Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, den PKW Porsche 996 4 S, Farbe schwarz, Fahrzeugidentitätsnummer …, an den Beklagten herauszugeben. Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 54.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten klageweise die Herausgabe von Fahrzeugpapieren für einen PKW der Marke Porsche, der Beklagte nimmt die Klägerin im Wege der Widerklage auf Herausgabe eben dieses Kraftfahrzeugs in Anspruch.
Der Beklagte schloß als Käufer unter dem 25.09.2008 mit der R. S. GmbH als Verkäufer über einen PKW der Marke Porsche mit der Fahrzeugidentitätsnummer … einen Kaufvertrag. Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlage zu dem Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 07.07.2009 vorgelegte Rechnung der R. S. GmbH Nr. 25375 vom 25.09.2008 verwiesen. Der Beklagte zahlte den darin genannten Kaufpreis an die R. S. GmbH und erhielt von dieser neben dem PKW auch die zugehörigen Fahrzeugpapiere. Eben diesen PKW überließ der Beklagte dem Geschäftsführer der W. S. GmbH, Herrn J. E. L., und zwar zusammen mit einem entwerteten Kraftfahrzeugbrief. Wegen dessen Inhalts wird auf die Anlage K 3 zu dem Schriftsatz des Klägervertreters vom 08.04.2009 verwiesen. Über den Porsche schloß die W. S. GmbH, vertreten durch Herrn J. E. L., mit der Klägerin unter dem 13.10.2008 einen Kaufvertrag, wegen dessen Inhalts auf die Anlage K 1 zu dem Schriftsatz der Klägervertreter vom 08.04.2009 verwiesen wird. Den hiernach geschuldeten Kaufpreis beglich die Klägerin durch Überweisung. Wegen der Einzelheiten wird auf den als Anlage K 2 zu dem Schriftsatz der Klägervertreter vom 08.04.2009 vorgelegten Überweisungsbeleg verwiesen. Den Porsche Holte die Klägerin am Sitz der W. S. GmbH in H. ab und nahm ihn mit nach Frankreich.
Die Klägerin behauptet, der Beklagte sei zur Herausgabe der Kraftfahrzeugpapiere an sie, die Klägerin, verpflichtet, weil sie, die Klägerin, Eigentümerin des Porsche geworden sei. Zum einen sei sie, die Klägerin, beim Erwerb des PKW von der W. S. GmbH gutgläubig gewesen, zum anderen habe sie, die Klägerin, beim Erwerb des PKW von der W. S. GmbH zumindest an deren Verfügungsbefugnis geglaubt. Jedenfalls habe es für sie, die Klägerin, beim Erwerb des PKW keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß die W. S. GmbH nicht Eigentümerin des Porsche sei. Das Gegenteil sei der Fall. Auf den PKW aufmerksam geworden sei sie, die Klägerin, durch den Internetauftritt der W. S. GmbH. Von dieser habe sie, die Klägerin, schon früher PKW gekauft. Dabei sei es auch schon in der Vergangenheit vorgekommen, daß die Fahrzeugpapiere ihr, der Klägerin, von der W. S. GmbH nicht zusammen mit dem PKW übergeben, sondern nachgereicht worden seien. Dementsprechend habe es für sie, die Klägerin, auch bei dem hier interessierenden PKW keinen Grund gegeben, mißtrauisch zu sein, zumal die W. S. GmbH ihr, der Klägerin, vor der Übergabe des Porsche neben dem entwerteten Kfz-Brief auch Fotokopien der Zulassungsbescheinigung Teil 1 und Teil 2 sowie das COC-Papier vorgelegt habe. Wegen des Kraftfahrzeugbriefs habe die W. S. GmbH ihr, der Klägerin, aber erklärt, daß dieser zwecks Abmeldung des Porsche sich gerade bei der Zulassungsstelle befinde. Da sie, die Klägerin, nach allem zumindest gutgläubig Eigentum an dem Porsche erworben habe, sei der Beklagte zur Herausgabe der Kraftfahrzeugpapiere an sie, die Klägerin, verpflichtet. Ob der Beklagte jemals Eigentümer des Porsche gewesen sei, sei ihr, der Klägerin, nicht bekannt. In dem Kraftfahrzeugbrief sei er jedenfalls nicht als Eigentümer aufgeführt. Dementsprechend müsse sie, die Klägerin, das Eigentum des Beklagten ebenso in Abrede stellen wie den Umstand, daß der Beklagte den Porsche der W. S. GmbH nur zwecks Vorführung an einen Interessenten, nicht aber zum Zwecke der Weiterveräußerung übergeben habe.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, die Zulassungsbescheinigungen Teil 1 und 2 über das Fahrzeug PKW Porsche Carrera, Typ 996 4 S, mit der Fahrzeugidentitätsnummer … herauszugeben;
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 961,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, er habe den Porsche von der R. S. GmbH käuflich zu Eigentum erworben und sodann Herrn J. E. L. nur deshalb überlassen, weil dieser ihm, dem Beklagten, gegenüber behauptet habe, daß er den PKW einem Interessenten vorführen wolle. Dementsprechend habe er, der Beklagte, den PKW zusammen mit einem Schlüssel und einem entwerteten Kfz-Brief, aus welchem die Daten des Porsche ersichtlich gewesen seien, Herrn J. E. L. übergeben. Die Kraftfahrzeugpapiere habe er, der Beklagte, selbstverständlich behalten. Als er, der Beklagte, von Herrn J. E. L. sodann wochenlang nichts mehr gehört habe, habe er, der Beklagte, am 17.12.2008 gegen diesen Strafanzeige erstattet und im Zuge des Ermittlungsverfahrens erfahren, daß Herr J. E. L. den Porsche inzwischen an die Klägerin verkauft und hierfür 48.880,00 EUR vereinnahmt habe. Diesen Betrag habe er, der Beklagte, ebensowenig erhalten wie er, der Beklagte, zuvor den Porsche zurückbekommen habe. Gutgläubig könne die Klägerin bei dem Erwerb des Porsche schon deshalb nicht gewesen sein, weil Herr J. E. L. ihr, der Klägerin, bei der Veräußerung des PKW den Kfz-Brief gerade nicht habe vorlegen können. Es treffe auch nicht zu, daß die W. S. GmbH der Klägerin zumindest Fotokopien der Zulassungsbescheinigung Teil 1 und Teil 2 vorgelegt habe, und zwar deshalb nicht, weil er, der Beklagte, eben diese Herrn J. E. L. niemals übergeben habe. Die Fotokopien der Zulassungsbescheinigung Teil 1 und Teil 2, welche die Klägerin in diesem Rechtsstreit habe vorlegen lassen, stammten ersichtlich aus der Ermittlungsakte. Gegen den guten Glauben, welchen die Klägerin für sich reklamiere, spreche auch, daß die Rechnung von der W. S. GmbH offenbar erneut ausgedruckt worden sei, allerdings nicht inhaltsgleich, daß der Kaufpreis offenkundig auf ein Konto außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsgangs überwiesen worden sei und daß die Klägerin außer einem einzigen Fahrzeugschlüssel kein weiteres Zubehör erhalten habe. Es treffe auch nicht zu, daß die Klägerin mit Rücksicht auf das COC-Papier gutgläubig gewesen sei. Er, der Beklagte, wisse nicht, ob ein solches schon bei der Übergabe des PKW an die Klägerin vorgelegen habe. Jedenfalls habe die W. S. GmbH sich ein solches ersichtlich erschlichen, und zwar, um die Klägerin ruhig zu stellen. Da er, der Beklagte, nach allem nach wie vor Eigentümer des Porsche sei, könne er, der Beklagte, von der Klägerin dessen Herausgabe verlangen.
Der Beklagte hat mit Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 25.06.2009 angekündigt, im Wege der Widerklage beantragen zu wollen, die Klägerin zu verurteilen, an ihn, den Beklagten, 48.880,00 EUR zuzüglich vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 1.379,80 EUR, jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, zu zahlen. Hilfsweise hat er angekündigt beantragen zu wollen, die Klägerin zu verurteilen, den PKW Porsche 996 4 S, Farbe schwarz, Fahrzeugidentitätsnummer …, an den Beklagten herauszugeben und an diesen 1.379,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. In der Sitzung vom 17.07.2009 hat der Beklagte die Widerklage wegen des Zahlungsbegehrens für erledigt erklärt. Die Klägerin hat sich der Erledigungserklärung des Beklagten ausdrücklich nicht angeschlossen.
Der Beklagte beantragt im Wege der Widerklage nunmehr,
die Klägerin zu verurteilen, den PKW Porsche 996 4 S, Farbe schwarz, Fahrzeugidentitätsnummer …, an den Beklagten herauszugeben und an diesen 1.379,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Sie behauptet, da sie den Porsche nicht veräußert habe, dieser vielmehr nach wie vor bei ihr auf dem Gelände stehe, könne der Beklagte von ihr, der Klägerin, nicht die Zahlung eines Weiterveräußerungserlöses in Höhe von 48.880,00 EUR verlangen. Wegen des Herausgabeverlangens sei die Widerklage ebenfalls unbegründet. Denn sie, die Klägerin, sei nunmehr Eigentümerin des PKW.
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze, die zugehörigen Anlagen und das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 17.07.2009 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet, die Widerklage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im übrigen aber nicht.
Die Klägerin kann nicht im Wege der Klage von dem Beklagten die Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil 1 und Teil 2 verlangen, weil die Klägerin nicht Eigentümerin des streitgegenständlichen PKW geworden ist (§§ 985, 986, 952 BGB). Es ist anerkannten Rechts, daß das Eigentumsrecht an einem PKW sich auf die zugehörigen Fahrzeugpapiere erstreckt (§ 952 BGB). Die Klägerin ist allerdings nicht Eigentümerin des streitgegenständlichen Porsche. Ob das Eigentum an dem PKW ehedem einem Herrn T. D. zustand, wie dies von dem Eintrag in dem Kfz-Brief suggeriert wird, kann dahinstehen. Auf Grund des gesamten Inhalts der Verhandlungen, einschließlich der zu den Gerichtsakten gelangten Unterlagen, steht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts fest, daß der Beklagte den streitgegenständlichen Porsche unter dem 25.09.2008 von der R. S. GmbH käuflich erworben hat und hierbei auch Eigentümer des PKW geworden ist. Dem Vortrag des Beklagten, wonach er seinerzeit den Kaufpreis entrichtet und im Gegenzug den PKW samt Papieren ausgehändigt bekommen habe, ist die Klägerin erheblich nicht entgegengetreten. Selbst wenn die R. S. GmbH seinerzeit als Nichteigentümerin verfügt haben sollte, tat sie dies unter Vorlage des Briefes, so daß der Beklagte jedenfalls unter den Voraussetzungen der §§ 929, 932 BGB Eigentum an dem streitgegenständlichen PKW erwerben konnte. Dieses hat er zur Überzeugung des erkennenden Gerichts nicht dadurch verloren, daß er den Porsche an Herrn J. E. L. weitergab. Denn daß es sich bei der Übergabe des Porsche an Herrn J. E. L. um eine Übergabe im Sinne von § 929 Satz 1 BGB gehandelt haben könnte, wird noch nicht einmal von der Klägerin behauptet. Hiergegen spricht im übrigen insbesondere auch der Verbleib der Fahrzeugpapiere bei dem Beklagten. Der Beklagte ist des Eigentums an dem streitgegenständlichen Porsche aber auch nicht dadurch verlustig gegangen, daß die W. S. GmbH eben diesen PKW unter dem 13.10.2008 an die Klägerin veräußerte. Dies kann nicht unter den Voraussetzungen des § 929 Satz 1 BGB geschehen sein. Denn die W. S. GmbH ist nicht Eigentümerin des Porsche geworden, als sie diesen von dem Beklagten erhielt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Die Klägerin ist aber auch nicht unter den Voraussetzungen des § 932 BGB Eigentümerin geworden, als sie den streitgegenständlichen Porsche von der W. S. GmbH übernahm. Denn die Klägerin war insoweit nicht in gutem Glauben (§ 932 Abs. 2 BGB). Es ist anerkannt, daß der gutgläubige Erwerb des Eigentums an einem PKW von einem Nichtberechtigten die Vorlage des Kfz-Briefes voraussetzt (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 13.09.2006 – VIII ZR 184/05 – NJW 2006, 3488). Dabei ist es ohne Belang, ob der Veräußerer selbst in dem Kfz-Brief eingetragen ist. Entscheidend ist, daß er eben diesen aus Anlaß der Veräußerung vorlegen kann. Das war hier nicht der Fall. Daß die W. S. GmbH aus Anlaß der Abwicklung des Kaufvertrages vom 13.10.2008 keinen Kfz-Brief vorlegen konnte, folgt allein schon aus dem Umstand, daß der Beklagte, wie er unwidersprochen vortragen ließ, nach dem käuflichen Erwerb des streitgegenständlichen Porsche von der R. S. GmbH der zugehörigen Kfz-Papiere sich niemals entäußert hatte. Die Klägerin beruft sich zum Beleg für die von ihr behauptete Gutgläubigkeit aber auch vergeblich darauf, daß die W. S. GmbH seinerzeit zumindest einen entwerteten Kfz-Brief habe vorlegen können. Dem erkennenden Gericht erschließt sich nicht, wie aus unverkennbar entwerteten Kfz-Papieren auf eine wie auch immer geartete Verfügungsbefugnis geschlossen werden können soll. Aus den von der Klägerin als Anlage K 5 und K 6 zu dem Schriftsatz der klägerischen Prozeßbevollmächtigten vom 08.04.2009 vorgelegten Schriftstücken folgt nichts anderes. Zum einen entspricht es dem Vortrag der Klägerin, daß es sich insoweit nur um Fotokopien handelt. Gutgläubigkeit im Sinne von § 932 BGB setzt aber die Vorlage von Originalpapieren voraus. Zum anderen hat der Beklagte unwidersprochen vortragen lassen, daß die Anlagen K 5 und K 6 zu der Klageschrift vom 08.04.2009 ersichtlich aus der Ermittlungsakte stammen, wohin sie auf Grund der von dem Beklagten unter dem 17.12.2008 erstatteten Strafanzeige gelangt sind, weshalb sie der Klägerin schwerlich bereits am 13.10.2008 oder aber wenige Tage später aus Anlaß der Abwicklung des Kaufvertrages vom 13.10.2008 von Seiten der W. S. GmbH vorgelegt worden sein können. Mit ihren gegenläufigen Beteuerungen konnte die Klägerin schon deshalb kein Gehör finden, weil die von ihr als Anlage K 5 und K 6 vorgelegten Fotokopien unverkennbar die Fax-Kennung der Polizei in W. tragen. Die Klägerin hätte sich mit Rücksicht auf den entsprechenden Vortrag des Beklagten, der bereits mit Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 25.05.2009 gehalten worden war, schon der Mühe unterziehen müssen, bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung Fotokopien der Zulassungsbescheinigung Teil 1 und Teil 2 vorzulegen, auf denen entsprechend ihrem Vortrag, eben diese nicht erst der Ermittlungsakte entnommen, sondern bereits von der W. S. GmbH erhalten zu haben, gerade nicht die Fax-Kennung der W. Polizei prangte. Daß sie dies unterließ, spricht für sich und entlarvt ihr diesbezügliches Vorbringen als wenig glaubhaft und ersichtlich ergebnisorientiert. Die Klägerin beruft sich wegen der von ihr behaupteten Gutgläubigkeit auch vergeblich darauf, von der W. S. GmbH insbesondere auch das sogenannte COC-Papier vorgelegt bekommen zu haben. Abgesehen davon, daß dieses vom 23.10.2008 datiert, wohingegen das Kaufgeschäft zwischen der Klägerin einerseits und der W. S. GmbH andererseits vom 13.10.2008 stammt, weshalb mehr als zweifelhaft erscheint, ob aus Anlaß der Abwicklung des Kaufgeschäftes vom 13.10.2008 bereits ein erst am 23.10.2008 ausgestelltes COC-Papier vorgelegen haben kann, bleibt zu konstatieren, daß ein solches für die Frage der Gutgläubigkeit im Sinne von § 932 BGB letztlich ohne Belang ist. Bei dem sogenannten COC-Papier, was für „Certificate of Conformity“ steht, handelt es sich nämlich letztlich um nichts anderes als um eine Bestätigung, daß ein Fahrzeug, für welches eine EU-Betriebserlaubnis existiert, im Zeitpunkt der Auslieferung beim Hersteller der EU-Betriebserlaubnis für eben dieses Fahrzeug entsprach. Über die Eigentumsverhältnisse an eben diesem Fahrzeug ist damit nichts gesagt. Gegen die von der Klägerin behauptete Gutgläubigkeit spricht daneben der Umstand, daß die Klägerin bei Übergabe des streitgegenständlichen Porsche lediglich einen einzigen Fahrzeugschlüssel und daneben überhaupt kein Zubehör erhielt. Auch dies hätte ihr Warnung genug sein müssen, daß die Verfügungsbefugnis der W. S. GmbH alles andere als unzweifelhaft ist. In dieselbe Richtung deutet die abermals ausgedruckte Rechnung vom 13.10.2008 mit den entsprechenden Ergänzungen. Soweit die Klägerin es in Abrede stellen läßt, daß derlei überhaupt stattgefunden habe, ist dies unverständlich. Die von dem Beklagten vorgelegten Fotokopien der fraglichen Rechnungen entstammen der Ermittlungsakte, wohin sie von niemandem anderen als der Klägerin gereicht worden sind. Wegen der von ihr behaupteten eigenen Gutgläubigkeit beruft sich die Klägerin aber auch vergeblich auf die Entscheidung des Landgerichts Bochum vom 01.04.1992 – 4 O 44/92 – NJW-RR 1992, 1274 f. In dem dort entschiedenen Fall ging es um den gutgläubigen Erwerb des Eigentums an einem zuvor in Italien von einem Leasingnehmer unterschlagenen Kraftfahrzeug. Das Landgericht Bochum hat die Gutgläubigkeit des Dritterwerbers beziehungsweise Vierterwerbers bejaht, weil für das betreffende Fahrzeug zwischenzeitlich ein deutscher Kraftfahrzeugbrief ausgestellt worden ist, den der Erwerber sich hat vorlegen lassen. Mit dem hier zur Entscheidung anstehenden Fall hat dies nichts zu tun. Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man unter Berücksichtigung der von der Klägerin für einschlägig gehaltenen Entscheidung des Landgerichts Darmstadt vom 30.08.2001 – 8 O 490/00 –, NJW-RR 2002, 417. Dort ist die Bösgläubigkeit des Erwerbers als privaten Kunden verneint worden, weil er als Leasingnehmer des betreffenden Fahrzeugs beim käuflichen Erwerb desselben vom Vertragshändler an dessen Verfügungsbefugnis glaubte, zumal dieser die Zusendung des Kfz-Briefes gegen Zahlung des Kaufpreises zugesagt hatte. Auch dies hat mit dem hier zur Entscheidung anstehenden Fall nichts gemein. Die Klägerin agierte beim Kauf des streitgegenständlichen PKW ersichtlich und ihrem eigenen Vortrag zufolge nicht als Privatkunde. Sie hatte den PKW zuvor auch nicht geleast. Bei der W. S. GmbH handelt es sich unverkennbar um keinen Porsche-Vertragshändler. Letzteres kann der Klägerin, die den Internetauftritt der W. S. GmbH zu kennen scheint, bei Durchsicht desselben schwerlich entgangen sein. Der entscheidende Unterschied zu der vom Landgericht Darmstadt entschiedenen Fallgestaltung besteht schließlich darin, daß es in dem dort entschiedenen Fall um die Zusage des Händlers ging, den Kfz-Brief gegen Zahlung des Kaufpreises übersenden zu wollen, wohingegen die hiesige Klägerin nach Überweisung des Kaufpreises sich mit der Mitteilung der W. S. GmbH auseinanderzusetzen hatte, den PKW ungeachtet der Kaufpreiszahlung nicht sogleich mit allen zugehörigen Kraftfahrzeugpapieren mitnehmen zu können. Wie sie, die Klägerin, dessenungeachtet in gutem Glauben agiert haben will, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht. Eine Auseinandersetzung mit dem klägerischerseits für einschlägig gehaltenen Urteil des Landgerichts Hannover vom 06.10.2005 – 3 O 48/08 – konnte schließlich nicht stattfinden, weil die Entscheidung des ersichtlich unzutreffenden Zitats wegen – eine am 06.10.2005 verkündete Entscheidung kann nicht ein auf „48/08“ lautendes Aktenzeichen aufweisen – für das erkennende Gericht unauffindbar war. Insgesamt steht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts fest, daß die Klägerin aus Anlaß der Abwicklung des Kaufgeschäfts vom 13.10.2008 in nicht mehr nachzuvollziehender Weise alle Warnzeichen unbeachtet ließ und statt dessen eine Kompensation für den von ihr bereits vorab geleisteten Kaufpreis zu erlangen suchte. Dies begründet ihre Bösgläubigkeit, weshalb sie von der W. S. GmbH kein Eigentum an dem streitgegenständlichen PKW erwerben konnte. Ist aber der Beklagte aus Anlaß des Vollzuges des Kaufgeschäftes vom 13.10.2008 des Eigentums an dem streitgegenständlichen Porsche nicht verlustig gegangen, so steht ihm denn auch nach wie vor das Eigentum an den Kraftfahrzeugpapieren zu (§ 952 BGB), weshalb die Klage nach allem abzuweisen war.
Die Widerklage hatte in dem tenoriertem Umfang Erfolg. Der Beklagte kann als Eigentümer des streitgegenständlichen PKW von der Klägerin als dessen Besitzerin die Herausgabe an sich selbst verlangen (§§ 985, 986 BGB). Die Klägerin hat mit Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten vom 10.07.2009 eingeräumt, nach wie vor Besitzerin des streitgegenständlichen PKW zu sein. Der Beklagte ist nach wie vor dessen Eigentümer. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die obigen Ausführungen zur Unbegründetheit der Klage verwiesen. Ein Recht der Klägerin zum Besitz ist weder vorgetragen noch anderweit ersichtlich.
Der in der einseitigen – teilweisen – Erledigungserklärung des Beklagten zu sehende Feststellungsantrag ist unbegründet, da sich die Widerklage insoweit nicht erledigt hat. Zum Zeitpunkt des Eintritts des behaupteten erledigenden Ereignisses, also der Erklärung der Klägerin aus dem Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 10.07.2009, wonach sie, die Klägerin, den streitbefangenen PKW nach wie vor besitze, war die ursprünglich in erster Linie auf Zahlung von 48.880,00 EUR gerichtete Widerklage zwar zulässig, indes unbegründet.
Dem Beklagten steht gegen die Klägerin aber auch kein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlich angefallenen und nicht anrechenbaren Rechtsanwaltsgebühren zu. Ein solcher Anspruch ist hier nur aus dem Gesichtspunkt des Verzuges denkbar (§§ 286, 280 BGB). Es ist indessen weder vorgetragen noch anderweit ersichtlich, daß der Beklagte anwaltliche Hilfe erst zu einer Zeit in Anspruch genommen hätte, da die Klägerin mit der Verpflichtung zur Rückgabe des PKW bereits in Verzug geraten war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO. Das ursprüngliche Zahlungsverlangen des Beklagten und sein Herausgabeverlangen sind als denselben Gegenstand betreffend anzusehen, weshalb die Zuvielforderung des Beklagten, der lediglich mit dem für erledigt erklärten Zahlungsbegehren unterlag, letztlich als geringfügig anzusehen ist (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.
Der Streitwert wird auf 65.173,33 EUR festgesetzt. Hiervon entfallen 16.293,33 EUR auf die Klage und 48.880,00 EUR auf die Widerklage. Daß die Widerklage ursprünglich neben einem Herausgabeverlangen in erster Linie auch ein Zahlungsverlangen betraf, vermochte sich nicht streitwerterhöhend auszuwirken, weil es sich insoweit um denselben Gegenstand handelt (§ 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG). Die vorgerichtlich angefallenen und nicht anrechenbaren Rechtsanwaltsgebühren wirkten sich als Nebenforderungen im Sinne von § 4 ZPO nicht streitwerterhöhend aus.