Thema:

Endet ein Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher bereits dadurch, dass die Aufenthaltsermittlung des Schuldners vorübergehend erfolglos geblieben ist und die Vollstreckungsunterlagen an den Gläubiger zurückgegeben wurden?

Mit dieser Frage hat sich das Landgericht Wuppertal mit Beschluss vom 19. April 2023 (Az. 16 T 139/22) befasst und sie verneint.

Der Sachverhalt

Eine Gläubigerin erteilte am 14. Juni 2021 einer Gerichtsvollzieherin einen Vollstreckungsauftrag gegen eine Schuldnerin. Im Auftragsformular hatte die Gläubigerin das Modul L zur Aufenthaltsermittlung gemäß § 755 ZPO angekreuzt. Unter Modul P8 („sonstige Hinweise“) war zudem folgende Weisung enthalten:

„# 4) Zu Modul L : „Schuldnerermittlungen. Soweit die Schuldnerin von Ihnen nicht ermittelt werden kann , befragen Sie bitte ggfls. Auch Vermieter, Hausmeister, Nachmieter oder Nachbarn etc. nach dem Aufenthaltsort der Schuldnerin, […]. Führt auch das nicht zu einem positiven Ermittlungsergebnis befragen Sie bitte auch uns als Gläubigervertreter und lassen das Verfahren – bis zur Mitteilung einer neuen Anschrift – ruhen, vgl. BGH, ß4.07.19, I ZB 71/18, Rn. 12.“)

Die Gerichtsvollzieherin stellte bei einem Zustellungsversuch im August 2021 fest, dass die Schuldnerin unter der angegebenen Anschrift noch gemeldet, aber nicht mehr wohnhaft war. Die Aufenthaltsermittlung blieb zunächst erfolglos. Die Gerichtsvollzieherin gab die Vollstreckungsunterlagen an die Gläubigerin zurück und betrachtete den Auftrag als erledigt. Am 1. Dezember 2021 beantragte die Gläubigerin unter Mitteilung einer neuen Anschrift die Fortsetzung des ruhenden Verfahrens. Die Gerichtsvollzieherin lehnte dies ab. Der Ursprungsauftrag sei vollständig erledigt und nicht ruhend gestellt worden. Zudem sei sie wegen des Wohnsitzwechsels der Schuldnerin örtlich nicht mehr zuständig. Das Amtsgericht Remscheid wies die Vollstreckungserinnerung der Gläubigerin zurück.

Entscheidung des Landgerichts Wuppertal

Die Kammer gab der sofortigen Beschwerde der Gläubigerin statt und wies die Gerichtsvollzieherin an, das Vollstreckungsverfahren auf der Grundlage des ursprünglichen Auftrags fortzusetzen. Die Entscheidung stützt sich auf zwei tragende Erwägungen.

Zum Fortbestand des Vollstreckungsauftrags führte das Landgericht Wuppertal aus, die Gerichtsvollzieherin habe die Fortsetzung zu Unrecht abgelehnt. Die Aufenthaltsermittlung nach § 755 ZPO sei keine selbständige Maßnahme der Zwangsvollstreckung. Sie stelle lediglich eine den Gerichtsvollzieher bei den ihm zugewiesenen Vollstreckungsmaßnahmen unterstützende Hilfsbefugnis dar. Die Kammer schloss sich damit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, der in seinem Beschluss vom 4. Juli 2019 (Az. I ZB 71/18) ausgeführt hatte, dass ein Vollstreckungsauftrag nicht bereits dadurch ende, dass die Aufenthaltsermittlung vorübergehend erfolglos geblieben sei. § 755 ZPO diene dem Interesse der Gläubiger. Ihnen solle die nach früherer Rechtslage bestehende Obliegenheit abgenommen werden, den Aufenthaltsort des Schuldners selbst zu ermitteln. Wäre der Auftrag mit der Rückgabe der Unterlagen erledigt, verlöre der Gläubiger gerade die Möglichkeit, eine zunächst nicht ermittelte Anschrift selbst in Erfahrung zu bringen und das Verfahren sodann fortzusetzen.

Entscheidend war, dass die Gläubigerin im Vollstreckungsauftrag eine ausdrückliche Ruhensanweisung erteilt hatte. Der BGH hatte in der genannten Entscheidung hervorgehoben, dass ein Vollstreckungsauftrag durch entsprechende Weisungen des Gläubigers zum Ruhen kommen könne. In einem solchen Fall werde das Verfahren auf Antrag des Gläubigers fortgesetzt, ohne dass ein neues Formular erforderlich sei. Diese Grundsätze machte sich die Kammer vollumfänglich zu eigen.

Zur örtlichen Zuständigkeit stellte das Landgericht Wuppertal fest, dass diese durch das Ruhen des Verfahrens nicht verlorengegangen sei. Nach § 802e ZPO sei für die Abnahme der Vermögensauskunft der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner im Zeitpunkt der Auftragserteilung seinen Wohnsitz habe. Die Kammer stellte auf den Grundsatz der perpetuatio fori ab:

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Zuständigkeit ist der des Antrags oder Auftragseinganges (…). Ein späterer Wohnsitzwechsel oder eine Sitzverlegung berührt die Zuständigkeit entsprechend § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht (…).

Die Schuldnerin sei zum Zeitpunkt der Auftragserteilung unter der im Bezirk der Gerichtsvollzieherin liegenden Anschrift gemeldet gewesen. Dies ergebe sich aus der Sonderakte. Der spätere Wegzug ändere daran nichts. Ergänzend wies die Kammer darauf hin, dass die Gläubigerin im Vollstreckungsauftrag unter Modul P5 ohnehin die Weiterleitung an den zuständigen Gerichtsvollzieher für den Fall der Unzuständigkeit beantragt habe.

(LG Wuppertal, Beschluss vom 19. April 2023, Az. 16 T 139/22, JurBüro 2023, 384)

Anmerkung

Die Entscheidung bestätigt und konkretisiert die Rechtsprechung des BGH zur Aufenthaltsermittlung nach § 755 ZPO. Der Beschluss des BGH vom 4. Juli 2019 (Az. I ZB 71/18) hatte die grundlegende Weichenstellung vorgenommen: Die Aufenthaltsermittlung ist bloße Hilfsbefugnis, ihr Scheitern beendet den Vollstreckungsauftrag nicht. Das LG Wuppertal wendet diese Grundsätze auf eine praxisrelevante Konstellation an, in der die Gerichtsvollzieherin trotz ausdrücklicher Ruhensanweisung den Auftrag als erledigt behandelte.