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Ein Schuldner erfüllt teilweise eine notariell titulierte Forderung. Der Gläubiger betreibt wegen des verbleibenden Restbetrags die Zwangsvollstreckung. Kann der Schuldner in dieser Konstellation Vollstreckungsabwehrklage erheben mit dem Antrag, die Zwangsvollstreckung in Höhe des erfüllten Betrags für unzulässig zu erklären?

Ja, entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 22. Januar 2026 (Az. IX ZR 97/23).

Der Sachverhalt

Der Kläger hatte gegenüber einem verstorbenen Rechtsanwalt mehrere Darlehensverbindlichkeiten. Er gab vor einem Notar ein Schuldanerkenntnis über 125.543,87 € ab und unterwarf sich wegen der Hauptforderung der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. In der Folgezeit leistete er hierauf insgesamt vier Zahlungen in Höhe von insgesamt 56.504,93 €.

Nach dem Tod des Gläubigers traten dessen Erben in die Forderung ein. Sie erwirkten einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über eine Hauptforderung von 67.318,89 €. Dieser Betrag lag unterhalb der nach Abzug der Zahlungen rechnerisch verbleibenden Restforderung von 69.038,94 €. Die Erben hatten die geleisteten Zahlungen also im Wesentlichen berücksichtigt.

Der Kläger erhob gleichwohl Vollstreckungsabwehrklage mit dem Ziel, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde insgesamt für unzulässig zu erklären. Das Landgericht wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies die Berufung zurück. Es stellte zwar fest, dass die titulierte Forderung durch die Zahlungen in Höhe von 56.504,93 € teilweise erloschen sei. Es sah aber keinen Anlass, die Vollstreckung in dieser Höhe für unzulässig zu erklären, weil die Beklagten dem bereits durch die reduzierte Vollstreckung Rechnung getragen hätten.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der IX. Zivilsenat des BGH hob das Berufungsurteil insoweit auf und erklärte die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde in Höhe von 56.504,93 € für unzulässig.

Der BGH bestätigte die gefestigte Rechtsprechung, wonach ein Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckungsabwehrklage besteht, solange der Gläubiger den Vollstreckungstitel in Händen hält. Dies gelte selbst dann, wenn der Gläubiger auf seine Rechte aus dem Titel verzichtet habe oder zwischen den Parteien Einigkeit über das Nichtbestehen der Forderung bestehe.

Der BGH betonte außerdem, dass der Kläger aus prozessualen Gründen gezwungen gewesen sei, die Vollstreckungsabwehrklage in voller Höhe zu erheben. Nach § 767 Abs. 3 ZPO müsse der Schuldner alle Einwendungen geltend machen, die er im Zeitpunkt der Klageerhebung geltend zu machen imstande ist. Unterlässt er dies, ist er in späteren Vollstreckungsabwehrklagen mit diesen Einwendungen ausgeschlossen.

Im Erwirken eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses über einen bloßen Teilbetrag liege in der Regel weder ein Verzicht auf die überschießende Forderung noch ein Anerkenntnis der Erfüllung. Aus der beschränkten Vollstreckung allein könne nicht gefolgert werden, dass eine Vollstreckung wegen des überschießenden Betrags zweifelsfrei nicht mehr drohe.

In der Sache selbst stellte der BGH fest, dass die teilweise Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB eine materiell-rechtliche Einwendung darstellt, die den titulierten Anspruch im Umfang der Leistung zum Erlöschen bringt. Das Berufungsgericht habe die Teilerfüllung in Höhe von 56.504,93 € selbst festgestellt. Diese Feststellung sei von keiner Partei angegriffen worden. Trotzdem habe das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft davon abgesehen, die Zwangsvollstreckung in dieser Höhe für unzulässig zu erklären. Die Pflicht zur Tenorierung bestehe auch dann, wenn die Teilerfüllung unstreitig sei oder der Gläubiger die Vollstreckung bereits auf den nicht erfüllten Betrag beschränkt habe.

(BGH, Urteil vom 22. Januar 2026, Az. IX ZR 97/23, openJur 2026, 1870)