OLG Dresden, Beschluss vom 27.05.2021 – 11a U 1196/20

Leitsätze

Wenn der Hersteller eines abgasmanipulierten Fahrzeuges im Rechtsstreit substantiiert darlegt, weshalb er aus umfangreichen Medienveröffentlichungen zum „Diesel-Skandal“ die Behauptung ableitet, der Käufer eines von ihm hergestellten Diesel-Fahrzeugs habe bereits 2015 Kenntnis von seiner Betroffenheit erlangt, obliegt es dem Käufer im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast, konkreten (einzelfallbezogenen) Vortrag dazu zu halten, weshalb gerade ihm diese Berichterstattung verborgen geblieben ist oder aus welchen Umständen er angenommen habe, dass sein Dieselfahrzeug nicht betroffen sei.(Rn.28)

Tenor

I. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 06.05.2020, 2 O 2119/19, ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen.

II. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Ihm wird anheimgestellt zu prüfen, ob die Berufung – insbesondere aus Kostengründen – in gleicher Frist zurückgenommen wird.

III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert – dem Landgericht folgend – auf 36.359,70 € festzusetzen.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen des Erwerbs eines abgasmanipulierten VW.

Der Kläger erwarb mit Vertrag vom 18.10.2013 einen VW …… mit einem EA-189-Motor als Neuwagen zu einem Kaufpreis von 55.938,00 €.

Der Kläger hat erstinstanzlich von der Beklagten Schadensersatz Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung verlangt, da die Beklagte ihn über eine manipulierte Software des Fahrzeugs getäuscht habe. Die Beklagte hat u.a. Verjährung eingewandt. Der Kläger habe bereits im Jahr 2015 positive Kenntnis davon erlangt, dass ein Fahrzeug von dem durch den sogenannten „Dieselskandal“ betroffenen Autos gehöre.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Ein etwaiger Anspruch des Klägers sei verjährt, da die Beklagte die vielfältige Bekanntmachung des Abgasskandals in den Medien ab dem 09.09.2015 nachgewiesen habe und die erst im Jahr 2019 eingegangene Klage daher nicht mehr geeignet gewesen sei, die Verjährung zu unterbrechen. Im Übrigen habe der Kläger auch keinen Schaden erlitten und es lägen die Voraussetzungen für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nicht vor.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, in der er neu vorträgt, dass auch ein später durchgeführtes Softwareupdate an dem Fahrzeug eine Form des Betruges darstelle. Im Übrigen habe der Kläger bereits durch den Abschluss des Vertrages einen Schaden erlitten. Der Anspruch des Klägers sei auch nicht verjährt, da die Beklagte ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht nachkomme, indem sie nur vortrage, dass in Anbetracht des durchschnittlichen Medienkonsums in Deutschland der Kläger von der Betroffenheit gewusst haben müsse. Im Übrigen sei die Rechtslage im Jahr 2015 unsicher und zweifelhaft gewesen. Schließlich sei der Kläger auch nicht grob fahrlässig ohne Kenntnis gewesen, da nicht jeder habe erkennen können, ob sein Fahrzeug unmittelbar von dem Dieselskandal betroffen gewesen sei.

Der Kläger beantragt,

  1. das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 06.05.2020 (Az.: 2 O 2119/19) aufzuheben,

  2. die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs Marke Volkswagen, Typ ……, Fahrzeug-Identifikationsnummer: …, an ihn einen Betrag in Höhe von 55.938,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit unter Anrechnung einer in das Ermessen des Gerichts zu stellenden Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs gegen Zahlung eine in das Ermessens des Gerichts zu stellenden Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs durch ihn, zu erstatten,

  3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der im Klageantrag zu 1) [gemeint: zu 2)] genannten Zug um Zug-Leistungen im Annahmeverzug befinde und

  4. die Beklagte zu verurteilen, die Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von 2.994,04 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte meint, dass dem Kläger kein Schaden entstanden sei und macht weiterhin die Einrede der Verjährung geltend.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, die erstinstanzliche Entscheidung sowie das Protokoll der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist (gerade noch) zulässig.

Das Landgericht hat seine Entscheidung auf selbstständig zu tragende Gesichtspunkte gestützt, nämlich zum einen, dass dem Kläger kein Schaden entstanden sei und zum anderen, dass ein etwaiger Anspruch mit Ablauf des 31.12.2018 verjährt sei. In einem solchen Fall muss eine Berufungsbegründungsschrift, um den Anforderungen des § 520 Abs. 2 ZPO zu genügen, beide tragenden Gesichtspunkte des landgerichtlichen Urteils angreifen. Dem genügt die Berufungsbegründungsschrift letztlich.

  1. Die Berufungsbegründung genügt zweifelsfrei den Anforderungen, soweit die Annahme des Landgerichts angegriffen wird, dem Kläger sei kein Schaden entstanden, indem sie darauf abstellt, dass bereits in dem Vertragsschluss ein Schaden des Klägers liege.

  2. Auch hinsichtlich des anderen tragenden Gesichtspunkts des Landgerichts – der Verjährung – dürfte die Berufungsbegründung letztlich noch den Anforderungen des § 520 Abs. 2 ZPO genügen.

2.1. Soweit allerdings der Kläger beanstandet, dass die Darstellung der Beklagten zur Verjährung ihrer Substantiierungslast nicht genüge habe, wird die Berufungsbegründungsschrift den Anforderungen des § 520 Abs. 2 ZPO nicht gerecht. Die Beklagte hatte konkret und unter Beweisantritt behauptet, dass der Kläger bereits im Jahr 2015 Kenntnis von der in seinem Fahrzeug verbauten Umschaltlogik erhalten hat (Schriftsatz vom 20.02.2020, S. 27). Das Landgericht ist in der angefochtenen Entscheidung ersichtlich auf Grundlage des von der Beklagten übermittelten Medienmaterials zu der Überzeugung gelangt, dass diese Behauptung zutrifft. Diese Feststellung wird durch den allgemein gehaltenen Vortrag des Klägers, der sich nicht auf die Feststellung des Landgerichts, sondern allein auf die Art und Weise der Herleitung der Behauptung der Beklagten bezieht, nicht in Frage gestellt. Auch behauptet der Kläger an keiner Stelle der Berufungsbegründungsschrift konkret, dass die Feststellung des Landgerichts, er habe im Jahr 2015 Kenntnis von der Betroffenheit seines Fahrzeugs vom Dieselskandal gehabt, unzutreffend sei.

2.2. Den Anforderungen des § 520 Abs. 2 ZPO genügt die Berufungsbegründungsschrift allein deshalb, weil in ihr auch vorgetragen wird, dass die Rechtslage im Jahr 2015 noch so unklar gewesen sei, dass eine Klageerhebung nicht zumutbar gewesen sei. Da es im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung nicht darauf ankommt, ob ein erhobener Einwand richtig ist, genügt allein diese Passage, auch den tragenden Gesichtspunkt der Verjährung anzugreifen und die Zulässigkeit der Berufung zu bewirken.

III.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie zur einstimmigen Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die weiteren Voraussetzungen zur Anwendung dieser Vorschrift vorliegen.

  1. Dabei geht der Senat davon aus, dass dem Kläger ein Anspruch aus § 826 BGB auf Erstattung seines Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung, die anhand einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung von 250.000 km zu berechnen ist, schon beim Kauf des Fahrzeugs im Jahr 2013 entstanden ist. Insoweit wird auf die den Parteivertretern bekannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu anderen Erwerben eines Volkswagens mit EA-189-Motor vor Herbst 2015 Bezug genommen.

Die Berufung hat dennoch keine Aussicht auf Erfolg, da der Anspruch verjährt ist. Der Kläger hat die Behauptung der Beklagten zu seiner im Jahr 2015 vorhandenen Kenntnis von der Betroffenheit seines Fahrzeugs vom sog. „Diesel-Skandal“ nicht in beachtlicher Form bestritten. Er hat seiner sekundären Darlegungslast nicht genügt.

1.1. Im Ausgangspunkt trägt zwar die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für den Verjährungsbeginn. Die Beklagte hat jedoch konkret und substantiiert vorgetragen, dass der Kläger noch im Jahr 2015 erkannt habe, dass sein Fahrzeug von der Dieselproblematik betroffen ist. Die Beklagte hat hierzu umfangreichen und detaillierten Vortrag gehalten, dass eine derart umfassende mediale Berichterstattung erfolgt war und daraus abzuleiten sei, dass der Kläger wie andere Käufer eines Diesel-VW erkannt haben müsse, dass sein Fahrzeug von der Problematik betroffen ist.

1.2. Dem ist der Kläger nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten. Der Kläger hat zwar umfangreich allgemein gehaltenen Vortrag dazu gehalten, weshalb nicht jeder Käufer eines VW-Dieselfahrzeugs im Jahr 2015 erkannt haben müsse, dass auch sein Fahrzeug betroffen sei. Er hat aber – abgesehen von einer einzigen pauschalen Erklärung, keine Kenntnis erlangt zu haben (Schriftsatz vom 09.03.2020, S. 2) – keinerlei Vortrag dazu gehalten, wieso gerade er, trotz der umfangreichen medialen Berichterstattung, keine Kenntnis erlangt hat. Hierzu verhält sich der Vortrag seines Prozessbevollmächtigten nirgends.

Die Annahme einer sekundären Darlegungslast setzt voraus, dass die nähere Darlegung dem Behauptenden nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (BGH, Urteil vom 03.06.2014, VI 394/13, Rn. 20; BGH, Urteil vom 10.12.2013, VI ZR 534/12, Rn. 17; BGH, Urteil vom 17.03.1987, VI ZR 282/85, BGHZ 100, 190, 195 f.). Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substantiieren muss, lässt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der darlegungs- und beweispflichtigen Partei ist. Eine darüber hinausgehende Substantiierungslast trifft die nicht beweisbelastete Partei nur ausnahmsweise dann, wenn der darlegungspflichtige Gegner außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufs steht und die maßgebenden Tatsachen nicht näher kennt, während sie der anderen Partei bekannt und ihr ergänzende Angaben zuzumuten sind (BGH, ständige Rechtsprechung, vgl. Urteil vom 03.06.2014, VI 394/13, Rn. 20).

Hier hat die im Ausgangspunkt darlegungsbelastete Beklagte umfassenden Vortrag dazu gehalten, weshalb im Regelfall ein Käufer eines VW Dieselfahrzeugs noch im Jahr 2015 erkennen musste, dass sein Fahrzeug von der Problematik betroffen ist. Weiterer Vortrag zu dem Kenntnisstand des Klägers war der Beklagten nicht möglich, da sie keinen Einblick in den üblichen Tagesablauf des Klägers und dessen Medienkonsum hat. Demgegenüber sind diese Umstände dem Kläger bekannt; ihm es es auch zuzumuten, hierzu näher vorzutragen.

Es hätte deshalb im Rahmen der sekundären Darlegungslast dem Kläger oblegen, konkreten Vortrag dazu zu halten, weshalb gerade ihm diese Berichterstattung verborgen geblieben ist, oder aus welchen Umständen er angenommen habe, dass ausgerechnet sein VW Dieselfahrzeug nicht von dem Skandal betroffen gewesen sei. Dem ist er nicht nachgekommen.

1.3. Dem Erwerber eines vom sog. Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs war es 2015 zumutbar, aufgrund dessen, was ihm damals hinsichtlich des tatsächlichen Geschehensablaufs bekannt war, Klage zu erheben und diese auf die ihm bekannten Tatsachenbehauptungen zu stützen. Insoweit wird auf die Darlegung im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.12.2020 (VI ZR 739/20, Rn. 20 ff.), der sich der Senat anschließt, Bezug genommen.

1.4. Aus dem gleichen Grund sind auch etwaige Ansprüche aus § 831 BGB jedenfalls verjährt.

  1. Dem Kläger steht auch kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB, § 31 BGB zu. Denn jedenfalls fehlt es an der Bereicherungsabsicht und der in diesem Zusammenhang erforderlichen Stoffgleichheit des erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteils mit einem etwaigen Vermögensschaden (vgl. hierzu ausführlich GH, 30.07.2020, IV ZR 5/20, Rn. 17 ff.).

  2. Der Kläger macht allein Schadensersatzansprüche aus § 826 BGB, aus § 831 BGB sowie aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB geltend; anderer Ansprüche berühmt er sich nicht.