Verzicht auf Sachverständigengutachten: Allgemeine Lebenserfahrung genügt nicht immer

Wer langsamer fährt, verursacht bei einem Unfall weniger schwere Verletzungen. Was naheliegend klingt, darf ein Gericht nicht ohne Weiteres als erwiesen erachten. Erfordert eine Beurteilung Fachwissen, darf das Gericht ein Sachverständigengutachten nur dann durch eigene Kenntnisse ersetzen, wenn es die entsprechende besondere Sachkunde darlegt. Außerdem muss das Gericht die Parteien vorher darauf hinweisen. Das hat der Bundesgerichtshof anlässlich eines schweren Verkehrsunfalls mit einem Polizeifahrzeug klargestellt (BGH, Beschluss vom 19.05.2026, Az. VI ZR 255/25).

Der Fall: Polizeifahrzeug erfasst Radfahrer mit 96 km/h

Der Kläger überquerte mit seinem Fahrrad eine Straße. Während sich die Fahrzeuge auf einer regulären Fahrspur stauten, war die danebenliegende Busspur frei. Als er diese überqueren wollte, erfasste ihn ein Polizeifahrzeug, das mit Blaulicht und Martinshorn unterwegs war. Seine Geschwindigkeit betrug 96 km/h. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit lag auf diesem Straßenabschnitt bei 30 km/h. Der Kläger wurde schwer verletzt, das Polizeifahrzeug beschädigt.

Der Kläger verlangte Schmerzensgeld und Schadensersatz. Dabei ging er von einer eigenen Mithaftung von 50 Prozent aus. Das beklagte Land forderte seinerseits Ersatz für den Schaden am Polizeifahrzeug.

Das Landgericht wies die Klage ab und gab der Gegenklage des Landes statt. Das Kammergericht verteilte die Haftung dagegen je zur Hälfte. Nach seiner Auffassung hatte auch der Fahrer des Polizeifahrzeugs seine Sorgfaltspflichten verletzt. Gegen diese Entscheidung wandte sich das Land an den BGH.

Das beklagte Land hatte argumentiert, dass der Unfall nach vorläufigen Feststellungen eines Sachverständigen im Strafverfahren auch bei 70 oder 60 km/h unvermeidbar gewesen wäre. Das Kammergericht hielt dem entgegen, dass eine geringere Geschwindigkeit jedenfalls zu deutlich geringeren Verletzungen geführt hätte.

Dabei stützte es sich auf eine prozentuale Verringerung der Aufprallgeschwindigkeit. Bei einer Reduzierung um knapp ein Drittel, erst recht um knapp 40 Prozent, seien nach allgemeiner Lebenserfahrung deutlich geringere Verletzungen zu erwarten gewesen. Eine Ausgangsgeschwindigkeit von 60 km/h erschien ihm der konkreten Verkehrssituation angemessen.

Ein Sachverständigengutachten wurde zu dieser Frage aber nicht eingeholt.

Der BGH stellte fest: Eine überhöhte Geschwindigkeit kann für die Haftungsverteilung auch dann bedeutsam sein, wenn die Kollision bei angemessener Geschwindigkeit ebenfalls stattgefunden hätte. Es kann genügen, dass der Unfallverlauf und die Verletzungen deutlich milder ausgefallen wären. Die Geschwindigkeitsüberschreitung muss sich aber tatsächlich ausgewirkt haben. Allein der Umstand, dass das Fahrzeug bei langsamerer Fahrt später an der Unfallstelle angekommen wäre, reicht eben nicht aus.

Eigene Sachkunde muss dargelegt werden

Rechtsfehlerhaft war aus Sicht des BGH, wie das Kammergericht die geringeren Verletzungsfolgen festgestellt hatte. Das beklagte Land hatte nämlich ausdrücklich bestritten, dass die Verletzungen bei niedrigerer Geschwindigkeit weniger schwer ausgefallen wären. Auch bei 60 oder 50 km/h habe die Gefahr vergleichbarer Verletzungen bestanden. Zum Beweis hatte es die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens beantragt.

Diesen Beweisantrag durfte das Kammergericht nicht mit einem pauschalen Hinweis auf allgemeine Lebenserfahrung übergehen. Nach dem BGH erforderte die konkrete Beurteilung Erfahrungswissen, das hier mithilfe eines Sachverständigen hätte ermittelt werden müssen. Der Zusammenhang zwischen verringerter Aufprallgeschwindigkeit und deutlich geringeren Verletzungen war in diesem Fall keine offenkundige Tatsache, die ohne Beweis zugrunde gelegt werden durfte.

Ein Gericht dürfe eine Fachfrage zwar aufgrund eigener besonderer Sachkunde beantworten. Es müsse diese Sachkunde aber darlegen und den Parteien zuvor mitteilen, dass es darauf zurückgreifen will. Beides hatte das Kammergericht versäumt.

Der BGH beanstandete deshalb eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, also des Rechts der Parteien, mit ihrem Vorbringen und ihren erheblichen Beweisangeboten berücksichtigt zu werden.

(BGH, Beschluss vom 19.05.2026, Az. VI ZR 255/25)