LG Berlin, Urteil vom 20.12.2005 – 5 O 210/05

Leitsatz

Der bloße Hinweis „Unfallauto“ in einem schriftlichen Vertrag stellt keine ausreichende Information des Käufers über vorhandene Unfallschäden dar. Ein solcher Hinweis ist wegen seiner Unbestimmtheit und Vieldeutigkeit als Bagatellisierung des wirklichen Unfallgeschehens anzusehen und nicht geeignet, die Aufklärungspflicht eines gewerblichen Verkäufers zu erfüllen.

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.503,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Februar 2005 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

  1. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 39 % und die Beklagte zu 61 % zu tragen.

  2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Minderung des Kaufpreises für einen Gebrauchtwagen.

Mit schriftlichem Kaufvertrag vom 06.09.2004 (Anlage K1 = Bl. 5 d.A.) erwarb der Kläger von der Beklagten einen gebrauchten Pkw – Mercedes Benz CLK 320 zu einem Kaufpreis von 12.000,00 Euro. In dem Kaufvertrag heißt es u.a.:

„Sondervereinbarungen: Unfallauto Der Kaufvertrag wird zwischen den Parteien mit Unterschriftenleistung verbindlich geschlossen. Das Fahrzeug hat einen Unfallschaden, wie im Gutachten ausgewiesen und wird in dem Zustand, unzerteilt und mit der Ausstattung verkauft, wie diese im Gutachten und mit den oben angegebenen Extras ausgeführt ist. … Falls Vorschäden vorhanden sind und diese im Gutachten nicht angegeben sein sollten, müssen diese durch den Verkäufer angegeben werden.“

Für die von der Beklagten durchgeführte Reparatur eines Schadens im Frontbereich des Fahrzeuges zahlte der Kläger weitere 500,00 Euro. Nach Übergabe des Fahrzeugs stellte der Kläger weitere Schäden fest und ließ in der Firma Daimler Benz das Getriebe des Fahrzeugs für circa 800,00 Euro und die Hinterachse für 400,00 Euro auswechseln. Da der Kläger in der Folgezeit weitere Mängel feststellte, ließ er ein Sachverständigengutachten erstellen. In seinem schriftlichen Gutachten (Anlage K2 = Bl. 6-25 d.A.) stellte der Dipl.-Ing. eine Vielzahl von Mängeln fest. Die Reparaturkosten schätzte der Sachverständige insgesamt auf 9.601,11 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer. Der Kläger begehrt nunmehr Minderung des Kaufpreises um die Reparaturkosten und berechnet die Klageforderung wie folgt:

Minderungsbetrag 9.601,11 Euro
Sachverständigenkosten 720,19 Euro
Gesamt: 10.321,30 Euro
nicht anrechnungsfähige Rechtsanwaltsgebühren 351,90 Euro
Klageforderung: 10.673,20 Euro

Der Kläger behauptet, der Geschäftsführer der Beklagten habe ihm bei Abschluss des Kaufvertrages mitgeteilt, die Reparaturkosten für den Vorschaden im Frontbereich betrügen ungefähr 1.500,00 Euro. Ein Gutachten sei ihm bei den Vertragsverhandlungen nicht vorgelegt worden. Vielmehr sei ihm erklärt worden, dass ein solches Gutachten nicht existiere, da der Kaufvertrag ansonsten von der Beklagten beim Ankauf eines Fahrzeuges von einer Versicherung verwendet werde. Die Beklagte habe das Fahrzeug von dem Voreigentümer für 4.000,00 Euro erworben.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.673,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.02.2005 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, bei Vertragsschluss sei lediglich die Reparatur der Ölwanne für 500,00 Euro vereinbart und dann von der Beklagten ausgeführt worden. Sie selbst habe die Pkw für 9.555,00 Euro am 19.08.2004 erworben (Bl. 36 d.A.).

Mit dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 01.12.2005 bei Gericht eingegangenen und nicht nachgelassenem Fax vom 13.12.2005 – bei Gericht eingegangen am 14.12.2005 – behauptet die Beklagte nunmehr, sie habe das Fahrzeug mit schriftlichem Kaufvertrag vom 31.08.2005 (Bl. 54 d.A.) für 9.555,00 Euro erworben. Das Kurzgutachten des Sachverständigen vom 19.08.2005 (Bl. 48 b – 48 d d.A.) habe bei den Vertragsverhandlungen mit dem Kläger vorgelegen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Der Kläger wurde gemäß § 141 ZPO persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 01.12.2005 (Bl. 46 d.A.). Der gemäß § 141 ZPO persönlich geladene Geschäftsführer der Beklagten ist nicht erschienen und hat mit Fax vom 29.11.2005 seinen Sohn als Vertreter angekündigt. Dieser ist zum Termin ohne Angabe von Gründen nicht erschienen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 6.503,50 Euro aus §§ 434, 437 Nr. 2, 441, 444, 475, 476 BGB (Minderung); §§ 434, 437 Nr. 3, 280 BGB (Sachverständigenkosten und Rechtsanwaltsgebühren); denn sie hat die Vorschäden des Fahrzeuge arglistig verschwiegen.

Nach Durchführung der Reparatur der Ölwanne (so die Beklagte) bzw. des Frontschadens (so der Kläger) durch die Beklagte befanden sich unstreitig weitere erhebliche Unfallschäden an dem Fahrzeug. Ausweislich der unstreitigen Feststellungen des Dipl.-Ing. war der Fahrzeugboden erheblich beschädigt. Die Fahrwerks- und Lenkteile vorne und hinten waren derart beschädigt, dass es zu Radierungen der Reifen an den Radhausschalen kam. Auch die Querträger vorne waren zu erneuern. Durch die Durchführung der Reparatur entstehen Kosten von etwa 11.137,29 Euro inklusive Mehrwertsteuer. Nach den gut nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen sind diese Kosten notwendig, um den Pkw in einen betriebs- und verkehrssicheren Zustand zu versetzen.

Die Beklagte war als gewerbliche Gebrauchtwagenverkäuferin verpflichtet, den Kläger vor Abschluss des Kaufvertrages über die Unfallschäden – auch ungefragt – zu informieren, wenn sie sich nicht den Vorwurf des arglistigen Verschweigens aussetzen wollte (vgl. BGH NJW-RR 1987, 436, 437; BGH NJW 1982, 1386). Der bloße Hinweis „Unfallauto“ in dem schriftlichen Vertrag stellt keine ausreichende Information des Käufers über vorhandene Unfallschäden dar. Gerade wenn der Verkäufer das Unfallauto selbst repariert, wird an seine Aufklärungspflicht eine strenge Anforderung gestellt (OLG Köln NJW-RR 1986, 1380). Der schlichte Hinweis, das Fahrzeug sei ein Unfallwagen, ist wegen seiner Unbestimmtheit und Vieldeutigkeit als Bagatellisierung des wirklichen Unfallgeschehens anzusehen (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rdnr. 1666 unter Hinweis auf OLG Köln – 10 U 95/71 -). Wer zur Offenbarung der ihm bekannten vollen Wahrheit nach Treu und Glauben verpflichtet ist, kann dieser Pflicht nicht durch einen treuwidrig unvollständig und dem Zusammenhang nach bagatellisierend wirkenden Teilhinweis auf den Vertragspartner überwälzen. Der gewerbliche Verkäufer, der auf Grund seiner Sachkunde, die Beschädigung des Fahrzeugs erkannt hat, hat diese dem Käufer konkret mitzuteilen.

Die vorgenannten Anforderungen ergeben sich auch aus dem Wortlaut des von den Parteien geschlossenen Kaufvertrages vom 06.09.2004 (Anlage K1 = Bl. 5 d.A.); denn in dem Vertrag heißt es: „Falls Vorschäden vorhanden sind und diese im Gutachten nicht angegeben sein sollten müssen diese durch den Verkäufer angegeben werden“. Dieser Satz zeigt, dass Vorschäden konkret benannt werden sollen und nicht durch die Bezeichnung „Unfallauto“ allein mitgeteilt werden sollen.

Die Beklagte hat dem Kläger die Beschädigungen des Pkw nicht mitgeteilt. Unstreitig mitgeteilt wurden von ihr die später von ihr reparierten Schäden im Frontbereich bzw. der Ölwanne. Darüber hinaus erfolgt die – wie oben dargelegt – nicht ausreichende Bezeichnung „Unfallauto“ im Vertrag. Diese Bezeichnung reicht auch deshalb nicht aus, weil die Beklagte davon ausgehen musste, dass der Kläger den unstreitig mitgeteilten und später reparierten Frontschaden als den einzigen Unfallschaden versteht, und davon ausgeht, dass ansonsten keine Schäden vorhanden sind, und das Fahrzeug fahrbereit ist. Tatsächlich war das Fahrzeug schon aufgrund der Radierungen der Reifen an den Radhausschalen nicht fahrbereit.

Weitere Schäden hat die Beklagte dem Kläger nicht mitgeteilt. Die mündliche Mitteilung weiteren Schäden behauptet die Beklagte nicht. Das in dem Vertrag vom 06.09.2004 in Bezug genommene Gutachten lag bei Vertragsabschluss am 06.09.2004 nicht vor. Dies hat der Kläger im Termin am 01.12.2005 im Rahmen seiner persönlichen Anhörung auch in den Einzelheiten geschildert. Diesem – bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung – unbestrittenen Vortrag ist der ebenfalls persönlich geladene Geschäftsführer auf Grund des bis heute unentschuldigtem Fernbleibens seines angekündigten Vertreters (Bl. 45 a Rücks. d.A.) nicht entgegengetreten. Das unentschuldigte Fehlen des gemäß § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO bevollmächtigten Vertreters des Geschäftsführers der Beklagten geht zu deren Lasten.

Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch bei – unterstellter – Übergabe des eingereichten Gutachtens vom 19.08.2004 (Bl. 48 b – 48 d d.A.) eine Information des Klägers über die Unfallvorschäden nicht erfolgt ist, denn dieses Gutachten ist ersichtlich unvollständig und enthält keine Angaben zu Vorschäden. Es besteht einzig aus dem Deckblatt, sowie den Seiten 1 und 8. Die dazwischen liegenden Seiten mit etwaigen konkreten Schadensangaben wurden trotz entsprechender Auflage des Gerichts im Termin nicht eingereicht. Die in dem ebenfalls im Termin überreichten Schriftsatz vom 27.10.2005 (Bl. 48 a d.A.) als „Kurzgutachten“ bezeichneten drei Blatt Gutachten enthalten keinerlei Angabe über konkrete Schäden.

Bei der Berechnung des Minderungsbetrages geht das Gericht davon aus, dass bei einem Neufahrzeug der Minderungsbetrag häufig den Reparaturkosten entspricht. Nach der Schwacke-Liste September 2004 liegt der Einkaufspreis für einen neuen Pkw – Mercedes Benz CLK 320 – bei 41.042,00 Euro; der Verkaufspreis eines gebrauchten Pkw – CLK 320 – bei 20.950,00 Euro (jeweils inklusive Mehrwertsteuer). Der von dem Kläger erworbene Pkw hätte somit grundsätzlich nach Durchführung der von der Beklagten vorgenommenen Reparatur – also bei Übergabe des Fahrzeugs nach Abschluss des Kaufvertrages – in etwa die Hälfte des Wertes eines Neufahrzeuges. Dies lässt es angemessen erscheinen, den Minderungsbetrag ebenfalls nur auf die Hälfte der Reparaturkosten zu schätzen.

Die begründete Klageforderung berechnet sich danach wie folgt:

Reparaturkosten 11.137,29 Euro
hiervon 1/2 5.568,65 Euro
Sachverständigenkosten 720,19 Euro
gesamt: 6.288,84 Euro
61 % der nicht anrechnungsfähigen Rechtsanwaltsgebühren 214,66 Euro
begründete Klageforderung: 6.503,50 Euro

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 709 Sätze 1 und 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingegangene Schriftsatz vom 13.12.2005 (Bl. 52 – 54 d.A.) war gemäß § 296 a ZPO nicht zu berücksichtigen und gab auch keine Veranlassung die Verhandlung gemäß § 156 ZPO wieder zu eröffnen.