Thema:

Kann ein Gläubiger verlangen, dass neben dem Geschäftsführer laut Handelsregister auch der faktische Geschäftsführer einer GmbH die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO abgibt, wenn der eingetragene Geschäftsführer als Strohperson mangels Kenntnis keine Auskünfte über das Gesellschaftsvermögen erteilen kann?

Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 22. Oktober 2025 (Az. I ZB 47/25) befasst und sie im Grundsatz bejaht.

Der Sachverhalt

Die Gläubiger betrieben die Zwangsvollstreckung gegen eine GmbH aus einem Urteil und einem Kostenfestsetzungsbeschluss. Nachdem sie einen Haftbefehl zur Erzwingung der Vermögensauskunft erwirkt hatten, erschien die im Handelsregister eingetragene Geschäftsführerin der Schuldnerin zum Termin. Ihre Auskunft beschränkte sich im Wesentlichen darauf, dass sie keine Angaben machen könne. Sie führe die ihr als Geschäftsführerin übertragenen Aufgaben nicht aus, habe keine Kenntnisse über die geschäftliche Tätigkeit des Unternehmens und sei bei diversen Firmen lediglich auf Minijobbasis als Geschäftsführerin angestellt, ohne die Tätigkeit jemals auszuüben. Zuständig für Auskünfte sei allein der Alleingesellschafter und ehemalige Geschäftsführer M.T. Die Gläubiger beantragten daraufhin, die Vermögensauskunft durch M.T. als faktischen Geschäftsführer der Schuldnerin abzunehmen. M.T. war seit dem 1. Februar 2018 nicht mehr als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen. Sowohl die Gerichtsvollzieherin als auch das Amtsgericht und das Landgericht Berlin II als Beschwerdegericht wiesen den Antrag zurück.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der BGH hob den Beschluss des Berlin II auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.

Zunächst bekräftigte der BGH den Grundsatz, dass zur Abgabe der Vermögensauskunft für eine GmbH diejenige Person verpflichtet ist, die im Zeitpunkt des Termins Geschäftsführer ist. Nur der gesetzliche Vertreter könne rechtsverbindliche Erklärungen für die juristische Person abgeben. Die Stellung als gesetzlicher Vertreter sei auch deshalb maßgeblich, weil die Offenbarungspflicht gegebenenfalls durch Freiheitsentziehung auf Grundlage eines Haftbefehls durchgesetzt werden könne.

Der BGH übertrug jedoch die im Insolvenzrecht entwickelte Rechtsprechung zur Pflichtenstellung faktischer Geschäftsführer auf die Einzelzwangsvollstreckung. Dies folge aus dem Justizgewährungsanspruch der Gläubiger aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Nach Ansicht des BGH würde es dem Justizgewährungsanspruch zuwiderlaufen, wenn der Schuldner durch die Einschaltung einer Strohperson verhindern könnte, dass Gläubiger durch die Vermögensauskunft von seinem Vermögen Kenntnis erlangen. In solchen Fällen sei auch der faktische Geschäftsführer zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO verpflichtet.

Für die Beurteilung, ob jemand faktisch die Organstellung ausübe, komme es auf das Gesamterscheinungsbild seines Auftretens an. Nicht erforderlich sei, dass der Handelnde die gesetzliche Geschäftsführung völlig verdränge. Entscheidend sei, dass er die Geschicke der Gesellschaft durch eigenes Handeln im Außenverhältnis maßgeblich in die Hand genommen habe.

Der BGH wies ferner darauf hin, dass die Gläubiger sich nicht auf die Drittauskunft nach § 802l ZPO verweisen lassen müssten. Die Vermögensauskunft sei das effektivere Vollstreckungsinstrument, weil sie durch Erzwingungshaft durchsetzbar sei und durch die eidesstattliche Versicherung zusätzlichen Vollstreckungsdruck erzeuge.

(BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2025 – I ZB 47/25)

Anmerkung

Die Entscheidung schließt eine durchaus praxisrelevante Lücke im Zwangsvollstreckungsrecht. Bislang war anerkannt, dass auch faktische Geschäftsführer im Insolvenzrecht bestimmte Pflichten treffen, insbesondere die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO. Der BGH überträgt diese Wertung auf die Einzelzwangsvollstreckung, konkret auf die Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO.

Praktisch dürfte die Entscheidung vor allem Fälle betreffen, in denen GmbH-Gesellschafter bewusst vermögenslose oder uninformierte Personen als Geschäftsführer einsetzen, um sich der Verantwortung zu entziehen.