil zulässig ist. Der Bundesgerichtshof hat diese Voraussetzungen in ständiger Rechtsprechung konkretisiert. Nach einer aktuellen Entscheidung (BGH, Urteil vom 11.12.2025, Az. VII ZR 124/24) darf ein Grundurteil nur ergehen, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens muss der Anspruch nach Grund und Höhe streitig sein. Zweitens müssen alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, geklärt sein. Drittens muss es nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich sein, dass der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht.

Das Grundurteil dient letztlich der Prozessökonomie. Es soll eine echte Vorabentscheidung ermöglichen. Steht etwa fest, dass der Beklagte dem Grunde nach haftet, können die Parteien auf dieser Grundlage möglicherweise einen Vergleich über die Höhe schließen. Das spart Zeit und Kosten.

Allerdings ist nach der Rechtsprechung des BGH ein Grundurteil unzulässig, wenn es nicht zu einer echten Vorabentscheidung führt, sondern den Prozess nur verzögert und verteuert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Tatsachen für Grund und Höhe des Anspruchs annähernd dieselben sind oder so eng zusammenhängen, dass eine getrennte Entscheidung keinen Sinn ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 18.10.2022, Az. XI ZR 606/20; BGH, Urteil vom 28.06.2016, Az. VI ZR 559/14).

In der genannten Entscheidung vom 11.12.2025 stellte der BGH klar, dass die Frage nach dem konkreten Schadensumfang nicht zwingend schon im Grundurteil beantwortet werden muss. Steht fest, dass ein Schaden in irgendeiner Höhe entstanden ist, kann die genaue Bezifferung dem nachfolgenden Betragsverfahren vorbehalten bleiben. Der BGH formulierte hierzu:

„Maßgebender Gesichtspunkt für die Zulässigkeit eines Grundurteils ist, ob es ohne Feststellungen zum konkreten Schadensumfang gleichwohl zu einer echten Vorabentscheidung des Prozesses führt. Das hängt davon ab, ob wenigstens die Wahrscheinlichkeit eines aus dem geltend gemachten Haftungsgrund resultierenden Schadens feststeht.“

(BGH, Urteil vom 11.12.2025, Az. VII ZR 124/24)

Auch ein mögliches Mitverschulden des Klägers (§ 254 BGB) steht dem Erlass eines Grundurteils nicht entgegen, solange es sich nur auf die Höhe des Anspruchs auswirkt. Es muss im Grundurteil nicht abschließend geklärt werden.