OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.03.2005 – 8 U 3720/04

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg bietet, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und schließlich weder die Fortbildung des Rechtes noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern.

Gründe

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Das Berufungsgericht hat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen für eine Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung geboten ist.

Soweit mit der Berufung gerügt wird, das Erstgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dem Beklagten sei die Verkaufsabsicht des Herrn E nicht bekannt gewesen, da Herr E kein Händler war, kann der Senat insoweit keinen Fehler des Erstgerichtes erkennen.

Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte zumindest hinsichtlich des Klägers nicht vorsätzlich handelte.

Es kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob der Beklagte gegenüber Herrn E als Vertragspartner sittenwidrig handelte, indem er verschwieg, dass das Motorrad nunmehr mit einem unrichtigen Kfz-Schein versehen war, das der Beklagte möglicherweise durch Vorlage eines unrichtigen Gutachtens beim TÜV P erwirkte; denn selbst wenn dies so wäre, hat der Kläger als insoweit möglicher Schädiger nicht mehr für die Folgeschäden einzustehen, die mit dem Weiterverkauf von Herrn E an die S & L A GmbH und deren erneuten Weiterverkauf an den Kläger u. U. entstanden sind. Der Beklagte musste bei dem hier streitgegenständlichen Sachverhalt nicht mit diesem Kausalverlauf rechnen, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat.

Es ist nicht vorgetragen, warum der Beklagte das Motorrad an Herrn E zurückgab, ob im Wege des Rückverkaufes oder der Rückabwicklung. Allein aus dem Umstand, dass der Beklagte das Zweirad von Herrn E zuvor erworben hatte und genau diesem wieder zurückgab, kann nicht geschlossen werden, dass der Beklagte damit rechnen musste, dass Herr E dieses wiederum weiterveräußern und dass es sich bei diesem nächsten Erwerber um einen gewerblichen Kfz-Händler handeln würde, der wiederum seinerseits das Fahrzeug weiter veräußern würde. Es sind keinerlei Umstände ersichtlich, aus denen sich dieser Kausalverlauf für den Beklagten im Zeitpunkt der Rückgabe an Herrn E hätten ergeben können.

Das Landgericht hat auch insoweit nicht gegen eine Hinweispflicht verstoßen; denn es hat seine Entscheidung auf den vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt gestützt. Auch mit der Berufung trägt der Kläger keinerlei Tatsachen vor, aus denen der zwingende Schluss gezogen werden muss, dass der Beklagte mit diesem Kausalverlauf rechnen musste.

Der hierzu entscheidende Fall ist nicht vergleichbar mit der Rechtslage bei der Erstellung eines unzutreffenden Sachverständigengutachtens, bei dem der Sachverständige u. U. aufgrund der Art des Gutachtens und des Gutachtensauftrages damit rechnen muss, dass Dritte von dem Gutachten Kenntnis erlangen und dadurch einen Schaden erleiden. Es ist auch hier auf den konkreten Einzelfall abzustellen (vgl. z. B. BGH NJW-RR 2004, 1464 bis 1468). Nicht jeder fällt in den Schutzbereich des Gutachtens und nicht auf jeden erstreckt sich ein möglicher bedingter Vorsatz.

Der Beklagte haftet auch nicht deshalb dem Kläger gegenüber, weil er – unterstellt der Sachvortrag des Klägers träfe insoweit zu – Fahrzeugpapiere mit unzutreffendem Inhalt für das streitgegenständliche Motorrad hat erstellen lassen. Die §§ 18 ff. StVZO stellen kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar. Diese Vorschriften bezwecken nicht den Schutz einzelner Personen vor Vermögensbeeinträchtigungen, sondern dienen der Allgemeinheit und deren Interesse an der Zulassung verkehrstauglicher und in ihrem Zustand noch nicht verkehrsgefährender Fahrzeuge (vgl. hierzu BGH WM 1979, 17 bis 19 mit weiteren Nennungen).

Ebensowenig kommt eine Haftung des Beklagten gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB in Betracht, da auch hier nicht mehr der Kläger (unterstellt der strafrechtliche Tatbestand wäre erfüllt) in den Schutzbereich fällt, hier gilt das gleich wie bei einem Anspruch gemäß § 826 BGB.

Die Berufung hat somit keine Aussicht auf Erfolg.

Der Senat legt daher zur Vermeidung der Rechtsfolgen des § 522 Abs. 2 und 3 ZPO und aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe; denn in diesem Falle ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 (KV 1222).

Vor einer Entscheidung des Senats wird dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben bis spätestens 20.04.2005.