OLG München, Urteil vom 26.01.2011 – 3 U 1823/10

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 22.12.2009, Az. 8 O 1662/09, wird zurückgewiesen.

  2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte in selber Höhe Sicherheit leistet.

  4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Gegenstand des Rechtsstreits sind erstinstanzlich abgewiesene Ansprüche des Klägers auf Herausgabe eines PKW BMW X 5 und Nutzungsentschädigung. Letztgenannter Anspruch wird im Wege der Stufenklage verfolgt.

Bis zum 02.08.2006 hatte die Zeugin F. einen BMW X5 von der B.-Bank geleast. Der Kläger traf mit der Zeugin F. am 02.08.2006 (Anlage K 3) eine Vereinbarung, wonach er dieses Fahrzeug erwarb, wofür er einen Betrag von 32.517,50 € an die B.-Bank in bar bezahlte. Die Zeugin K. wurde dabei beauftragt, das Fahrzeug auf den Kläger umzuschreiben, was in der Folgezeit unterblieb. Fahrzeug und Papiere gelangten mit Zustimmung des Klägers in den Besitz der Zeugin K. Am 8.11.2006 veräußerte die Zeugin das Fahrzeug für 35.500 € an den Beklagten, wobei sie ausweislich des schriftlichen Kaufvertrages in eigenem Namen auftrat (vgl. Anlage K 5). Der Kläger erwirkte am 23.02.2009 einen Vollstreckungsbescheid gegen die Zeugin K. über 32.517,50 €, in dem er die geltend gemachte Hauptforderung als „Schadensersatz aus Geschäftsbesorgungs-Vertrag gem. Vereinbarung BMW X3 vom 02.08.06“ bezeichnete (Bl. 46/47).

Der Kläger behauptet, die Zeugin K. sei von ihm nicht bevollmächtigt gewesen, das Fahrzeug in seinem Namen zu veräußern. Der Beklagte habe aufgrund der Fahrzeugpapiere gewusst, dass die Zeugin nicht Halterin des Fahrzeuges sei und habe letztlich auf die von dieser behauptete Vollmacht der in den Papieren eingetragenen Voreigentümerin vertraut. Der gute Glaube an eine Vollmacht werde aber von § 932 BGB nicht geschützt. Er habe die Veräußerung des Fahrzeuges an den Beklagten auch nicht dadurch nachträglich genehmigt, dass er gegen die Zeugin K. Ansprüche in diesem Zusammenhang titulieren ließ. Zu diesem Zeitpunkt habe er noch nicht wissen können, dass der Beklagte das Fahrzeug nicht gutgläubig erworben habe. Neben der Herausgabe des immer noch in seinem Eigentum stehenden PKWs fordert der Kläger Auskunft über die vom Beklagten mit dem Fahrzeug zurückgelegte Strecke, da er ihn auch auf Nutzungsentschädigung in Anspruch nimmt.

Der Kläger beantragte in erster Instanz:

  1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger den BMW X5, Fahrgestellnummer: …, derzeitiges amtliches Kennzeichen …, herauszugeben.

  2. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, wie viele Kilometer er seit Übergabe des Fahrzeugs am 02.11.2006 bis zum heutigen Tage gefahren ist.

  3. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz bzw. Wertersatz in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 02.11.2006 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragte in erster Instanz,

die Klage abzuweisen.

Er behauptet, aufgrund der Umstände des Kaufvertrages habe für ihn kein Zweifel daran bestanden, dass die Zeugin K. befugt gewesen sei, das Fahrzeug zu verkaufen. Der Kläger selbst habe zunächst auch eingeräumt, die Zeugin insoweit bevollmächtigt gehabt zu haben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen.

Das Landgericht wies nach Einvernahme der Voreigentümerin des Fahrzeuges und der Lebensgefährtin des Beklagten als Zeuginnen die Klage ab. Zwar sei dem Beklagten ein Nachweis dafür, dass die Zeugin K. verfügungsbefugt gewesen sei, nicht geglückt und auch ein gutgläubiger Erwerb nach § 932 BGB komme nicht in Betracht. Der Kläger habe jedoch die Veräußerung an den Beklagten durch die hierzu nicht berechtigte Zeugin K. nachträglich im Sinne von § 185 Abs. 2 Satz 1 Fall 1 BGB genehmigt, indem er gegen diese Zahlungsansprüche titulieren ließ.

Der Kläger begründete seine gegen dieses Urteil eingelegte Berufung damit, dass die Titulierung von Ansprüchen gegen die Zeugin entgegen der Annahme des Erstgerichts keine Genehmigung von deren Verfügung über das Eigentum an dem PKW beinhalte.

Er beantragt nunmehr:

1) Das Urteil des LG Traunstein vom 22.12.2009, Az. 8 O 1662/09 wird aufgehoben.

2) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den BMW X5 Fahrgestellnummer: …, derzeitiges amtliches Kennzeichen …, herauszugeben.

3) Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, wie viele Kilometer er seit Übergabe des Fahrzeugs am 02.11.2006 bis zum heutigen Tage gefahren ist.

4) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz bzw. Wertersatz in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 02.11.2006 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt nunmehr

kostenpflichtige Zurückweisung der Berufung.

Er verteidigt das angegriffene Urteil.

Aus dem langen Zeitraum, der zwischen der Überlassung des Fahrzeugs an die Zeugin K. am 02.08.2006 und dem erstmaligen Herantreten des Klägers an den Beklagten mit Schreiben vom 29.12.2008, liege, folge, dass der Kläger durchaus mit einer Veräußerung des Fahrzeugs durch die Zeugin gerechnet haben muss.

Wegen des weiteren Vorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 04.03.2010 (Bl. 98/102), 15.04.2010 (Bl. 109/112), vom 03.11.2010 (Bl. 131/133) und vom 13.12.2010 sowie des Beklagten vom 21.05.2010 (Bl. 114/116) und vom 18.10.2010 (Bl. 130) Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 15.03.2010 hatte der Senat zunächst auf die voraussichtliche Erfolglosigkeit der Berufung hingewiesen (Bezugnahme auf Bl. 104/108).

Der Senat hat dann am 09.06.2010 und am 13.10.2010 mündlich verhandelt (Bezugnahme auf die Sitzungsniederschrift vom 09.06.2010, Bl. 117/121; bzw. auf die Sitzungsniederschrift vom 13.10.2010, Bl. 125/129). Am 17.11.2010 erging ein Zwischenstreiturteil bezüglich der Frage, ob den Zeuginnen C. und K. das von diesen geltend gemachte Zeugnisverweigerungsrecht zustehe (Bezugnahme auf Bl. 135/141). Mit Zustimmung der Parteien wurde mit Beschluss vom 14.12.2010 ins schriftliche Verfahren übergeleitet und dabei als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, der 12.01.2011 bestimmt (Bezugnahme auf Bl. 144/145).

II.

Die Berufung ist zulässig, im Ergebnis jedoch unbegründet. Ein Herausgabeanspruch auf den streitgegenständlichen PKW ist nicht gegeben. Der Senat geht von einem wirksamen Eigentumserwerb am streitgegenständlichen PKW durch den Beklagten aus, weswegen auch die im Wege der Stufenklage geltend gemachten Ansprüche auf Nutzungsentschädigung nicht bestehen.

1)

Unstreitig hat der Kläger zunächst das Eigentum an dem PKW erworben. Der Senat geht davon aus, dass dem Kläger unbeschadet des § 1006 BGB der Nachweis dafür, dass er dieses Eigentum nicht schon verloren hatte, bevor das Fahrzeug von der Zeugin K. in Erfüllung des mit dem Beklagten geschlossenen Kaufvertrages an diesen übergeben wurde, nicht gelungen ist (dazu unter A). Der Senat geht weiter davon aus, dass selbst dann, wenn der Kläger zum Zeitpunkt der Veräußerung des PKW an den Beklagten noch Eigentum am Fahrzeug besessen haben sollte, er dieses verloren hat, weil ihm die diesbezügliche dingliche Willenserklärung der Zeugin K. zuzurechnen ist (dazu unter B).

A) Eigentumsverlust vor Veräußerung des PKW an den Beklagten

Der Kläger überließ der Zeugin K. vom Zeitpunkt des Eigentumserwerbes an das Fahrzeug. Diese war nach seinem Vortrag mit der Umschreibung der Fahrzeugpapiere auf ihn als Halter beauftragt worden, wozu er ihr auch seinen Personalausweis ausgehändigt hat. Nach seinem ursprünglichen Sachvortrag habe die Zeugin ihm vorgeschlagen, „das Kfz erst später auf mich umzuschreiben oder gleich an Dritte weiterzuverkaufen und bis dahin lukrative Tageseinnahmen von Angehörigen arabischer Patienten in München zu erzielen.“ Der Kläger weiter: „Eine Betrugsabsicht vermochte ich hierin nicht zu erkennen. Später sagte sie, dass ihre Tochter Susi C. (&.) den BMW erwerben wollte. Der Kaufpreis sollte entrichtet werden, sobald diese eine Haftpflichtentschädigung für ihren BMW erhalten haben würde. Da dies sich immer wieder hinzog und (ich) auf Abwicklung drängte, erhielt ich gelegentlich kleinere Raten von Frau C. &“ (Zitat aus der vom Kläger selbst verfassten Klageschrift vom 31.12.2008; Bl. 2 der Akte). Aus diesen Darlegungen schlussfolgert der Senat, dass der BMW mit Wissen und Billigung des Klägers von der Zeugin K. an die Zeugin C. verkauft worden ist. Einen anderen Rechtsgrund dafür, dass die Zeugin C. dem Kläger „Raten“ bezahlt, vermag der Senat nicht zu erkennen. Der späteren Darlegung des Klägers, damit habe er Mietzahlungen gemeint, vermag der Senat keinen Glauben zu schenken. Freilich ist mit der schuldrechtlichen Veräußerung des Fahrzeugs nicht automatisch die dingliche Übereignung verbunden, auch wenn offensichtlich die Zeugin C. den BMW zur Verfügung hatte, eine körperliche Übergabe daher auch stattgefunden hat. Gleichwohl drängt sich hier auf, dass es zu einer Übereignung des Fahrzeugs gekommen ist. Der Kläger hat das Fahrzeug mit Vertrag vom 02.08.2006 erworben und dann der Zeugin K. überlassen. Diese hat es mit Wissen und Billigung des Klägers ihrer Tochter überlassen, die an den Kläger Raten bezahlte. An den Beklagten ist der Kläger erstmals im Dezember 2008 herangetreten und auch der Erlass des Mahnbescheid gegen die Zeugin K. wurde ausweislich der vorgelegten Unterlagen erst Ende 2008 beantragt. Bezeichnend ist insoweit, dass der Kläger nach mehrjähriger Untätigkeit erst Ansprüche gegen die Zeugin K. aus „Geschäftsbesorgung“ geltend macht und erst später auf die Herausgabe des Fahrzeuges drängt, wobei er auch im vorliegenden Prozess den titulierten Anspruch gegen die Zeugin K. behalten und zusätzlich das Fahrzeug heraus haben möchte. Vor diesem Hintergrund geht der Senat davon aus, dass auch aus § 1006 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 BGB nicht folgt, dass der Beklagte als aktueller Besitzer nachweisen muss, dass der Kläger nicht mehr Eigentümer des Fahrzeuges ist, sondern dem Kläger nach § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB abverlangt werden kann, darzulegen, dass er das Eigentum nicht verloren hat. Der Senat weiß, dass er insoweit keinen Sachverhalt als möglich ansehen darf, den keine Partei behauptet hat und der sich auch nicht nach allgemeinen Erfahrungen aufdrängt (vgl. Bassenge in Palandt, Kommentar zum BGH, 69. Auflage, §1006 Rn. 7 am Ende). Aber den Sachvortrag der Parteien, hier insbesondere den ursprünglichen Sachvortrag des Klägers darf der Senat frei würdigen und dabei insbesondere den sonstigen Begleitumständen der Geschäftsbeziehung zwischen dem Kläger und der Zeugin K. Rechnung tragen. Der Senat übersieht nicht, dass der Kläger, sobald er anwaltlich beraten war, dezidiert vortragen ließ und auch im Rahmen seiner informatorischen Anhörung durch das Erstgericht selbst vortrug, er habe die Zeugin K. nicht bevollmächtigt, das Fahrzeug zu veräußern. Das steht aber in eklatantem Widerspruch zu den oben zitierten Darlegungen des Klägers im Rahmen der von ihm selbst verfassten Klageschrift, die den Eindruck einer authentischen Darstellung der Abläufe aus Sicht des Klägers erweckt.

Eine nähere Aufklärung der Absprachen zwischen dem Kläger und der Zeugin K. einerseits und zwischen den Zeuginnen K. und C. andererseits war nicht möglich, weil beide Zeuginnen im Hinblick auf die vom Kläger gegen die Zeugin K. erstattete Strafanzeige hin, die zu einem noch nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahren geführt hat, sich auf ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht berufen. Hinsichtlich der Berechtigung beider Zeuginnen, umfassend die Aussage zu verweigern wird auf das Zwischenstreiturteil des Senats vom 17.11.2010 Bezug genommen. Die vom Kläger insoweit beantragte Aussetzung des Verfahrens gemäß § 149 Abs. 1 ZPO kam nicht in Betracht. Grundsätzlich kommt auch beim Verdacht einer Straftat eines Zeugen eine Aussetzung nach §149 Abs. 1 ZPO in Betracht. Allerdings rechtfertigt der Umstand, dass ein Zeuge sich auf ein Aussageverweigerungsrecht wegen des gegen ihn bestehenden Verdachts einer Straftat beruft, unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Aussetzung des Zivilverfahrens (so auch Reichhold in Thomas/Putzo, Kommentar zur ZPO, 29. Auflage § 149 Rn. 2 unter Berufung auf KG MDR 1983, 139, dessen Leitsatz lautet: „§ 149 ZPO bezweckt in erster Linie, dem Zivilrichter die weitergehenden Erkenntnismöglichkeiten des Strafverfahrens für seine Beweiswürdigung und damit für seine Entscheidung nutzbar zu machen. Erwartet das Gericht von dem Ausgang des Ermittlungsverfahrens jedoch nicht Hilfe für die Würdigung eines von ihm erhobenen Beweises, sondern rechnet es damit, daß das Zeugnisverweigerungsrecht einer Zeugin entfallen wird und damit eine Beweisaufnahme durch Vernehmung dieser Zeugin im vorliegenden Rechtsstreit überhaupt erst stattfinden kann, so erwartet es damit keinen (unmittelbaren) Einfluß jenes Verfahrens auf seine Entscheidung, sondern einen Einfluß auf sein weiteres Verfahren. Eine Vorschrift, welche die Aussetzung des Rechtsstreits immer dann erlaubt, wenn ein die Wahrheitsfindung behinderndes oder erschwerendes Beweiserhebungsverbot oder Beweisverwertungsverbot in absehbarer Zeit entfallen könnte, kennt die Zivilprozeßordnung jedoch nicht.“)

Nichts anderes kann für die Verweigerung des Zeugnisses durch einen nahen Angehörigen einer einer Straftat verdächtigen Person gelten. Selbst wenn man eine Aussetzung des Verfahrens nach §149 Abs. 1 ZPO hier grundsätzlich für denkbar erachten würde, käme dies im vorliegenden Fall schon deshalb nicht in Betracht, weil nicht absehbar ist, bis wann mit dem Abschluss des gegen die Zeugin K. geführten Ermittlungsverfahrens zu rechnen ist. Wie sich aus § 149 Abs. 2 ZPO ableiten lässt, ist eine Aussetzung nach § 149 Abs. 1 ZPO regelmäßig dann untunlich, wenn binnen Jahresfrist nicht mit der Klärung des Sachverhalts zu rechnen ist, zumal auch die Interessen des Prozessgegners an einer alsbaldigen Klärung der Rechtslage zu berücksichtigen sind. Das vorliegende Ermittlungsverfahren ist dadurch geprägt, dass die gegen die Zeugin K. am 24.09.2009 erhobene Anklage von der Staatsanwaltschaft zwischenzeitlich zurückgenommen wurde und es bislang noch nicht zu einem Verfahrensabschluss gekommen ist. Bedenkt man, dass im Falle einer Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO bzw. nach § 153 Abs. 1 StPO kein Strafklageverbrauch eintritt, das Zeugnisverweigerungsrecht daher bis zum Eintritt der Verjährung fortbesteht, wird deutlich, dass auch unter prozessökonomischen Gesichtspunkten eine Aussetzung nicht in Betracht käme.

Andere Beweismittel zur Klärung des Inhalts dieser Absprachen liegen nicht vor.

B) Eigentumsverlust durch Veräußerung des PKW an den Beklagten

Selbst wenn man davon ausginge, dass trotz des widersprüchlichen Sachvortrags des Klägers hierzu zu seinen Gunsten sein Eigentum am streitgegenständlichen Fahrzeug noch bestanden hatte, als die Zeugin K. in eigenem Namen mit dem Beklagten einen Kaufvertrag über das Fahrzeug abschloss, hätte der Beklagte durch die in Erfüllung dieses Kaufvertrages von der Zeugin vorgenommene Übergabe des Fahrzeugs und der Fahrzeugpapiere, die es dem Beklagten ermöglichten und nach dem Willen der Vertragsparteien ermöglichen sollten, als Halter des Fahrzeugs eingetragen zu werden, das Eigentum an dem Fahrzeug wirksam erworben.

Zwar kommt ein gutgläubiger Erwerb nach § 932 BGB hier nicht in Betracht, weil der gute Glaube an die Vollmacht nicht geschützt wird. Insoweit wird auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss des Senats vom 15.03.2010 Bezug genommen. Dadurch, dass der Kläger gegen die Zeugin K. Ansprüche in Höhe seiner Aufwendungen zum Erwerb des BMW titulieren ließ, hat er auch nicht deren Verfügung als Nichtberechtigte über das Fahrzeug im Sinne von § 185 Abs. 2 BGB genehmigt, wie das Landgericht angenommen hat. Auch insoweit wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 15.03.2010 Bezug genommen.

Jedoch war die Zeugin nach Auffassung des Senats vom Kläger bevollmächtigt, das Fahrzeug zu veräußern, was – bedenkt man, dass sich der Kläger jahrelang um den Verbleib des Fahrzeuges nicht kümmerte – auch die Abgabe der für die dingliche Übereignung notwendigen Erklärungen mit umfasst.

Darauf abzustellen, dass die Zeugin bei der Veräußerung an den Beklagten von dieser Vollmacht keinen Gebrauch gemacht hat, weil sie ihm eine frei erfundene Geschichte auftischte, wonach die in den Fahrzeugbriefen eingetragene Zeugin F. ihre Schwester sei, die sich derzeit in Amerika aufhalte und deshalb sie mit der Veräußerung des Fahrzeugs beauftragt habe, greift zu kurz, zumal es aus Sicht des Beklagten nicht darauf angekommen sein kann, wer nun genau die Person ist, die der Zeugin die wirksame Vollmacht zur dinglichen Veräußerung des PKW erteilt hat. Auch wenn nach deutschem Recht die Fahrzeugpapiere keine Inhaber-Wertpapiere sind und die Verkehrssitte, den Besitz der Papiere als Indiz für die Verfügungsbefugnis zu deuten, ohne entsprechende gesetzgeberische Änderungen der Rechtslage nicht ausreichen, allein aus dem Besitz der Fahrzeugpapiere auf die Verfügungsbefugnis schließen zu können, so lag doch hier die Besonderheit vor, dass der wahre Eigentümer die Verfügende bevollmächtigt hatte, über das Eigentum am Fahrzeug zu verfügen und dass er auch keine Einwände dagegen hatte, dass er in den Fahrzeugpapieren gar nicht erst als Halter eingetragen wurde. Der Kläger handelt widersprüchlich, wenn er vor diesem Hintergrund die Übereignung des Fahrzeugs durch die von ihm dazu bevollmächtigte Person an den Beklagten nicht gegen sich gelten lassen möchte, nur weil seine Vertreterin dem Beklagten eine Vollmacht der Person vorgaukelte, die noch in den Fahrzeugpapieren eingetragen war. Hätte die Zeugin K. dem Beklagten gegenüber den wahren Sachverhalt aufgedeckt, so hätte er ohne jeden Zweifel wirksam Eigentum an dem Fahrzeug erworben. Warum dies deshalb nicht gelten soll, weil die Zeugin K. ihm insoweit anstelle der bestehenden und wirksamen Vollmacht eine fingierte Vollmacht für das von ihr vorgenommene Rechtsgeschäft vorgaukelte, ist nicht erfindlich.

Auch Billigkeitserwägungen vermögen im vorliegenden Fall kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. Der Kläger hat jahrelang der Zeugin K. Vertrauen geschenkt und nach eigenem Vortrag auch noch andere Geschäfte mit ihr abgewickelt. Dass sein Vertrauen in die Redlichkeit der Zeugin dann schützenswerter sein sollte als das des Beklagten, der die Zeugin nicht kannte, ist nicht begründbar.

Da der Kläger sein Eigentum an dem Fahrzeug verloren hat, bestehen keine Ansprüche auf Nutzungsentschädigung durch den Beklagten. Entsprechend bestehen auch keine Ansprüche auf Auskunft über den Umfang der vom Beklagten aus dem Besitz des PKW gezogenen Nutzungen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, beruht darauf, dass der Senat, soweit ersichtlich, von obergerichtlicher Rechtsprechung bei der Beurteilung des Sachverhalts nicht abgewichen ist und im übrigen die Konstellation so einzigartig ist, dass den dabei aufgeworfenen Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung über den konkreten Einzelfall hinaus zukommt.