Tenor
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Die Berufung der Klägerin gegen das am 17. Juli 2001 verkündete Urteil der Zivilkammer 36 des Landgerichts Berlin – Geschäftsnummer 36 O 33/01 – wird zurückgewiesen.
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Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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Der Wert der Beschwer übersteigt für die Klägerin 20.000,– EUR.
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Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
1
Der PKW VW Multivan T 4 mit dem früheren amtlichen Kennzeichen … stand im Eigentum der Fa. Autohaus E GmbH & Co. KG in V, deren Versicherin die Beklagte ist.
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Am 21. Februar 2000 erschien bei dem Autohaus eine unbekannt gebliebene männliche Person und wies sich mit auf den Namen „J S“ ausgestellten Personalpapieren aus, um eine Probefahrt zu unternehmen. Der Mann erhielt den Fahrzeugschein und einen Schlüssel. Von der Probefahrt kehrte er mit dem Fahrzeug nicht zurück.
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Am 19.März 2000 besichtigte die Klägerin, die einen PKW erwerben wollte, in Anwesenheit ihres Ehemannes sowie ihrer Schwiegereltern das Fahrzeug. Es trug nun die falschen Kennzeichen … und wurde von einer ebenfalls unbekannt gebliebenen männlichen Person zum Kauf angeboten. Der Verkäufer wies sich mit einem auf den Namen „G B“ ausgestellten gefälschten vorläufigen Personalausweis aus. Er legte einen Fahrzeugschein sowie einen -brief vor, die auf das Fahrzeug mit dem zuletzt genannten Kennzeichen lauteten. Es handelte sich bei den Papieren um Originalformulare, die ausgefüllt und mit Stempeln versehen worden waren.
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Im Fahrzeugschein wurde der Name der Stadt Potsdam zweimal in der Schreibweise “ Potzdam “ aufgeführt. Desweiteren fehlte ein Eintrag für das Datum der nächsten Hauptuntersuchung. Im Fahrzeugbrief wurde bei der Rubrik „Bescheinigung des Inhabers einer Allgemeinen Betriebserlaubnis“ eingetragen: „… W, den“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 10 – 14 d.A. verwiesen.
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Am 20. März 2000 kaufte die Klägerin das Fahrzeug zum Preis von 42.500,00 DM. Sie bezahlte den Kaufpreis. Der Verkäufer übergab ihr die genannten Fahrzeugpapiere und zwei Autoschlüssel. Der Vertrag wurde auf dem Gelände der DEA-Tankstelle an der Autobahnabfahrt Michendorf/Beelitz abgewickelt.
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Am 21. März 2000 beschlagnahmte die Polizei das Fahrzeug. Am 28. August 2000 wurde der Wagen an die Klägerin zurückgegeben. Die Fahrzeugpapiere verblieben bei den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Neuruppin (Geschäftsnummer: 352 Js 14372/00).
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Die Beklagte zahlte die Versicherungssumme an das Autohaus E GmbH & Co. KG. Auf sie sind die Rechte an dem Fahrzeug übergegangen.
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Die Klägerin hat behauptet, sie habe nicht erkennen können, dass die Fahrzeugpapiere gefälscht gewesen seien. Sie und ihr Ehemann hätten ihr Verhalten beim Autokauf an den Hinweisen für den Kauf von Gebrauchtfahrzeugen ausgerichtet und seien diese Punkt für Punkt durchgegangen (Beweis: Zeugnis Herr C S, Frau I S, Herr P S).
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Sie hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, die amtlichen Fahrzeugpapiere für den geschlossenen PKW des Typs Multivan T 4 der Marke Volkswagen, amtliches Kennzeichen …, Fahrgestellnummer (FIN): …,
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insbesondere den Original-Fahrzeugbrief und den Original-Fahrzeugschein an sie herauszugeben,
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hilfsweise,
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festzustellen, dass das vorbezeichnete Fahrzeug in ihrem Eigentum stehe.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat behauptet, dass die Fahrzeugpapiere als Fälschungen insbesondere an der falschen Schreibweise der Stadt Potsdam und der fehlenden Eintragung der Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung im Fahrzeugschein erkennbar gewesen seien. Darüber hinaus habe die Klägerin auch deshalb leichtfertig und sorglos gehandelt, weil ihr nicht aufgefallen sei, dass ihr nur ein passender Schlüssel übergeben worden sei.
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Das Landgericht Berlin hat durch am 17. Juli 2001 verkündetes Urteil die Klage abgewiesen.
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Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe das Eigentum an dem Fahrzeug nicht nach §§ 929 Satz 1, 932 BGB erworben, weil sie nicht in gutem Glauben gewesen sei. Sie könne deshalb weder die Herausgabe der Fahrzeugpapiere verlangen, noch die Feststellung, Eigentümerin des Wagens zu sein. Die Klägerin habe grob fahrlässig gehandelt, weil nach den gesamten Umständen erhebliche Zweifel daran bestanden hätten, dass der Veräußerer auch der wirkliche Eigentümer des Fahrzeuges sei. Die Klägerin habe sich über offen liegende und mühelos erkennbare Verdachtsgründe hinweggesetzt. Sie sei in der konkreten Situation verpflichtet gewesen, bei der Zulassungsbehörde oder ggfls. der Polizei weitere Erkundigungen einzuholen.
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Die unterschiedlichen und falschen Schreibweisen könnten nur mit einem Versehen der Verwaltungsbehörde oder damit erklärt werden, dass es sich um eine Fälschung handelte. Die Klägerin habe nicht davon ausgehen dürfen, dass die Verwaltungsbehörde einen Fahrzeugschein ausgebe, in dem der Name ihres Sitzes falsch geschrieben sei. Die Schreibfehler begründeten den Verdacht einer Fälschung, über den sich die Klägerin im Zusammenhang mit den weiteren Unregelmäßigkeiten (dem Fehlen der Eintragung, wann das Fahrzeug zur nächsten Hauptuntersuchung angemeldet werden müsse, dem Fehlen des Ausstellungsdatums im Fahrzeugbrief sowie der Verwendung von vier statt fünf Stellen bei der Postleitzahl von Wolfsburg) nicht habe hinwegsetzen dürfen.
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Gegen dieses ihr am 6. August 2001 zugestellte Urteil richtet sich die am 8. August 2001 eingegangene Berufung der Klägerin. Sie hat diese mit am 7. September 2001 eingegangenem Schriftsatz begründet.
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Die Klägerin behauptet, dass sie alles getan habe, um sich von der Echtheit der Fahrzeugpapiere zu überzeugen. Sie habe vorgeschlagen, die Verkaufsverhandlungen am 20. März 2000 auf der DEA-Tankstelle durchzuführen (Beweis: Zeugnis Herr C S, Frau I S, Herr P S).
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Sie vertritt die Ansicht, dass das Landgericht fehlerhaft von einer „ex post“ – Betrachtung ausgegangen sei. Ihr sei entgegen der Auffassung des Landgerichts allenfalls leichteste Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Bei der rechtlichen Wertung sei insbesondere zu berücksichtigen, dass es der Polizei erst nach vierzig Minuten gelungen sei, die Fehler in den Fahrzeugpapieren zu finden.
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Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
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das am 17. Juli 2001 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – Geschäftsnummer 36 O 33/01 – aufzuheben und
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die Beklagte zu verurteilen, die amtlichen Fahrzeugpapiere für den geschlossenen PKW des Typs Multivan T 4 der Marke Volkswagen, amtliches Kennzeichen …, Fahrgestellnummer (FIN): …,
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insbesondere den Original-Fahrzeugbrief und den Original-Fahrzeugschein an sie herauszugeben,
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hilfsweise,
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festzustellen, dass das vorbezeichnete Fahrzeug in ihrem Eigentum stehe.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und erachtet die Würdigung des Landgerichts für zutreffend.
32
Die gemäß § 511 ZPO a.F.i.V.m. § 26 Nr.5 EG ZPO statthafte Berufung ist frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 516, 518 Abs.1 und 2, 519 Abs. 1 – 3 ZPO a.F.) und auch im Übrigen zulässig. In der Sache erweist sie sich als unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
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Ungeachtet der Frage, ob die Klägerin angesichts des Umstandes, dass sie den Kaufvertrag über den PKW am 20. März 2000 zusammen mit ihrem Ehemann unterzeichnet hat, hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche (allein) aktivlegitimiert sein kann, steht ihr weder ein Anspruch auf Herausgabe der Fahrzeugpapiere nach §§ 985, 952 BGB zu, noch kann sie die Feststellung verlangen, Eigentümerin des Fahrzeuges zu sein. Denn die Klägerin hat kein Eigentum an dem VW Multivan erworben.
34
Ein Erwerb nach §§ 929 Satz 1, 932 Abs.1 BGB kommt nicht in Betracht. Bei einer Veräußerung nach § 929 BGB, also durch Einigung und Übergabe wird ein Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht in gutem Glauben war. Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört, § 932 Abs.2 BGB.
35
Unter grober Fahrlässigkeit ist ein Handeln zu verstehen, bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (stdg. Rechtsprechung: BGHZ 10, 14, 16; NJW 1994, 2022). Die Klägerin hat grob fahrlässig gehandelt.
36
Die Klägerin hat sich nach ihren Darlegungen den Fahrzeugbrief zeigen lassen und diesen geprüft (vgl. zur groben Fahrlässigkeit bei Nichtvorlage: BGH NJW 1975, 735). Legt man diesen Vortrag zugrunde, dann hat sie zwar die Mindestvoraussetzungen für einen Gutglaubenserwerb erfüllt (BGH NJW 1996, 2269). Allerdings kann auch in einem solchen Fall die Annahme, der Erwerber sei gutgläubig gewesen, ausgeschlossen sein, wenn nach den gesamten Umständen erhebliche Zweifel daran bestehen, dass der Veräußerer auch wirklich Eigentümer ist. Über ihm bekannte und offenliegende, mühelos erkennbare Verdachtsgründe darf sich der Erwerber nicht hinwegsetzen (vgl. BGH NJE-RR 1987, 1456). In einem solchen Fall ist es gerechtfertigt, dem Erwerber eine Nachforschungspflicht hinsichtlich der Verfügungsberechtigung des Veräußerers aufzuerlegen (vgl. zur Frage der Nachforschungspflicht: BGH NJW 1975, 735; NJW-RR 1987, 1456; NJW 1992, 310).
37
Hier lagen nach den Gesamtumständen derartige Verdachtsgründe vor. Zutreffend stellt das Landgericht zunächst darauf ab, dass die fehlerhafte Schreibweise der Stadt Potsdam ohne weiteres und „ex ante“ erkennbar war. Diese „Ungereimtheit“ musste bereits bei flüchtiger Betrachtung auffallen. Denn auf der gleichen Seite im Fahrzeugschein war der Name der Stadt Potsdam zutreffend geschrieben. Hinzukommt, dass im Fahrzeugschein das Datum der nächsten Hauptuntersuchung fehlte. Es handelt sich dabei um eine Angabe, die auch für einen privaten Autokäufer von besonderer Wichtigkeit ist, so dass ihr Fehlen Misstrauen erwecken muss. Desweiteren fehlte im Fahrzeugbrief eine Stelle bei der Postleitzahl der Stadt Wolfsburg. Desweiteren enthält der Brief kein Ausstellungsdatum. Hierauf konnte das Augenmerk schon deshalb schnell fallen, weil diese Seite des Fahrzeugbriefes nur wenige weitere Eintragungen aufweist. Wenn diese Umstände nicht aufgefallen sind, kann, obwohl die Fahrzeugpapiere sowohl am 19. als auch am 20. März 2000 vorlagen, nicht von einer hinreichenden Prüfung der Klägerin ausgegangen werden. Die genannten Faktoren verbunden mit dem Erwerb von einer jedenfalls nicht bekannten Person zu einem äußerst günstigen Preis verpflichteten die Klägerin zu weiteren Nachforschungen.
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Die Klägerin hat nach Ansicht des Senats keine hinreichenden Umstände dargelegt, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnten. Dass sie unter Anspannung gestanden haben will, entbindet nicht von den genannten Prüfungspflichten. Auch konnte die Klägerin angesichts der Vorlage von Originaldokumenten und – stempeln sich nicht über die Verdachtsgründe hinwegsetzen. Eine gegenteilige Sichtweise würde dazu führen, dass ein potentieller Erwerber jeglicher Überprüfung der Dokumente entbunden wäre, wenn nur der Schein der Echtheit hinreichend erweckt wird. Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht darauf stützen, dass die Polizeibeamten erst nach vierzig Minuten die Fehlerhaftigkeit der Papiere festgestellt haben mögen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die oben dargelegten Umstände solche sind, die für einen möglichen Erwerber von besonderer Bedeutung sind, hingegen für die mit der Aufklärung von Straftaten beschäftigten Polizeibeamten lediglich einen Teil zu überprüfender Angaben darstellen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 7 EG ZPO.
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Die Entscheidung zur Nichtzulassung der Revision stützt sich auf § 543 Abs.2 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 7 EG ZPO.
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Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs.2 Nr. 1 ZPO), da keine klärungsbedürftige, vorbehaltlich enger Ausnahmen bisher höchstrichterlich nicht entschiedene Frage von grundsätzlicher und damit allgemeiner Bedeutung vorliegt. Die zu entscheidenden Fragen betreffen lediglich den hier zu beurteilenden konkreten Einzelfall. Aus gleichen Gründen liegen auch die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht vor.