Löst ein Telefongespräch zwischen dem Verfahrensbevollmächtigten einer Partei und dem zuständigen Richter, das auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet ist, eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG i.V.m. Vorb. 3 Abs. 3 VV RVG aus, wenn die Gegenseite an dem Gespräch nicht beteiligt ist?
Nein, entschied das Oberlandesgericht Bamberg mit Beschluss vom 18. Januar 2024 (Az. 2 WF 177/23).
Der Sachverhalt
Der anwaltliche Vertreter der Antragsteller führte ein Telefonat mit dem zuständigen Richter am Amtsgericht. Gegenstand war die Frage, wie das Verfahren – auch in Verbindung mit einem weiteren zwischen den Beteiligten geführten Verfahren – ohne Kostentragung durch die Antragsteller beendet werden konnte. Einen Tag nach dem Telefonat erklärten die Antragsteller das Verfahren in der Hauptsache für erledigt und erweiterten ihren Antrag um einen Freistellungsbetrag für außergerichtliche Anwaltskosten. Nach Zahlung auch dieses Betrags durch die Antragsgegnerin erklärten die Antragsteller das Verfahren insgesamt für erledigt. Die Antragsgegnerin widersprach nicht. Das Amtsgericht legte der Antragsgegnerin die Verfahrenskosten auf.
Im Kostenfestsetzungsverfahren machten die Antragsteller unter anderem eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG geltend. Sie stützten den Anfall auf das Telefonat mit dem Richter als erledigungsgerichtete Besprechung im Sinne von Vorb. 3 Abs. 3 Nr. 2 VV RVG. Die Antragsgegnerin trat dem entgegen.
Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg
Das OLG Bamberg gab der sofortigen Beschwerde der Antragsgegnerin statt. Eine erstattungsfähige Terminsgebühr sei nicht angefallen. Maßgeblich war die Auslegung der Vorb. 3 Abs. 3 Nr. 2 VV RVG:
Die Terminsgebühr entsteht sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. (…) Die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen entsteht für (…)
2. die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.
Das OLG Bamberg schloss sich der Auffassung an, dass einseitige Gespräche nur einer Partei mit dem Gericht keine Besprechung im Sinne dieser Vorschrift darstellen. Erforderlich sei stets die Beteiligung von mindestens zwei Verfahrensbeteiligten mit dem Ziel, eine Erledigung des Verfahrens herbeizuführen. Das Gericht könne zwar zusätzlich beteiligt sein, aber nicht die Teilnahme eines Verfahrensbeteiligten ersetzen.
Der Senat begründete dies zunächst mit der historischen Entwicklung des Gebührentatbestands. In der ursprünglichen, zum 1. Juli 2004 mit dem Kostenrechtsmodernisierungsgesetz eingeführten Fassung der Vorb. 3 Abs. 3 VV RVG sollte die Terminsgebühr entstehen für „…die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber“. Der Gesetzgeber sei von einem Leitbild der direkten außergerichtlichen Kommunikation der Beteiligten untereinander ausgegangen. Zweck sei die Förderung gütlicher Streitbeilegung gewesen. Vor Geltung des RVG seien solche Besprechungen nicht honoriert worden, was dazu geführt habe, dass in der Praxis häufig ein gerichtlicher Verhandlungstermin allein zur Protokollierung eines bereits ausgehandelten Vergleichs angestrebt wurde.
Mit dem 2. Justizmodernisierungsgesetz vom 22.12.2006 wurde Vorb. 3 III VV RVG dahingehend ergänzt, dass die Terminsgebühr auch anfiel für „…die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber“.
Durch die Einfügung des Wortes „auch“ sollte klargestellt werden, dass die Terminsgebühr auch dann entsteht, wenn der Rechtsanwalt an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen mit Beteiligung des Gerichts mitwirkt, wie dieses beispielsweise regelmäßig in einem Gütetermin oder einem PKH-Erörterungstermin der Fall sein kann (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/3038, 56).
Der Begriff der Besprechung erfasse daher den mündlichen, auch telefonisch möglichen Austausch von Erklärungen mit der Gegenseite. Der Senat verwies auf die Rechtsprechung des BGH, wonach die Bereitschaft der Gegenseite bestehen müsse, in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten (BGH, NJW-RR 2007, 286). Dem Gericht fehle die allein den Beteiligten vorbehaltene Dispositionsbefugnis über den Verfahrensgegenstand. Diese sei aber Voraussetzung einer außerterminlichen Erledigung im Einvernehmen. Die zusätzliche Beteiligung des Gerichts sei daher lediglich unschädlich, könne aber die Teilnahme eines Verfahrensbeteiligten nicht ersetzen.
Gemessen an diesen Grundsätzen löste das Telefongespräch des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller mit dem Richter mangels Einbeziehung der Antragsgegnerseite keine Terminsgebühr aus. Der Senat ließ die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zu.
(OLG Bamberg, Beschluss vom 18. Januar 2024, Az. 2 WF 177/23)
