Jeder Verbraucher hat wahrscheinlich schon einmal davon gehört, dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Umständen unwirksam sein können. Das ergibt sich aus § 306 BGB. Die Vorschrift lautet wie folgt:
§ 306 BGB: Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit
(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
Eine Frage, die sich hier stellt: Steht dem Verbraucher unter Umständen ein Wahlrecht zu, wenn eine einzelne Klausel unwirksam ist? Kann der Verbraucher also wählen, ob er sich auf die Gesamtnichtigkeit des Vertrags beruft oder der Vertrag mit modifiziertem Inhalt bestehen bleibt?
Der Bundesgerichtshof entschied: Nein.
„Ein solches Wahlrecht besteht nicht.
§ 306 BGB bestimmt die AGB-spezifischen Rechtsfolgen (…) für den Fall, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder, wie hier, unwirksam sind. Die Absätze 1 und 2 dieser Vorschrift ordnen für diesen Fall an, dass der Vertrag im Übrigen wirksam bleibt und dass sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften richtet. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die sich, wie hier, auf der Grundlage einer ergänzenden Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB ergeben, stehen dem vertragsergänzenden dispositiven Gesetz gleich, das gemäß § 306 Abs. 2 BGB an die Stelle der unwirksamen Klausel tritt (…). Nach § 306 Abs. 3 BGB ist der Vertrag im Fall einer unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingung nur dann insgesamt unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
Danach sehen die Regelungen der nationalgesetzlichen AGB-spezifischen Rechtsfolgenbestimmung kein Recht vor, nach dem der Vertragspartner des Verwenders von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Fall der Unwirksamkeit einer Klausel zwischen der Gesamtunwirksamkeit des Vertrags einerseits und der Wirksamkeit des Vertrags mit modifiziertem Inhalt entsprechend den gesetzlichen Vorschriften oder entsprechend einer vorgenommenen ergänzenden Vertragsauslegung andererseits wählen kann.“
(BGH, Urteil vom 14.07.2026, Az: XI ZR 46/25)