Wer einen rechtskräftigen Titel gegen einen Schuldner in der Hand hält, darf erwarten, dass dieser Titel innerhalb angemessener Zeit erfüllt wird. Geschieht dies nicht, wird häufig zunächst ein anwaltliches Aufforderungsschreiben verschickt. Darin fordert der Anwalt zur Zahlung auf und droht für den Fall des Ausbleibens die Zwangsvollstreckung an. Für dieses Schreiben entstehen Anwaltskosten (Gebühren in der Zwangsvollstreckung, insbesondere Nr. 3309 VV RVG).
Für den Schuldner stellt sich dann mitunter die Frage, ob er diese Kosten erstatten muss.
Den Ausgangspunkt hierfür bildet § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Danach fallen die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung dem Schuldner zur Last; sie werden zusammen mit dem zugrunde liegenden Anspruch beigetrieben.
Für die anwaltliche Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung hat der Bundesgerichtshof die Voraussetzungen klar benannt (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2003 – IXa ZB 146/03):
„Die durch eine Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung ausgelöste Vollstreckungsgebühr ist dann gemäß § 788 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 91 ZPO erstattungsfähig, wenn der Gläubiger im Besitz einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels ist, die Fälligkeit der titulierten Forderung eingetreten ist und dem Schuldner eine angemessene Frist zur freiwilligen Erfüllung der Forderung eingeräumt war.“
(BGH, Beschluss vom 18. Juli 2003 – IXa ZB 146/03)
Erforderlich sind also drei Dinge: eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels, die Fälligkeit der Forderung und eine angemessene Frist zur freiwilligen Zahlung. Die vollstreckbare Ausfertigung ist dabei die mit der amtlichen Vollstreckungsklausel versehene Abschrift des Titels, aus der überhaupt erst vollstreckt werden darf.
In der Vergangenheit war umstritten, ob dem Schuldner zuvor die vollstreckbare Ausfertigung zugestellt werden muss. Der Bundesgerichtshof hat diese Streitfrage verneint. Die Erstattungsfähigkeit setzt keine vorherige Zustellung voraus. Es genügt, dass der Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung besitzt und dem Schuldner zuvor ein angemessener Zeitraum zur freiwilligen Erfüllung zur Verfügung stand. Das Aufforderungsschreiben ist für den Schuldner sogar die schonendere Maßnahme, weil ein sofortiger Vollstreckungsauftrag zusätzliche Kosten ausgelöst hätte.
Als angemessen gilt regelmäßig eine Frist von etwa 14 Tagen. Sie beginnt nicht zwingend erst mit der Zustellung des Titels; nach Auffassung des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen kann sie auch bereits mit dem Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs zu laufen beginnen (AG Villingen-Schwenningen, Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 11 M 3929/16).
Wenn der Gläubiger den Schuldner aber bereits selbst unter Fristsetzung und Androhung der Zwangsvollstreckung zur Zahlung aufgefordert hat und zugleich einen Anwalt während der noch laufenden Frist mit einem weiteren Aufforderungsschreiben beauftragt, ist dieses nicht mehr notwendig. Die zusätzlichen Kosten muss der Schuldner nicht tragen, weil sich der Gläubiger sonst in Widerspruch zu seinem eigenen früheren Verhalten setzen würde (AG Augsburg, Beschluss vom 26.09.2022 – 52 M 2794/22).
