Tenor
1.) Die Klage wird abgewiesen.
2.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3.) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen gebrauchten BMW nach erfolgtem Widerruf.
Die Beklagte hatte das Fahrzeug Pkw BMW 320d Gran Tourismo auf der Internetplattform … annonciert. Auf diese Annonce hin meldete sich die Klägerin telefonisch bei der Beklagten und teilte mit, dass sie das Fahrzeug erwerben wolle.
Der Verkäufer der Beklagten übersandte der Klägerin am 12.01.2018 per E-Mail ein Formular für die Bestellung des Pkw mit der Bitte, dieses unterschrieben an ihn per E-Mail an ihn zurückzuschicken.
In der Bestellung fand sich folgender Hinweis:
„Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung innerhalb der in den Gebrauchtfahrzeugverkaufsbedingungen geregelten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt.“
Ferner war unter „Zahlungsweise und sonstigen Vereinbarungen“ vereinbart:
„Bezahlung vorab per Überweisung. Auslieferung nach Geldeingang bei der … .“
In der Bestellung war keine Widerrufsbelehrung angeführt.
Die Klägerin unterschrieb die Formulare und schickte sie per E-Mail an die Beklagte zurück. Mit Datum vom 17.01.2018 übersandte die Beklagte der Klägerin eine Rechnung über den Kaufpreis von 25.299,00 €. Die Klägerin überwies den Kaufpreis online, woraufhin die Beklagte der Klägerin die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II sowie die TÜV-Unterlagen per Post zusandte, damit die Klägerin das Fahrzeug an ihrem Wohnort zulassen konnte. Nach erfolgter Zulassung des Fahrzeuges holte der Ehemann der Klägerin das Fahrzeug bei der Beklagten am 27.01.2018 ab. Der Ehemann der Klägerin bescheinigte der Beklagten die ordnungsgemäße Übergabe des Fahrzeugs.
Mit Schreiben vom 15.11.2018 erklärte die Klägerin den Widerruf des Kaufvertrages.
Die Beklagte wies den Widerruf zurück. Die Klägerin ist der Auffassung, dass der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag dem Fernabsatzgesetz unterfällt, da er ausschließlich unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln zustande gekommen sei. Mit Übersendung der Rechnung habe die Beklagte das in der Bestellung der Klägerin liegende Angebot angenommen, so dass bereits zu diesem Zeitpunkt der Kaufvertrag geschlossen worden sei. Zwar sei die Übergabe des Fahrzeuges in den Geschäftsräumen der Beklagten erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kaufvertrag jedoch bereits geschlossen gewesen, so dass dies an den im Rahmen des Fernabsatzes geschlossenen Vertrages nichts ändere. Mangels Widerrufsbelehrung sei die Widerrufsfrist am 15.11.2018 noch nicht abgelaufen gewesen.
Die Klägerin beantragt,
1.) die Beklagte zu verurteilen, an sie 25.299,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 04.12.2018 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Übergabe des Pkw BMW 320d Gran Tourismo mit der Fahrgestellnummer …;
2.) festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des im Antrag zu 1) genannten Pkw in Verzug befindet.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Kaufvertrag erst mit der Lieferung des Fahrzeuges zustande gekommen sei.
Darüber hinaus behauptet die Beklagte, dass ihr Unternehmen nicht organisatorisch auf einen Fernabsatz ausgerichtet sei. Zwar bewerbe die Beklagte Fahrzeuge auf der eigenen Internetseite, es gebe jedoch keine Möglichkeit, den Vertrag online abzuschließen. Es liege keine organisierte Struktur für ein Fernabsatzgeschäft vor.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages. Der von der Klägerin am 15.11.2018 erklärte Widerruf ist wirkungslos, da der Klägerin kein Widerrufsrecht gemäß § 355 i.V.m. §§ 312 c, 312 g BGB zusteht.
Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag handelt es sich nicht um einen Fernabsatzvertrag. Zwar hat die Klägerin bei der Abgabe ihres Vertragsangebotes Fernkommunikationsmittel eingesetzt, da sie ihre Bestellung vom 12.01.2018 per E-Mail der Beklagten übermittelt hat, ohne dass zuvor ein persönlicher Kontakt zwischen den Parteien erfolgt wäre. Allerdings hat die Beklagte bei der Annahmeerklärung keine Fernkommunikationsmittel eingesetzt. Ausweislich des Bestellformulars erfolgt der Abschluss des Kaufvertrages entweder durch eine schriftliche Bestätigung der Annahme der Bestellung durch den Verkäufer oder durch Ausführung der Lieferung. Eine ausdrückliche schriftliche Bestätigung der Annahme der Bestellung hat die Beklagte gegenüber der Klägerin – unstreitig – nicht erklärt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Annahme des in der Bestellung zu sehenden Vertragsangebots der Klägerin aber auch nicht in der (elektronisch erfolgten) Übersendung der Rechnung vom 17.01.2018 zu sehen. Die bloße Übersendung der Rechnung ist – jedenfalls vorliegend – nicht gleichzusetzen mit einer schriftlichen Bestätigung der Annahme der Bestellung. Es ist insoweit zu berücksichtigen, dass ausweislich der Bestellung zwischen den Parteien vereinbart worden ist, dass die Bezahlung „vorab per Überweisung“ zu erfolgen habe und die Auslieferung erst nach Geldeingang in den Geschäftsräumen der Beklagten erfolgen solle. Entsprechend der in der Bestellung ebenfalls vorhandenen Regelung, dass der Kaufvertrag erst abgeschlossen ist, wenn entweder die Annahme schriftlich bestätigt wird oder die Lieferung ausgeführt wird, kann die Vereinbarung, dass zunächst die Bezahlung zu erfolgen hat und dann die Auslieferung erfolgen soll, nicht dahin ausgelegt werden, dass die Rechnungsübersendung gleichzeitig die schriftliche Bestätigung der Annahme der Bestellung sein sollte. Vielmehr ist im Zusammenspiel mit den beiden Formulierungen zu folgern, dass im konkreten Fall der Abschluss des Kaufvertrages entsprechend der Vereinbarung in der Bestellung erst mit der Auslieferung des Fahrzeuges nach Geldeingang in den Geschäftsräumen der Beklagten erfolgen sollte. Damit ist der Kaufvertrag zwischen den Parteien erst durch die Ausführung der Lieferung geschlossen worden, die unstreitig in Anwesenheit des Ehemanns der Klägerin erfolgte und daher nicht unter Zuhilfenahme von Fernkommunikationsmitteln.
Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass die Übersendung der Rechnung als schriftliche Bestätigung der Annahme der Bestellung auszulegen sein sollte und damit der Vertrag ausschließlich unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen wäre, stünde der Klägerin kein Widerrufsrecht zu. Vorliegend hat die Beklagte zur Überzeugung des Gerichts die Vermutungsregel des § 312c BGB widerlegt und substantiiert dargelegt, dass der Vertragsschluss jedenfalls nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt ist. Voraussetzung für die Existenz eines organisierten Vertriebssystems ist, dass der Unternehmer mit personeller und sachlicher Ausstattung innerhalb seines Betriebes die organisatorischen Voraussetzungen geschaffen hat, die notwendig sind, um regelmäßig im Fernabsatz zu tätigende Geschäfte zu bewältigen (vgl. BGH, NJW-RR 2017, 368). Grundlage für die Annahme eines solchen Vertriebssystems ist nicht allein, dass der Unternehmer unter Zuhilfenahme von Fernkommunikationsmitteln Verträge abschließt, sondern auch, dass das Vertriebssystem darauf ausgerichtet ist, Verträge „im Fernabsatz zu bewältigen“. Verträge werden allerdings nur dann im „Fernabsatz bewältigt“, wenn Teil der Vertragsabwicklung auch die Versendung der Ware ist, da nur dann überhaupt von einem Fernabsatz, also einem Absetzen der Ware in der Ferne, geredet werden kann, wobei allein das gelegentliche Versenden der Ware für die Annahme eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems nicht ausreicht. Der sachliche Anwendungsbereich des Fernabsatzrechtes ist nicht schon dann eröffnet, wenn der Inhaber eines Geschäfts ausnahmsweise eine telefonische Bestellung entgegennimmt und die Ware dem Kunden nicht in seinem Ladenlokal übergibt, sondern diese mit der Post versendet (vgl. BGH a.a.O.). Erst wenn der Inhaber eines Geschäfts Waren nicht nur gelegentlich versendet, sondern systematisch auch mit dem Angebot telefonischer Bestellung und Zusendung der Waren wirbt, soll die Grenze zum organisierten Fernabsatz überschritten sein (vgl. BGH, a.a.O.). Der Betreiber eines stationären Ladenlokals, der seine Leistungen ausschließlich vor Ort erbringt, soll durch das Fernabsatzgesetz nicht dadurch abgehalten werden, ausnahmsweise auch eine telefonische Bestellung entgegen zu nehmen (vgl. BGH a.a.O.). Wenn somit zwar Verträge telefonisch geschlossen werden, die Waren aber nicht versendet, sondern persönlich übergeben werden (müssen), so liegt kein „für den Fernabsatz organisiertes Vertriebssystem“ vor.
So liegt der Fall aber hier. Die Beklagte mag ihre Gebrauchtfahrzeuge auf Webseiten zum Kauf offerieren und auch online-Bestellungen bzw. telefonische Bestellungen entgegennehmen. Eine Versendung der Ware erfolgt gleichwohl nicht, was die Beklagte substantiiert dargelegt hat. Insbesondere hat die Beklagte dargelegt (und ist durch einen Blick auf die Homepage der Beklagten auch ohne weiteres nachvollziehbar), dass sie nicht mit der Zusendung oder Anlieferung der bei ihr erworbenen Fahrzeuge wirbt und dass es keinen „Kauf-Mich-Button“ auf ihrer Homepage gibt. Hiernach hat die Beklagte hinreichend substantiiert dargelegt, dass sie kein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebssystem vorhält. Das diesbezügliche Bestreiten der Klägerin erachtet das Gericht insoweit nicht für hinreichend substantiiert. Die Klägerin rekurriert für ihre Behauptung, dass die Beklagte ein entsprechend organisiertes Vertriebssystem vorhält allein auf den Umstand, dass der Vertrag unter Zuhilfenahme von Fernkommunikationsmitteln geschlossen worden wäre und die Beklagte ihre Fahrzeuge auf ihrer Homepage und auf Internetplattformen annonciert. Dieser Umstand allein ist aber nicht ausreichend, um den Anwendungsbereich des Fernabsatzrechts zu eröffnen, wie oben ausgeführt. Woraus sich konkret ergeben würde, dass die Beklagte ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebssystem vorhält – wozu auch gehört, dass die Abwicklung der Verträge ebenfalls im Fernabsatz erfolgen kann – trägt die Klägerin demgegenüber nicht vor. Vielmehr folgt aus dem Umstand, dass das Fahrzeug auch an die Klägerin nicht übersendet bzw. angeliefert worden ist, sondern ihr Ehemann das Fahrzeug persönlich bei der Beklagten abholen musste, zwanglos, dass entsprechende organisatorische Vorkehrungen für die Bewältigung des Vertrages im Fernabsatz bei der Beklagten nicht vorhanden sind. Die Klägerin behauptet nicht einmal, ihr wäre die Möglichkeit einer Fahrzeuganlieferung angeboten worden, sie diese aber bspw. abgelehnt habe, weil sie das Fahrzeug bevorzugt habe persönlich abholen wollen. Hätte die Beklagte aber ein entsprechendes Vertriebssystem vorgehalten, so wäre es mehr als naheliegend gewesen, dass entweder die Klägerin um die Versendung/Lieferung des Fahrzeuges bittet oder die Beklagte dies zumindest anbietet. Aus dem Ausbleiben eines solchen Angebotes kann – mangels anderer Erklärungsmöglichkeiten – nur gefolgert werden, dass gerade kein entsprechendes Vertriebssystem vorgehalten wird. Ungeachtet dessen würde selbst das einmalige Versenden der Ware nicht ausreichen, um ein entsprechend organisiertes Vertriebssystem annehmen zu können.
Soweit die Klägerin auf Urteile des LG Wuppertal und des OLG Düsseldorf rekurriert, so ändert dies nichts an Vorstehendem. Das LG Wuppertal setzt sich in seiner Entscheidung vom 24.06.2008 (AZ: 5 O 13/08) nicht mit der Frage auseinander, ob dort ein „für den Fernabsatz organisiertes Vertriebssystem“ vorgehalten wurde. Es kann also zu dem hiesigen Fall keine Parallele gezogen werden, da unklar ist, ob in dem vom LG Wuppertal entschiedenen Fall möglicherweise der Verkäufer mit der Zusendung der Fahrzeuge geworben oder dies regelmäßig durchgeführt hat. Auch das OLG Düsseldorf (Urteil vom 17.07.2009, AZ: 16 U 168/08) hat hierzu keine weiteren Ausführungen gemacht, sondern lediglich ausgeführt, dass der Beklagte die Vermutungsregel des § 312c BGB nicht widerlegt habe. Vorliegend hat der Beklagte zur Überzeugung des Gerichts gerade diese Vermutungswirkung aber widerlegt.
Ohnehin dürfte es im Fahrzeughandel (jedenfalls noch) die Ausnahme darstellen, dass ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebssystem bei den niedergelassenen Autohändlern vorgehalten wird. Denn die Regel dürfte noch immer sein, dass potentielle Kunden die Fahrzeuge selbst in Augenschein nehmen und bspw. Probe fahren, bevor sie dann – vor Ort – erworben und ausgeliefert werden. Für den niedergelassenen Autohändler bedarf es daher des Vorhaltens eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems (bislang) noch nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 2 ZPO.