Wer Arbeitslosengeld bezieht und Schulden hat, muss damit rechnen, dass Gläubiger auch auf diese Leistung zugreifen. Viele Betroffene gehen davon aus, dass Sozialleistungen generell vor einer Pfändung geschützt sind. Das ist ein weit verbreiteter Irrtum. Arbeitslosengeld I und auch das „Bürgergeld“ (ehemals Arbeitslosengeld II) sind grundsätzlich pfändbar. Allerdings gelten Pfändungsfreigrenzen, die dem Schuldner das Existenzminimum sichern.
Welche Leistungen der Agentur für Arbeit können gepfändet werden?
Die Pfändbarkeit von Sozialleistungen richtet sich nach § 54 SGB I. Diese Vorschrift unterscheidet zwischen laufenden Geldleistungen und einmaligen Geldleistungen.
Laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können nach § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Das bedeutet: Die Pfändungsfreigrenzen der §§ 850c ff. ZPO gelten entsprechend. Der Anspruch wird also nicht anders behandelt als ein normales Gehalt.
Zu den laufenden Geldleistungen der Agentur für Arbeit gehören insbesondere das Arbeitslosengeld I und das Bürgergeld (ehemals Arbeitslosengeld II).
Einmalige Geldleistungen unterliegen dagegen einem strengeren Schutz. Sie können nach § 54 Abs. 2 SGB I nur gepfändet werden, soweit dies nach den Umständen des Einzelfalls der Billigkeit entspricht. Das Vollstreckungsgericht muss hier eine gesonderte Billigkeitsprüfung vornehmen.
Ist auch das Bürgergeld pfändbar?
Ja. Das Bürgergeld (früher ALG II) kann grundsätzlich gepfändet werden. Der BGH hat dies zum ALG II ausdrücklich bestätigt (BGH, Beschluss vom 25.10.2012, Az. VII ZB 31/12).
Die Drittschuldnerin hatte in dem besagten Verfahren eingewandt, die Leistungen seien unpfändbar, insbesondere unter Berufung auf den verfassungsrechtlichen Schutz des Existenzminimums. Diese Einwände ließ der BGH nicht gelten.
„Ansprüche auf laufende Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitslosengeld II) sind gemäß § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen nach Maßgabe der Vorschriften in §§ 850c ff. ZPO pfändbar.“
(BGH, Beschluss vom 25.10.2012, Az. VII ZB 31/12)
Auch das AG Kassel hat in einem Beschluss vom 15.03.2012 (Az. 620 M 6969/11) die Erinnerung eines Jobcenters gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zurückgewiesen und klargestellt, dass Leistungen nach dem SGB II gemäß § 54 SGB I pfändbar sind.
Da das Bürgergeld deutlich unter den Pfändungsfreigrenzen liegt, wird eine Pfändung in den meisten Fällen jedoch nichts einbringen. Die Pfändung läuft dann ins Leere. Für Gläubiger ist daher meistens die Pfändung des Arbeitslosengeld I interessanter, gerade wenn der Schuldner vor seiner Arbeitslosigkeit hohes Einkommen hatte.
Wie hoch sind die Pfändungsfreigrenzen?
Die Pfändungsfreigrenzen bestimmen sich nach § 850c ZPO. Sie werden regelmäßig angepasst und sind der amtlichen Pfändungstabelle zu entnehmen. Bis zu diesem Freibetrag ist das Einkommen — und damit auch das Arbeitslosengeld — vollständig vor einer Pfändung geschützt. Für jede Person, der der Schuldner Unterhalt gewährt, erhöht sich der Freibetrag.
Da bei der Pfändung von Sozialleistungen die gleichen Pfändungsfreigrenzen gelten wie bei Arbeitseinkommen, ergibt sich kein besonderer Schutz und kein besonderer Nachteil. Die Sozialleistungsansprüche nicht erwerbstätiger Schuldner unterliegen den pauschalierten Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO.
Beim Arbeitslosengeld I, das in der Regel 60 Prozent (mit Kind: 67 Prozent) des letzten Nettogehalts beträgt, kann bei vormals gut verdienenden Arbeitnehmern durchaus ein pfändbarer Betrag verbleiben. Beim Bürgergeld hingegen liegt die Leistungshöhe fast immer unterhalb der Pfändungsfreigrenze.
Wie läuft die Pfändung von Arbeitslosengeld ab?
Das Pfändungsverfahren entspricht dem Verfahren bei der Pfändung von Geldforderungen gemäß §§ 829 ff. ZPO. Der Gläubiger benötigt zunächst einen vollstreckbaren Titel, also etwa ein Urteil, einen Vollstreckungsbescheid oder eine notarielle Urkunde mit Vollstreckungsklausel.
Mit diesem Titel beantragt der Gläubiger beim zuständigen Vollstreckungsgericht den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (PfÜB). Drittschuldner ist der jeweilige Leistungsträger — bei Arbeitslosengeld I ist dies die Agentur für Arbeit, beim Bürgergeld das zuständige Jobcenter.
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird dem Drittschuldner zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt darf der Leistungsträger den pfändbaren Teil der Leistung nicht mehr an den Schuldner auszahlen, sondern muss ihn an den Gläubiger abführen.
Die Pfändung erstreckt sich auch auf künftig fällig werdende Leistungen (§ 832 ZPO). Der Gläubiger muss also nicht für jeden Monat einen neuen Antrag stellen. Die Pfändung ist auch dann zulässig, wenn die Sozialleistung gegenwärtig unter der Pfändungsfreigrenze liegt. Ändert sich die Leistungshöhe später, greift die Pfändung automatisch.
Welches Formular wird für die Pfändung verwendet?
In der Praxis werden laufende Sozialleistungen mit den amtlichen Formularen für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gepfändet. Für Ansprüche gegen die Agentur für Arbeit und Sozialversicherungsträger ist das sogenannte Modul F vorgesehen.
Im Modul F ist die „Bezeichnung der Geldleistung“ anzugeben. Wird hier nichts oder nur Unbestimmtes eingetragen, kann der Pfändungsbeschluss unwirksam sein. Das Vollstreckungsgericht prüft zwar nicht im Detail, ob die Forderung besteht. Es findet lediglich eine eingeschränkte Schlüssigkeitsprüfung statt. Dennoch muss die zu pfändende Leistung hinreichend bestimmt bezeichnet werden.
Gläubiger sollten daher im Antrag konkret angeben, welche Leistung gepfändet werden soll — also etwa „Arbeitslosengeld I“ oder „Bürgergeld nach dem SGB II“. Die konkrete Leistungsart ergibt sich z.B. aus der Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c ZPO). Im Vermögensverzeichnis wird unter anderem nach dem Bezug von Sozialleistungen gefragt.
Können mehrere Leistungen zusammengerechnet werden?
Bezieht der Schuldner neben dem Arbeitslosengeld weitere Einkünfte, stellt sich die Frage der Zusammenrechnung. Grundsätzlich kann der Gläubiger auf Antrag eine Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und Sozialleistungen erreichen (§ 850e Nr. 2a ZPO).
Allerdings gibt es eine wichtige Einschränkung: § 850e Nr. 2a ZPO und § 54 Abs. 4 SGB I schließen es aus, Ansprüche auf Arbeitseinkommen mit Sozialleistungen untereinander zusammenzurechnen, soweit diese der Pfändung nicht unterworfen sind. Das heißt: Nur der pfändbare Teil der jeweiligen Leistung kann in die Zusammenrechnung einbezogen werden. Liegt die Sozialleistung unter der Pfändungsfreigrenze, bleibt für eine Zusammenrechnung kein Raum.
Welche Schutzmöglichkeiten hat der Schuldner?
Dem Schuldner stehen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, sich gegen eine Pfändung seines Arbeitslosengeldes zu wehren oder zumindest den geschützten Betrag zu sichern.
Der wichtigste Schutz ergibt sich bereits aus den Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO. Liegt das Arbeitslosengeld unterhalb der Freigrenze, darf der Leistungsträger nichts an den Gläubiger abführen. Der Schuldner muss insoweit nichts unternehmen. Der Leistungsträger ist verpflichtet, die Pfändungsfreigrenzen von sich aus zu beachten.
Darüber hinaus kann der Schuldner beim Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Erhöhung des unpfändbaren Betrags stellen, wenn er besondere Belastungen nachweist (§ 850f Abs. 1 ZPO). Solche besonderen Belastungen können zum Beispiel hohe Krankheitskosten oder außergewöhnliche Unterhaltspflichten sein.
Wird das Arbeitslosengeld auf ein Girokonto überwiesen und dieses Konto gepfändet, muss der Schuldner sein Konto unverzüglich in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln lassen. Mit einem P-Konto verbleibt dem Schuldner ein monatlicher Freibetrag, über den er trotz Kontopfändung frei verfügen kann (§ 850k ZPO). Der Sockelfreibetrag des P-Kontos entspricht dem Grundfreibetrag nach § 850c Abs. 1 S. 1 ZPO. Erhöhungen sind möglich, z. B. wenn der Schuldner Unterhaltspflichten hat oder bestimmte Sozialleistungen bezieht (§ 902 ZPO).
Formelle Fehler des Pfändungsbeschlusses kann der Schuldner mit der Erinnerung nach § 766 ZPO rügen. Einwendungen gegen die titulierte Forderung selbst — etwa dass die Forderung bereits bezahlt oder verjährt ist — sind im Wege der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) geltend zu machen.
Was sollte der Gläubiger bei der Pfändung von Arbeitslosengeld beachten?
Für den Gläubiger ist die Pfändung von Arbeitslosengeld grundsätzlich ein zulässiges Vollstreckungsmittel. Ob sie auch wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab.
Beim Arbeitslosengeld I kann sich die Pfändung lohnen, wenn der Schuldner zuvor ein überdurchschnittliches Gehalt bezogen hat. Dann liegt das ALG I möglicherweise über der Pfändungsfreigrenze, sodass ein pfändbarer Betrag verbleibt. Beim Bürgergeld ist die Aussicht auf einen pfändbaren Betrag allerdings gering.
Gläubiger sollten in jedem Fall vorab klären, welche konkrete Sozialleistung der Schuldner bezieht. Diese Information ergibt sich z. B. aus der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO. Im Pfändungsantrag muss die Leistungsart konkret bezeichnet werden. Ein unbestimmter Antrag, der pauschal „alle Leistungen“ erfasst, kann zur Unwirksamkeit des Pfändungsbeschlusses führen.
Kann die Agentur für Arbeit gegen die Pfändung vorgehen?
Die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter ist als Drittschuldner grundsätzlich verpflichtet, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu beachten und den pfändbaren Betrag an den Gläubiger abzuführen. Allerdings hat auch der Drittschuldner das Recht, gegen eine rechtswidrige Pfändungsmaßnahme mit der Erinnerung nach § 766 ZPO vorzugehen. In der Praxis kommt es auch vor, dass Leistungsträger gegen Pfändungsbeschlüsse Erinnerung einlegen.
Nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses muss der Leistungsträger innerhalb von zwei Wochen eine Drittschuldnererklärung gemäß § 840 ZPO abgeben. Darin muss er mitteilen, ob und in welcher Höhe er die gepfändete Forderung anerkennt und ob bereits andere Pfändungen vorliegen.
Wie verhält sich die Pfändung von Arbeitslosengeld zum P-Konto?
Wird das Arbeitslosengeld auf ein Girokonto überwiesen und hat der Gläubiger (auch) das Konto gepfändet, schützt ein P-Konto das Guthaben bis zum Sockelfreibetrag. Daneben kann der Gläubiger aber auch direkt beim Leistungsträger pfänden. Beide Pfändungen — die Kontopfändung bei der Bank und die Forderungspfändung beim Leistungsträger — können parallel beantragt werden.
Die direkte Pfändung beim Leistungsträger setzt dann vor der Überweisung auf das Konto an. Der pfändbare Betrag wird dann gar nicht erst auf das Konto des Schuldners überwiesen. Das P-Konto schützt nur das Kontoguthaben, nicht aber den Anspruch gegen den Leistungsträger. Aus Gläubigersicht kann daher die direkte Pfändung beim Leistungsträger vorteilhafter sein als eine Kontopfändung, bei der das Guthaben durch das P-Konto geschützt wird.
Für den Schuldner bedeutet das umgekehrt: Auch ein P-Konto schützt nicht davor, dass der pfändbare Teil des Arbeitslosengeldes bereits vor der Auszahlung vom Leistungsträger einbehalten und an den Gläubiger abgeführt wird.
