Neuwagen

  • OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 09.12.2010 – 4 U 161/10

    Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main – 27. Zivilkammer – vom 14.06.2010 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 105 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages…

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  • OLG Hamm, Urteil vom 09.12.2010 – I-28 U 103/10

    Leitsatz Die Nachbesserung eines behaupteten Sachmangels (hier: in bestimmten Fahrsituationen auftretendes Bremsenquietschen bei einem Sportwagen) ist fehlgeschlagen (§ 440 Satz 1 Alt. 2 BGB), wenn der Verkäufer das Fahrzeug repariert, die Instandsetzung aber unzulänglich bleibt und den beanstandeten Mangel nicht nachhaltig beseitigt. Entscheidend ist, ob der Käufer davon ausgehen darf, dass der Verkäufer nicht zu…

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  • Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 08.12.2010 – 1 U 111/10-29

    Tenor I. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 19.1.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – Az.: 9 O 180/09 – dahingehend abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird. II. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe A. Die Berufung ist…

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  • LG Essen, Urteil vom 03.12.2010 – 12 O 165/09

    Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Mit schriftlichem Vertrag vom 24.06.2008 (Bl. 4 d. A.) kaufte der Kläger bei der Beklagten ein Neufahrzeug … zum Preis von 19.000,00 €. Der Kaufvertrag ist beiderseits erfüllt worden.…

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  • OLG Köln, Urteil vom 02.12.2010 – 21 U 18/10

    Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 17.06.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen (8 O 278/08) wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die H.-Leasing GmbH, I.-Straße 00, …F., 81.993,17 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.08.2007 Zug um Zug gegen Rückgabe des…

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  • LG Augsburg, Urteil vom 25.11.2010 – 013 O 3460/10

    Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten um die Ersatzlieferung eines Fahrzeugs gegen Rückgabe des vom Kläger erworbenen Pkw. Am 27.08.2009 bestellte der Kläger bei der…

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  • LG Wuppertal, Urteil vom 16.11.2010 – 16 O 134/08

    Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 71.047,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2008 aus 66.488,- € abzüglich eines Gebrauchsvorteils, der sich nach der Formel 0,33 € x Kilometern gemäß abgelesenem Tachostand zum Zeitpunkt der Rücknahme des Fahrzeugs berechnet, zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe…

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  • OLG Hamm, Urteil vom 05.08.2010 – I-28 U 22/10

    Leitsatz Bei der Rückabwicklung eines Autokaufs richtet sich der Anspruch des Käufers auf Nutzungsersatz für Kapitalnutzung durch den Verkäufer nach dem Netto-Kaufpreis. Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – das am 8. Dezember 2009 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn teilweise abgeändert. Die Beklagte bleibt verurteilt,…

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  • LG Kassel, Urteil vom 04.08.2010 – 6 O 778/10

    Leitsatz Das Einfrieren der Türen und Seitenscheiben eines Pkw VW Golf VI durch eingedrungenes Wasser bei Frosttemperaturen stellt einen Konstruktionsmangel dar, der den Neuwagenkäufer zum Rücktritt berechtigt. Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.235,00 € Zug um Zug gegen Übergabe des Pkw „…“ Fahrgestell-Nr. „…“ sowie 899,40 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in…

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  • LG Karlsruhe, Urteil vom 30.07.2010 – 5 O 97/10

    Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2010 zu bezahlen Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw mit der Fahrgestellnummer abzüglich eines Betrages, der sich wie folgt berechnet: 0,67 % von 16.500,00 Euro pro 1000 Kilometer gemäß Tachostand im Zeitpunkt…

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