Leitsatz
Sichert der Verkäufer eines Gebrauchtwagens die Anzahl der bisherigen Halter zu, ermöglicht er dem Käufer die Überprüfung dieser Eigenschaft erst durch Übergabe des Fahrzeugbriefes. Daher enthält die Zusicherung dieser Eigenschaft auch die entsprechende Verschiebung der Verjährungsfrist für Ansprüche aus dem Fehlen derselben.
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 22.8.2002 wird teilweise aufrecht erhalten, im Übrigen aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.992,78 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.7.2002 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw Daimler Benz 300 TDT, Fahrzeug-Identitäts-Nummer …, letztes amtliches Kennzeichen …
Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des Pkw Daimler Benz 300 TDT, Fahrzeug-Identitäts-Nummer …, letztes amtliches Kennzeichen …, in Annahmeverzug befindet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Kosten, die aufgrund des Erlasses des Versäumnisurteils vom 22.8.2002 entstanden sind (z.B. Zustellkosten), werden nicht erhoben.
Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages fortgesetzt werden.
Tatbestand
Der Kläger bot in seinem Autohaus einen Pkw Daimler-Benz 250 TD zum Verkauf an. Der Beklagte war Eigentümer des über sieben Jahre alten Pkw Daimler-Benz 300 TDT mit dem amtlichen Kennzeichen … Am 3.12.2001 kauften sich der Kläger, vertreten durch seinen Sohn, und der Beklagte die Fahrzeuge wechselseitig ab. Der Beklagte gab im schriftlichen Kaufvertrag die Halterzahl mit drei an.
Etwa eine Woche später erhielt der Kläger den von dem Beklagten gekauften Wagen. Nachdem er die Finanzierung abgelöst hatte, erhielt der Beklagte von der finanzierenden Bank den Fahrzeugbrief und übergab ihn am 12.1.2002 dem Sohn des Klägers. Als der Kläger dem Fahrzeugbrief entnahm, dass der Beklagte bereits als sechster Halter eingetragen war, wollte er an dem Kaufvertrag nicht mehr festhalten. Im April 2002 kam zu Verhandlungen zwischen den Parteien, deren Inhalt und Ergebnis streitig sind. In der Folgezeit forderte der Kläger den Beklagten wiederholt zur Rücknahme des Fahrzeugs auf.
Der Kläger nutzte das von dem Beklagten gekaufte Fahrzeug nicht. Der Beklagte verkaufte den vom Kläger erworbenen Pkw weiter.
Die Klagschrift ist am 12.6.2002 bei Gericht eingegangen und dem Beklagten am 23.7.2002 zugestellt worden. Am 1. 8.2002 ist die Verteidigungsanzeige des Beklagten bei Gericht eingegangen. Am 22.8.2002 ist ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten ergangen, welches dem Beklagten am 27.8.2002 zugestellt worden ist. Sein Einspruch hiergegen ist am 28.8.2002 bei Gericht eingegangen.
Der Kläger behauptet, der von dem Beklagte erworbene Pkw sei aufgrund der Anzahl der Vorbesitzer nicht verkäuflich.
Der Kläger beantragt,
das Versäumnisurteil vom 22.8.2002 aufrecht zu erhalten.
Der Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil vom 22.8.2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, für den Wert von Fahrzeugen, die älter als sieben Jahre sind, sei die Anzahl der Halter von untergeordneter Bedeutung. Er hat die Einrede der Verjährung erhoben und ist der Auffassung, dass die Verjährungsfrist für etwaige Gewährleistungsansprüche des Klägers mit Übergabe des Fahrzeugs begonnen habe.
Entscheidungsgründe
Auf den rechtzeitigen Einspruch des Beklagten war das Versäumnisurteil teilweise aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 10.992,78 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw Daimler Benz 300 TDT aus §§ 462, 459 Abs. 2, 467, 346 ff BGB. a.F..
Es kann dahin stehen, ob die Parteien zwei Kaufverträge oder einen Tauschvertrag schlossen, da gemäß § 515 BGB a.F. die gleichen Gewährleistungsvorschriften Anwendung finden.
Dem Wagen fehlte bei Gefahrübergang eine zugesicherte Eigenschaft, die seinen Wert erheblich minderte.
Je höher die Anzahl der im Fahrzeugbrief eingetragenen Halter eines Kraftfahrzeuges ist, desto geringer ist dessen Wert, so dass Angaben hierzu im Kaufvertrag in der Regel als Eigenschaftszusicherungen zu werten sind (OLG Hamm, MDR 1984, S. 141).
Vorliegend gab der Kläger in der Vertragsurkunde die Halterzahl mit drei an. Tatsächlich war er bereits als sechster Halter im Fahrzeugbrief eingetragen.
Aufgrund des Wandelungsbegehren des Klägers ist der Beklagte gemäß § 346 BGB verpflichtet, ihm die empfangene Leistung zurückzugewähren.
Wenn der Käufer eines Pkw einen Gebrauchtwagen in Zahlung gibt, der Verkäufer jedoch wegen eines Mangels dieses Gebrauchtwagens die Wandelung erklärt, ist der Käufer nicht verpflichtet, den vertraglich vereinbarten Kaufpreis zu zahlen, sondern schuldet nur Herausgabe des gekauften Pkw bzw., wenn ihm diese nicht möglich ist, entsprechenden Wertersatz (BGHZ 89, 126).
Der Beklagte kann den vom Kläger erhaltenen Pkw Daimler-Benz 250 TD nicht herausgeben, da er ihn bereits weiter veräußert hat, so dass er zum Wertersatz verpflichtet ist. Es ist davon auszugehen, dass der Wert des Wagens dem von den Parteien vereinbarten Kaufpreis entspricht.
Der Zahlungsanspruch des Klägers ist nicht verjährt.
Die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 477 Abs. 1 BGB a.F. beginnt mit Ablieferung der Sache.
Der streitgegenständliche Pkw wurde etwa eine Woche nach dem 3.12.2001 übergeben, der Fahrzeugbrief am 12.1.2002.
Zwar steht dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs auch das Eigentum an dem Fahrzeugbrief zu (BGH NJW 1978, S. 1854) und dessen Herausgabe ist Hauptpflicht des Fahrzeug-Verkäufers (Palandt, BGB, 61. Aufl., § 444 Rn. 1). Dennoch wird man nicht annehmen können, dass ohne Übergabe des Fahrzeugbriefes keine Ablieferung des Fahrzeuges erfolgt ist.
Für den Beginn der Verjährungsfrist ist nicht darauf abzustellen, wann der Käufer einen etwaig versteckten Mangel erkennen konnte, da der Verkäufer die Frist, innerhalb derer er mit Gewährleistungsansprüchen rechnen muss, bestimmen können soll (BGH NJW 1980, S. 1068). Allerdings kann eine Eigenschaftszusicherung des Verkäufers auch die stillschweigende Verschiebung des Beginns der Verjährungsfrist zum Inhalt haben (BGH wie vor; vgl. auch Reinking/Eggert, Der Autokauf, 7. Aufl., Rn. 1803).
Sichert der Verkäufer die Anzahl der Halter eines Kraftfahrzeuges zu, ermöglicht er dem Käufer die Überprüfung dieser Eigenschaft erst durch Übergabe des Fahrzeugbriefes. Daher enthält die Zusicherung dieser Eigenschaft auch die entsprechende Verschiebung der Verjährungsfrist für Ansprüche aus dem Fehlen derselben.
Hierdurch wird die Berechenbarkeit für den Verkäufer nicht gemindert, da es an ihm liegt, wann er dem Käufer den Fahrzeugbrief übergibt.
Die Verjährungsfrist begann demnach am 12.1.2002 und endete am 12.7.2002.
Gemäß §§ 209 Abs. 1 BGB a.F., 253 Abs. 1 ZPO wird die Verjährung unterbrochen durch Zustellung der Klagschrift an den Beklagten. Diese erfolgte erst am 23.7.2002. Allerdings wirkt die Verjährungsunterbrechung gemäß § 270 Abs. 3 ZPO a.F. auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage zurück, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Für die Beurteilung, ob dies der Fall ist, kommt es auf den zeitlichen Abstand der Zustellung zum Ablauf der Verjährungsfrist an (BGH NJW 1993, S. 2320), wobei eine Verzögerung von bis zu 14 Tagen als geringfügig und damit die Zustellung als demnächst erfolgt zu werten ist (BGH NJW-RR 1995, S. 245). Zwischen dem Ende der Verjährungsfrist und der Zustellung der Klage lagen 11 Tage, so dass die Verjährungsfrist durch Einreichung der Klage am 13.6.2002 vor deren Ablauf unterbrochen wurde.
Gemäß § 348 BGB ist der Beklagte zur Zahlung nur Zug um Zug gegen Übergabe des streitgegenständlichen Pkw verpflichtet.
Der Kläger hat den Beklagten wiederholt zur Rücknahme des Pkw aufgefordert, so dass sich der Beklagte gemäß §§ 293, 295 BGB in Annahmeverzug befindet. Erfüllungsort der Rückgabeverpflichtung ist der Ort, wo sich die Sache dem Vertrag entsprechend befindet (BGHZ 87, S. 104). Demnach obliegt dem Beklagten, den Pkw bei dem Kläger abzuholen.
Der Kläger hat gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Prozesszinsen ab Zustellung der Klage in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz.
Zu einem früheren Zeitpunkt ist mangels Zahlungsaufforderung kein Verzug des Beklagten eingetreten. Der Beklagte ist auch nicht gemäß § 347 S. 3 BGB a.F. zur Zinszahlung ab Erhalt der Leistung des Klägers verpflichtet, da keine Geldsumme erhielt, sondern einen Pkw.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.
Der Kläger ist dadurch, dass er Zahlung nur Zug um Zug gegen Herausgabe des streitgegenständlichen Pkw verlangen kann, nicht teilweise unterlegen, da die von ihm gestellten Anträge bereits entsprechend auszulegen waren. Dies ergibt sich aus der beantragten Feststellung des Annahmeverzuges.
Die Zuvielforderung des Klägers im Hinblick auf die Zinsen ist im Verhältnis zum Streitwert nur geringfügig und hat die Kosten des Rechtsstreits nicht erhöht.
Im Zusammenhang mit dem Versäumnisurteil sind dem Beklagten keine Kosten aufzuerlegen, da er nicht säumig war. Vielmehr sind die hierdurch entstandenen Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung gem. § 8 GKG nicht zu erheben.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.