Der deutsche Gesetzgeber war im Jahr 2021 der Meinung, dass die öffentliche Beleidigung von Politikern schwerer wiegt als die öffentliche Beleidigung eines einfachen Bürgers. Deshalb wurde mit dem „Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität“ vom 30.03.2021 die sogenannte „Politikerbeleidigung“ eingeführt:

§ 188 Strafgesetzbuch

Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung

(1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) eine Beleidigung (§ 185) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. 2Das politische Leben des Volkes reicht bis hin zur kommunalen Ebene.

(2) Unter den gleichen Voraussetzungen wird eine üble Nachrede (§ 186) mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und eine Verleumdung (§ 187) mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“

Für eine öffentliche Beleidigung oder üble Nachrede gegenüber einem Otto Normalverbraucher gibt es übrigens maximal 2 Jahre Freiheitsstrafe (§§ 185, 186 StGB).

Ganz getreu dem Motto

„Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich, aber manche sind eben gleicher.“

Man sollte durchaus einmal hinterfragen, was von einem Staat zu halten ist, der den Ehrschutz seiner Volksvertreter höher gewichtet als des Volkes selbst.

Deswegen habe ich mich entschieden, in diesem Beitrag Entscheidungen zur „Politikerbeleidigung“ zu sammeln. Es ist nämlich durchaus interessant, wie § 188 StGB im Einzelfall von Staatsanwaltschaften und Gerichten angewendet wird.

An dieser Stelle noch eine herzliche Bitte: Sollten Ihnen weitere Entscheidungen zu § 188 StGB bekannt sein (womöglich weil Sie selbst davon betroffen sind), wäre ich für sachdienliche Hinweise dankbar. Selbstverständlich werden personenbezogene Daten vor Veröffentlichung anonymisiert.

Bezeichnung der ehemaligen Bundeskanzlerin als „dumme Schlampe“

Der Angeklagte postete am 04.09.2021 um 11:56 Uhr auf seinem öffentlich und somit für eine unbestimmte Vielzahl von Personen einsehbaren Facebook-Profil, das er unter dem Account-Namen „…“ betreibt, den Kommentar: „Merkel im Ahrtal…daß sich die dumme Schlampe nicht schämt…“. Der Text war dabei in weißer Schriftfarbe auf braunem Untergrund geschrieben, auf dem zudem insgesamt sieben sogenannte Emoticons in Form von lächelnden Kothaufen zu sehen waren. Dieser Hintergrund war von dem Betreiber der Plattform Facebook erstellt worden und konnte von den Nutzern wie dem Angeklagten verwendet werden. Der Post wurde zweimal als „gefällt mir“ bestätigt. Das Profil des Angeklagten führt 417 Freunde auf.

Das Amtsgericht Kaiserslautern hat den Angeklagten am 14.12.2022 wegen Beleidigung einer Person des politischen Lebens zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu 50 EUR verurteilt. Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Kaiserslautern mit Urteil vom 22.11.2023 das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und das Verfahren gegen den Angeklagten nach § 260 Abs. 3 StPO eingestellt. Auf die Revision der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz wurde das Urteil der 5. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 22.11.2023 mit den Feststellungen aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern zurückverwiesen.

(OLG Zweibrücken, Urteil vom 30. September 2024 – 1 ORs 1 SRs 8/24)

Der weitere Verfahrensgang ist mir nicht bekannt.

Vergleichsziehung zwischen dem Bundesgesundheitsminister und dem KZ-Lagerarzt Dr. Josef Mengele

Der Angeklagte wurde vom LG Stade unter anderem wegen Verleumdung einer Person des politischen Lebens schuldig gesprochen, weil er in seinem öffentlich einsehbaren Telegram-Kanal ein Pressefoto, das den Bundesgesundheitsminister als Impfarzt bei einer Covid-19-Impfung zeigt, veröffentlichte und mit der Textzeile „Dr. J. M., 1943, nachkoloriert“ kommentierte. Das Landgericht wertete dies als Tatsachenbehauptung, was jedoch vor dem OLG Celle keinen Bestand hatte:

„Die Annahme des Landgerichts, dass es bei dem Vergleich des Bundesgesundheitsministers mit dem nationalsozialistischen Lagerarzt Mengele um eine Tatsachenbehauptung im Sinne des § 187 StGB handelt, erweist sich als rechtsfehlerhaft. Der Vergleich stellt ein Werturteil dar, das nicht dem Anwendungsbereich des § 187 StGB, sondern dem des § 185 StGB unterfällt.

Tatsachen gemäß § 187 StGB sind konkrete Geschehnisse oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind (…). Sie sind – wie auch das Landgericht im Ausgangspunkt nicht verkennt – zu unterscheiden von Werturteilen im Sinne von Meinungen, die durch die subjektive Beziehung des Einzelnen zum Inhalt seiner Aussage und durch die Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt sind (…). Je nach Äußerung kann eine klare Abgrenzung dabei schwierig sein; notwendig für die Annahme einer Tatsachenbehauptung ist aber eine eigene substantiierte, konkret greifbare Behauptung des Äußernden (…). An einer solchen Tatsachenbasis fehlt es, wenn der Äußernde lediglich eine plakative Bewertung von tatsächlichen Umständen vornimmt (…) oder Vorgängen, denen nichts Ehrenrühriges anhaftet, einer abwegigen Wertung unterzieht (…).

Hieran gemessen stellt die Äußerung des Angeklagten ein Werturteil dar. Das Landgericht hat den Erklärungsgehalt des vom Angeklagten verfassten Kommentars gerade nicht rein wörtlich ausgelegt und ihm folglich nicht die tatsächliche Behauptung entnommen, dass es sich bei der Person auf dem Pressefoto um Josef Mengele handele. Stattdessen hat das Landgericht überzeugend festgestellt, dass der Angeklagte mit seinem Kommentar eine Gleichsetzung des Bundesgesundheitsministers mit Mengele vorgenommen hat. Diese Gleichsetzung enthält indes keinen eigenen greifbaren Tatsachenkern. Sie stellt eine plakative und abwegige Bewertung tatsächlicher Vorgänge dar, wird dadurch aber nicht selbst zu einer Tatsachenbehauptung im Sinne des § 187 StGB.

Die Feststellungen des Landgerichts belegen zudem nicht, dass die Äußerung des Angeklagten geeignet war, das öffentliche Wirken des Bundesgesundheitsministers erheblich zu erschweren (§ 188 Abs. 1 StGB).

Eine Erschwerung des öffentlichen Wirkens im Sinne des § 188 Abs. 1 StGB ist als Folge unterschiedlicher Reaktionen auf die Äußerung denkbar. Die Voraussetzung kann insbesondere erfüllt sein, wenn der Betroffene aufgrund einer Verleumdung als nicht mehr vertrauenswürdig erscheint (…). Der Tatbestand ist aber nicht auf diese eine Ausprägung denkbarer Erschwernisse beschränkt. Es ist deshalb nicht grundsätzlich zu beanstanden, dass das Landgericht darauf abgestellt hat, die Darstellung des Angeklagten könne „Aggressionen bei Gleichgesinnten“ hervorrufen.

Die Offenheit des gesetzlichen Tatbestandes macht indes konkrete Feststellungen zu den denkbaren Auswirkungen der Äußerung und deren Bewertung durch das Tatgericht nicht entbehrlich. Denn § 188 StGB sanktioniert gerade nicht jede nach §§ 185-187 StGB strafbare Tat gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person mit einer gegenüber dem Regelstrafrahmen höhen Strafe, sondern greift als Qualifikation nur unter der zusätzlichen Voraussetzung ein, dass sich die Tat zur erheblichen Erschwerung der Tätigkeit der öffentlichen Person eignet. Gerade in dem zusätzlichen Erfordernis der Erheblichkeit einer solchen Erschwerung wird deutlich, dass diesem Erfordernis eine tatbestandsbegrenzende Funktion zukommt und dass die Anwendung des § 188 StGB eine Bewertung der Schwere der möglichen Tatfolgen erfordert.

Das angefochtene Urteil wird diesen Anforderungen nicht gerecht, sondern beschränkt sich insoweit auf den knappen, allgemein gehaltenen Verweis auf eine mögliche Agressivierung, deren Auswirkungen auf das Wirken des betroffenen Bundesministers nicht ausgeführt werden.

Bezüglich der Tat vom 18. Dezember 2021 bedarf die Sache deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat kann nicht sicher ausschließen, dass das Landgericht aufgrund neuer Feststellungen erneut zu einer Verurteilung wegen dieser Tat gelangen wird. Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer wird aber ggf. zu berücksichtigen haben, dass eine Beleidigung hier nur unter den Voraussetzungen des § 188 StGB auch ohne Strafantrag verfolgt werden kann (§ 194 Abs. 1 StGB). Sie wird zudem zu prüfen haben, ob die Äußerung tatsächlich bei einem Empfänger angekommen ist, was zumindest durch einen Lesezugriff erfolgt sein müsste (…).

Bei der neuerlichen Prüfung des § 188 StGB ist auch zu berücksichtigen, dass die Auswirkungen einer Beleidigung nicht auf dieselbe Weise bestimmt werden können wie diejenigen einer Verleumdung. Zur Tatbestandsvariante der Verleumdung entspricht es der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass die Eignung zur Beeinträchtigung des öffentlichen Wirkens nur anhand des objektiven Inhalt der aufgestellten Behauptung zu bestimmen ist und es nicht auf die Art und den Umfang der Verbreitung oder auf die Größe des von der Behauptung erreichten Personenkreises ankommt (…). Auf die – erst zum 1. Januar 2021 eingeführte – Tatbestandsvariante der Beleidigung lässt sich diese Rechtsprechung nicht uneingeschränkt übertragen. Denn während von einer falschen Tatsachenbehauptung regelmäßig die Gefahr ausgeht, dass sie sich auf unüberschaubare Weise verbreitet und dadurch das Vertrauen in die Integrität des Betroffenen unterlaufen wird, ist dies bei einem beleidigenden Werturteil nicht ohne weiteres der Fall. Die möglichen Auswirkungen der Beleidigung werden deshalb nicht losgelöst von ihren Gesamtumständen – wie der Glaubwürdigkeit des Täters, der Art der Verbreitung und der Größe des erreichten Personenkreises – beurteilt werden können (…).“

„Volksschädling“ und „10-Punkte-Plan zur Volksvernichtung“

Am 24.04.2022 nahm der Angeklagte auf dem Volksfestplatz in Ingolstadt an einer Versammlung unter dem Thema ”Endgültiges Maßnahmen aus“ teil. Hierbei trug der Angeklagte ein Plakat deutlich sichtbar an sich, welches folgende Aufmachung und Inhalt hatte: Auf einer Seite des Plakats steht im Wortlaut: ”Amtseid von Volksverbrechern! So wahr uns der Teufel Amerika helfe, werden wir das deutsche Volk weiterhin belügen und betrügen! Allen voran NATO, UNO, WHO. Die rote Linie ist längst überschritten.“ Auf der anderen Seite des Plakats befindet sich die Überschrift ”Totengräber der Demokratie“ Darunter sind die Bundesministerin des Inneren, Nancy Faeser, der Bundeswirtschaftsminister, Robert Habeck, und der Bundeskanzler, Olaf Scholz, jeweils hinter Gittern befindlich abgebildet. Unter dem Bild der Bundesministerin des Inneren, Nancy Faeser, befindet sich folgender Wortlaut: ”10-Punkte-Plan zur Volkvernichtung“. Unter dem Bild des Bundeswirtschaftsministers Robert Habeck befindet sich folgender Wortlaut: ”Vaterlandsliebe findet er zum Kotzen“. Unter dem Bild des Bundeskanzlers Olaf Scholz befindet sich das Wort: ”Volksschädling“. Darunter steht folgender Text: ”Geistige Brandstifter am deutschen Volke. Rot-Grüne Kriegsbefürworter seit den 90ern (Jugoslawienkrieg)“. Zum Zeitpunkt, als dieses Plakat durch Kräfte der Polizei Ingolstadt beschlagnahmt wurde, nahmen ungefähr 100 Personen an der Versammlung teil. Ungefähr 6 Wochen zuvor hatte die Bundesministerin des Inneren einen ”10 Punkte-Plan gegen Rechtsextremismus“ öffentlich vorgestellt; auf dieses Ereignis bezog der Angeklagte die unter dem Bild der Innenministerin angebrachte Bildunterschrift. Bereits im Jahr 2010 veröffentlichte der heutige Wirtschaftsminister Habeck ein Buch mit dem Titel ”Patriotismus. Ein linkes Plädoyer“, in welchem er schrieb ”Patriotismus, Vaterlandsliebe also, fand ich stets zum Kotzen. Ich wusste mit Deutschland nichts anzufangen und weiß es bis heute nicht“. Auf dieses Zitat bezog der Angeklagte seine unter dem Bild des Wirtschaftsministers angebrachte Bildunterschrift.

Die damalige Bundesministerin Faeser stellte deswegen Strafantrag.

Das Amtsgericht Ingolstadt sprach den Angeklagten mit Urteil vom 5. Juni 2023 frei. Die hiergegen gerichtete Berufung der Staatsanwaltschaft wurde vom LG Ingolstadt mit Urteil vom 19. Juli 2024 verworfen. Auch die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft wurde als unbegründet verworfen.

(Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 6. März 2025 – 206 StRR 433/24)

„Geh putzen“

Der Angeklagte postete am 25.07.2023 auf der Online-Plattform Facebook unter seinem Nutzernamen „A.“ einen gegen die baden-württembergische Landtagsabgeordnete B. gerichteten Kommentar mit dem Inhalt: „Geh putzen“ (gefolgt von einem sich übergebenden Smiley-Emoji). Der Kommentar konnte sodann von einer Vielzahl von Facebook-Nutzern, mit denen der Angeklagte nicht durch persönliche Beziehungen verbunden war, eingesehen werden, was ihm auch bewusst war. Anlass für den Kommentar war ein Video von dem Profil eines baden-württembergischen AfD Landtagsabgeordneten über einen Redebeitrag der Landtagsabgeordneten B. im baden-württembergischen Landtag zu Erfahrungen mit sexueller Belästigung im Freibad.

Das Amtsgericht Hattingen hat den Angeklagten am 12.08.2024 wegen Beleidigung einer Person des politischen Lebens zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40 EUR verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Essen mit Urteil vom 13.06.2025 als unbegründet verworfen.

Erst in der Revisionsinstanz wurde das Urteil aufgehoben und der Angeklagte freigesprochen.

(OLG Hamm, Beschluss vom 10. Februar 2026 – III-5 ORs 94/25)

Gedenkstein mit der Aufschrift: „Zur Erinnerung an die Opfer des Corona-Impfexperiments und der Zwangsmaßnahmen des Kretschmer-Regimes

Dieser Fall spielte im Verwaltungsrecht: Die Antragstellerin wendet sich gegen eine sofort vollziehbare Verfügung des Antragsgegners, mit der ihr aufgegeben wird, die Schrift eines „Gedenksteins“ abzudecken und den Stein bis 26. Mai 2023 zu entfernen. Für den Fall der Nichtbefolgung der Verfügung wird die Ersatzvornahme angedroht. Der ungefähr zwei Meter hohe Stein hat die Form eines Grabsteins und trägt die Aufschrift

„ZUR ERINNERUNG AN

DIE OPFER

DES CORONA – IMPFEXPERIMENTS

UND DER ZWANGSMASSNAHMEN

DES KRETSCHMER -REGIMES“.

Der Stein wurde im Rahmen einer von der Antragstellerin angezeigten Versammlung am 28. April 2023 enthüllt. Er steht auf einem nicht umzäunten Grundstück der Antragstellerin und ist von einem vorbeiführenden Wanderweg zu sehen.

Das sächsische Oberverwaltungsgericht musste hier die Vorinstanz (VG Dresden) wie folgt korrigieren:

„Hier überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung, weil der angegriffene Bescheid voraussichtlich rechtswidrig ist. Es fehlt an der für polizeiliches Einschreiten erforderlichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit, weil die Aufschriften auf dem Grabstein noch von der vom Grundgesetz und der Verfassung des Freistaats Sachsen geschützten Meinungsfreiheit geschützt werden und deshalb keine Straftatbestände erfüllen.

(…)

Nach diesen Maßstäben ist das Verwaltungsgericht zu Unrecht von einer Erfüllung der objektiven Tatbestände des § 90a Abs. 1 Nr. 1 StGB und des § 188 Abs. 1 StGB ausgegangen und hat zu wenig berücksichtigt, dass die Äußerungen zwar abwertend sind, sich aber noch vorrangig als – wenn auch polemische – Äußerungen auf den politischen Meinungskampf beziehen und nicht vorrangig auf die persönliche Herabsetzung des Ministerpräsidenten und seiner Regierung abzielen.

Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass durch die Verwendung des Begriffs „Impfexperiments“ nach dem maßgeblichen Verständnis des Durchschnittspublikums die Assoziation zu Impfexperimenten der Nationalsozialisten, insbesondere im Konzentrationslager Buchenwald zur Fleckfieberinfektion, hervorgerufen wird, hat der Senat Zweifel, dass diese historische Verknüpfung im Bewusstsein der Bevölkerung noch hinreichend präsent ist (…). Wie auch die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung ausführt, wird der Begriff Impfexperiment inzwischen in der Öffentlichkeit überwiegend im Zusammenhang mit Impfungen gegen aktuell aufgetretene Viren, wie das Coronavirus oder das Geflügelpest-/Vogelgrippevirus, verwandt. Da zudem die Begriffskombination „Corona – Impfexperiments“ auf dem Stein verwandt wird, ist ein Bezug zu menschenrechtswidrigen Experimenten mit Impfstoffen gegen andere Viren in der nationalsozialistischen Zeit eher fernliegend. Es handelt sich deshalb bei verständiger Betrachtung um eine Kritik der Coronaimpfungen, der die Auffassung zugrunde liegt, dass die Impfstoffe wenig erprobt wären („… experiment“). Indem den „Opfern“ gedacht wird, wird damit indirekt Kritik an den Impfungen geübt. Da es sich um eine Meinungsäußerung handelt, die frei ist, ist unerheblich, ob die Aussage abzulehnen oder billigenswert ist.

Soweit die Inschrift auf dem „Gedenkstein“ von Opfern der „Zwangsmaßnahmen des Kretschmer – Regimes“ spricht, wird damit indirekt Kritik an den in der Zeit der Coronapandemie ergriffenen Maßnahmen zum Infektionsschutz geübt und durch die Verwendung des Begriffs „Regime“ deren demokratische Legitimation in Zweifel gezogen, weil der Begriff Regime üblicherweise für politische Systeme verwandt wird, deren demokratische Legitimation zweifelhaft oder zu verneinen ist. Diese politische Kritik steht bei der Inschrift auch im Vordergrund und nicht die persönliche Herabsetzung des Ministerpräsidenten und der Staatsminister.

Harte politische Kritik, sei sie auch offenkundig unberechtigt, unsachlich und uneinsichtig, ist noch kein Beschimpfen im Sinne des § 90a StGB (…). Auch ein strafbares Verächtlichmachen des Freistaats Sachsen und seiner verfassungsmäßigen Ordnung liegt (noch) nicht vor. Verächtlichmachen bedeutet, dass der Staat und seine verfassungsgemäße Ordnung durch Werturteil oder Tatsachenbehauptung als der Achtung der Bürger unwert oder unwürdig hingestellt wird (…), ohne dass dies aus Gründen der Meinungsfreiheit gerechtfertigt ist. Zwar ist der Begriff „Regime“ abwertend für die Staatsregierung und den ihr angehörenden Ministerpräsidenten. Im Vordergrund der Inschrift steht aber die Kritik an den von der Staatsregierung nach Auffassung der Antragstellerin wohl ohne hinreichende demokratische Legitimation getroffenen Maßnahmen während der Coronapandemie, nicht die generelle und uneingeschränkte Herabwürdigung des Freistaats und seiner Staatsregierung.

Aus diesem Grund begründet die Verwendung des Begriffs „Regime“ im konkreten Kontext der Maßnahmen zu Zeiten der Corona-Pandemie auch keine gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, die nach § 188 Abs. 1 StGB strafbar ist, weil sie der Meinungsfreiheit unterfällt und deshalb nach § 193 StGB nur insofern strafbar ist, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welcher sie geschah, hervorgeht. Allein die Beschriftung eines als grabsteinähnlich gestalteten „Gedenksteins“ begründet nicht die Missachtung und Nichtachtung der in der Inschrift genannten Staatsregierung und des ihr angehörenden Ministerpräsidenten. Bei einer Abwägung des Ehrschutzes der Staatsregierung und der Meinungsfreiheit der Antragstellerin überwiegt die Meinungsfreiheit. Im Rahmen einer Auseinandersetzung um die Sache in einer die Öffentlichkeit berührenden Frage muss sich auch ein demokratischer Politiker den in der Bezeichnung „Regime“ enthaltenen Vorwurf gefallen lassen (…).

Die Tatsache, dass der Stein vom öffentlichen Raum wahrnehmbar ist und von Passanten und von Impfschäden Betroffenen als anstößig und belastend wahrgenommen wird, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Rechtsordnung kennt keinen Schutz davor, nicht mit nicht gewünschten oder als unangenehm oder anstößig empfundenen anderen Ansichten konfrontiert zu werden (…). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (…) ist erst verletzt, wenn ein psychischer Druck oder eine Belagerungssituation entsteht, der der Betroffene nicht zumutbar ausweichen kann (…). Eine solche Situation liegt hier nicht vor, da Wanderer einer längeren Konfrontation mit dem „Gedenkstein“ leicht durch Wegsehen und Weitergehen ausweichen können. Einem möglichen fälschlichen Eindruck, dass es sich um einen „Gedenkstein“ nicht einer Partei, sondern der Gemeinde handelt, könnte unschwer durch einen Hinweis im öffentlichen Raum entgegengewirkt werden.“

(Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 15. Juni 2023 – 6 B 83/23)

Verdacht einer Corona-Ansteckung durch einen Kommunalpolitiker

Der Angeklagte machte in einer Gemeinderatssitzung folgende Äußerung:

„„Ja, ich wollte auf den Antrag des Herrn M. eingehen, den ich völlig unmöglich finde. Also das ist eine schwerwiegende Gesundheitsentscheidung, die die Jugendlichen hier treffen, bei einer Krankheit, die bei ihnen eigentlich nie einen schweren Verlauf hat. Und die Nebenwirkungen sind selbst laut Bundesregierung 1 zu 5000 für eine schwere Herzmuskelentzündung und hier soll jetzt ein Impfangebot, was natürlich massiver Impfdruck ist, mit einem die Feiern verbunden werden. Das ist völlig unmöglich. Und dann wird noch die Bratwurst, die kostenlose, aufgegriffen. Da wird Bestechung mit einem Getränk. Das ist alles vollkommen daneben, was hier vorgetragen wurde, auch wieder nur um Links-Grün zu gefallen.

Aber ein bisschen abweichend davon möchte ich mich noch sehr herzlich beim Herrn M. bedanken. Weil in der letzten Ausschusssitzung, wo wir gemeinsam in Präsenz waren, ähem, saß Herr M. äh mit äh leichten Erkältungssymptomen und hat sich einen Tee gekocht und getrunken und fünf Tage später habe ich endlich meinen Status Bürger Erster Klasse bekommen. Ich hatte nämlich Corona. Und deswegen, herzlichen Dank Herr M.“.

Sodann schaltete der Angeklagte das Tischmikrophon aus, bog es etwas zur Seite und lächelte.

Das Amtsgericht X hatte den Angeklagten am 30.06.2022 wegen übler Nachrede, gerichtet gegen eine Person des politischen Lebens, zu der Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 100,00 EUR verurteilt. Gegen das Urteil legte der Angeklagte Berufung ein. Das Landgericht X änderte am 12.03.2024 auf die Berufung des Angeklagten hin das Urteil des Amtsgerichts X vom 30.06.2022 unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels im Rechtsfolgenausspruch dahingehend, dass die Geldstrafe 100 Tagessätze betrug. Hiergegen ging der Angeklagte mit der Revision vor.

Auf die Revision des Angeklagten wurde das Urteil aufgehoben und der Angeklagte freigesprochen.

(OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. Februar 2025 – 2 ORs 370 SRs 552/24)

„Adolfine die Kriegstreiberin“

Der Angeklagte kommentierte am 03.03.2023 auf Twitter – heute „X“ – einen Beitrag eines anderen Nutzers, der sich mit der damaligen Vorsitzenden des Verteidigungsausschusses, der Politikerin der F.-Partei S mdB, befasste. Der Ursprungsbeitrag lautete:

„[A] legt mit Blick auf F. M. nach:

‚Äußerst unchristlich‘

‚Die [C-Partei] sollte sich für ihn schämen‘

‚Sehr zentriert auf sich, sehr eitel auch‘

‚Keiner, der Mengen emotional bewegt‘“.

Diesen Beitrag kommentierte der Angeklagte unter seinem Nutzernamen @P… mit dem Text

„Adolfine die Kriegstreiberin“.

Das Amtsgericht Bruchsal verurteilte den Angeklagten mit Urteil vom 15. Oktober 2024 wegen gegen Personen des politischen Lebens gerichteter Beleidigung (§§ 185, 188 Abs. 1 StGB) zu der Geldstrafe von 30 Tagessätzen à 40 €. Auf die Berufung des Angeklagten hob das Landgericht Karlsruhe mit dem angegriffenen Urteil vom 15. Juli 2025 das amtsgerichtliche Urteil auf und sprach den Angeklagten aus Rechtsgründen frei. Gegen den Freispruch legte die Staatsanwaltschaft Karlsruhe Revision ein, jedoch erfolglos.

(OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. März 2026 – 1 ORs 340 SRs 627/25)

„Lobbynutten“

Eine Bezeichnung mehrerer Abgeordneter des Deutschen Bundestages in zwei „Posts“ als „Lobbynutten“ ist keine Beleidigung.

„Zwar ist zuzugeben, dass die sexualbezogene Bezeichnung als „Nutte“ in der Regel so schwer wiegt, dass sie durch die Meinungsäußerungsfreiheit nicht mehr aufgewogen werden kann. Vorliegend wird jedoch durch das verbundene Wort „Lobby“ deutlich, dass nicht käufliche sexuelle Handlungen gemeint sind. Vielmehr soll die vermeintliche Nähe der betroffenen (männlichen und weiblichen) Politiker zu einer nicht näher benannten „Lobby“ karikiert werden. Gerade weil es an jeglicher Konkretisierung fehlt, von wem die betroffenen Politiker „viel Geld für Auftragspropaganda“ erhalten haben sollen, wird dem unbefangenen Leser deutlich, dass es sich um überspitzte, polemische Äußerungen im politischen Meinungskampf zur seinerzeit auch emotional heftig umkämpften Frage von Kampfpanzerlieferungen an die angegriffene Ukraine handelt (…). In diesem konkreten historischen Kontext hält der Senat das Gewicht der dem Angeklagten zustehenden Meinungsäußerungsfreiheit trotz des durchaus auch zur persönlichen Kränkung geeigneten Inhalts der Äußerung als gegenüber der Ehre der betroffenen Politiker und Politikerinnen für noch überwiegend.“

(Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 16. Juli 2025 – 206 StRR 205/25)

„Ich hasse die Meinungsfreiheit“

Der Angeklagte veröffentlichte am 28.02.2024 um 18.29 Uhr auf dem X-Account … der Online-Publikation … , dessen verantwortlicher Redakteur der Angeklagte ist, einen Post mit einer von ihm bearbeiteten Bilddatei. Die ursprüngliche Bilddatei, die auf dem X-Account des Bundesinnenministeriums am 27.01.2024 veröffentlicht worden war, zeigt die damalige Bundesinnenministerin Nancy Faeser mit einem ca. DIN-A3-großen Blatt Papier mit der Aufschrift „WE REMEMBER“. Der Angeklagte ersetzte diese Aufschrift durch den Text „Ich hasse die Meinungsfreiheit“ und veröffentlichte den Post sodann. Weiter fügte er den Text hinzu: „Faeser HASST #Meinungsfreiheit!“ Der Post war zum Zeitpunkt der Sicherung durch das Bundeskriminalamt bereits 13.275-mal aufgerufen worden. Deshalb stellte Faeser Strafantrag gegen den Angeklagten. Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung von Amts wegen bejaht.

Das AG Bamberg hat dem Angeklagten hier allen Ernstes unterstellt, er habe bewusst unwahr den Eindruck erwecken wollen, es gebe eine solche Bildaufnahme, wodurch er die damalige Bundesinnenministerin zu diffamieren suchte. Es verurteilte den Angeklagten deswegen zu 7 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung (!).

Im Berufungsverfahren wurde der Angeklagte freigesprochen (LG Bamberg, Urteil vom 14.1. 2026 – 11 NBs 1108 Js 11315/24).

„Bösartige, arrogante Versager“

Die auf Twitter veröffentlichte Mitteilung

„#Habeck, #Baerbock, #Scholz: Wir werden von bösartigen, arroganten Versagern regiert. Sie lassen ihre Bürger für eine grünschwarzrote Scheinmoral zugrunde gehen, stopfen sich selbst die Taschen voll und sind viel zu dumm, um durchdachte Gesetze auf den Weg zu bringen.“

ist als gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung strafbar, so das AG Kassel. Es erging ein Strafbefehl über 60 Tagessätzen a 50,00 €. Der Vorwurf im Strafbefehl:

„Damit brachten Sie aus Anlass des politischen Wirkens der drei vorgenannten Berufspolitiker öffentlich einsehbar zum Ausdruck, dass diese korrupt, dumm, arrogant und bösartig seien, was diese im Sinne einer Schmähkritik herabwürdigt und in ihrem politischen Fortkommen – zumal diese Einschätzung von einem Rechtsanwalt artikuliert wird, der auch als solcher Auftritt – nicht unerheblich behindern kann.“

(AG Kassel, Entscheidung vom 12. Dezember 2022 – 284 Cs – 1692 Js 38180/22)