Wenn ein Schuldner trotz vollstreckbarem Titel nicht zahlt, stellt sich für den Gläubiger die Frage, wie er am effektivsten an sein Geld kommt.
Bezieht der Schuldner Einkommen, kommt neben einer Kontopfändung eine Lohnpfändung in Betracht.
Der Vorteil der Lohnpfändung: Sie verschafft dem Gläubiger einen regelmäßigen Zahlungseingang, solange der Schuldner in einem Arbeitsverhältnis steht. Denn der Arbeitgeber ist als sogenannter Drittschuldner verpflichtet, den pfändbaren Teil des Gehalts direkt an den Gläubiger abzuführen.
Was genau wird bei einer Lohnpfändung gepfändet?
Der Begriff „Lohnpfändung“ oder „Gehaltspfändung“ ist zwar weit verbreitet, aber eigentlich nicht korrekt. Die ZPO spricht von der „Pfändung von Arbeitseinkommen“. Trotzdem bleibe ich in diesem Beitrag der Einfachheit halber bei dem Begriff „Lohnpfändung“.
Rechtlich handelt es sich um eine Forderungspfändung gemäß §§ 829, 850 ff. ZPO. Das bedeutet, der Gläubiger pfändet nicht das Geld selbst, sondern den Anspruch des Schuldners gegen den Arbeitgeber auf Auszahlung der Vergütung.
Der Begriff „Arbeitseinkommen“ ist dabei weit zu verstehen und umfasst faktisch jeden Vergütungsanspruch aus dem Arbeitsverhältnis, vgl. § 850 Abs. 2 ZPO. Dazu gehört nicht nur das reguläre Gehalt oder der Lohn, sondern z.B. auch
- Abfindungen
- Mehrarbeits‑/Überstundenverdienste
- Provisionen
- Trinkgelder
- Ruhegelder
- Anspruch auf Urlaubsabgeltung (nicht: Urlaubsgeld)
- Inflationsausgleichsprämie (IAP)
- Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall
Welche Voraussetzungen müssen für eine Lohnpfändung vorliegen?
Zunächst geltend die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen: Der Gläubiger benötigt einen vollstreckbaren Titel (Urteil, Vollstreckungsbescheid, notarielle Urkunde mit Vollstreckungsklausel etc.), der dem Schuldner zugestellt worden ist.
Darüber hinaus muss der Gläubiger den Arbeitgeber des Schuldners kennen. Diesen kann er z.B. über die Vermögensauskunft (§ 802c ZPO) oder die Drittauskunft beim Rentenversicherungsträger (§ 802l ZPO) ermitteln lassen.
Wie wird die Lohnpfändung beantragt?
Die Lohnpfändung wird beim Vollstreckungsgericht beantragt. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtstand hat, § 828 Abs. 2 ZPO. Der Gläubiger beantragt dort den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (PfÜB). In diesem Beschluss wird der Lohnanspruch des Schuldners gegen seinen Arbeitgeber gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen.
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird dem Arbeitgeber als Drittschuldner zugestellt. Ab dem Zeitpunkt der Zustellung darf der Arbeitgeber den pfändbaren Teil des Lohns nicht mehr an den Schuldner auszahlen, sondern muss ihn an den Gläubiger abführen.
Die Pfändung erstreckt sich nicht nur auf das zum Zeitpunkt der Zustellung fällige Gehalt, sondern auch auf alle zukünftigen Gehaltsansprüche aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis. Der Gläubiger muss also nicht jeden Monat einen neuen Antrag stellen.
Wie viel darf gepfändet werden?
Nach Ansicht des Gesetzgebers darf der Schuldner nicht sein gesamtes Einkommen verlieren. Das Gesetz sieht deswegen in § 850c ZPO Pfändungsfreigrenzen vor, die dem Schuldner ein Existenzminimum sichern sollen. Die Höhe des unpfändbaren Betrags hängt im Wesentlichen von zwei Faktoren ab: dem Nettoeinkommen des Schuldners und der Anzahl der Personen, denen er Unterhalt gewährt.
Die konkreten Pfändungsfreigrenzen werden regelmäßig angepasst und sind der sogenannten Pfändungstabelle zu entnehmen. Bis zu diesem Freibetrag ist das Einkommen vollständig vor einer Pfändung geschützt. Für jede unterhaltsberechtigte Person erhöht sich der Freibetrag.
Für den Gläubiger bedeutet das: Eine Lohnpfändung lohnt sich vor allem dann, wenn das Nettoeinkommen des Schuldners deutlich über der Pfändungsfreigrenze liegt. Bei Schuldnern mit geringem Einkommen oder zahlreichen Unterhaltspflichten kann der pfändbare Betrag sehr gering ausfallen oder sogar bei null liegen.
Welche Rolle spielt der Arbeitgeber?
Der Arbeitgeber ist rechtlich gesehen „Drittschuldner“, denn er schuldet gegenüber dem Schuldner Geld (Arbeitseinkommen). Ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses treffen den Arbeitgeber mehrere Pflichten.
Zunächst muss der Arbeitgeber gemäß § 840 ZPO innerhalb von zwei Wochen eine sogenannte Drittschuldnererklärung abgeben. Darin muss er u.a. angeben, ob und in welcher Höhe er die gepfändete Forderung anerkennt und ob bzw. wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet wurde.
Außerdem muss der Arbeitgeber den pfändbaren Teil des Lohns berechnen und an den Gläubiger abführen. Er haftet dem Gläubiger auf Schadensersatz, wenn er diese Pflichten schuldhaft verletzt, § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO.
In der Praxis stellt die korrekte Berechnung des pfändbaren Betrags für die meisten Arbeitgeber eine zusätzliche Belastung dar, vor allem dann, wenn der Schuldner schwankende Einkünfte hat oder sich seine Unterhaltspflichten ändern. Der Gläubiger sollte die Zahlungseingänge daher regelmäßig überprüfen und bei Unstimmigkeiten nachhaken.
Was geschieht bei mehreren Gläubigern?
Hat ein Schuldner mehrere Gläubiger, die jeweils eine Lohnpfändung betreiben, gilt das sogenannte Prioritätsprinzip: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst, oder besser gesagt: Wer zuerst pfändet, wird zuerst bedient. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Zustellung des jeweiligen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Arbeitgeber, § 804 Abs. 3 ZPO. Der zuerst pfändende Gläubiger hat Vorrang und wird vollständig befriedigt, bevor der nächste Gläubiger an der Reihe ist.
Für den Gläubiger ist daher schnelles Handeln entscheidend. Wer zu lange mit der Beantragung einer Lohnpfändung wartet, riskiert, dass andere Gläubiger vorrangig bedient werden und vom Einkommen des Schuldners nichts mehr übrig bleibt.
Eine Sonderstellung nehmen Unterhaltsansprüche ein. Unterhaltsgläubiger genießen ein gesetzliches Vorrecht und können gemäß § 850d ZPO mehr vollstrecken als sonstige Gläubiger. Unterhaltsgläubiger können auch auf Einkommensanteile zugreifen, die für andere Gläubiger unpfändbar wären.
Kann der Schuldner die Lohnpfändung verhindern?
Der Schuldner hat mehrere Möglichkeiten, gegen eine Lohnpfändung vorzugehen. Er kann beim Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Erhöhung des unpfändbaren Betrags stellen, wenn er besondere Belastungen nachweist, § 850f Abs. 1 ZPO. Solche besonderen Belastungen können zum Beispiel hohe Krankheitskosten, berufsbedingte Aufwendungen oder besondere Unterhaltspflichten sein.
Darüber hinaus kann der Schuldner gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Erinnerung einlegen (§ 766 ZPO), wenn er formelle Fehler der Lohnpfändung rügen will. Materiell-rechtliche Einwendungen gegen die titulierte Forderung selbst (z.B. dass die Forderung bereits erfüllt wurde) kann er im Wege der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) geltend machen.
Was passiert, wenn der Schuldner den Arbeitsplatz wechselt?
Ein Wechsel des Arbeitsplatzes beendet die bestehende Lohnpfändung. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gilt nur gegenüber dem darin benannten Arbeitgeber. Tritt der Schuldner eine neue Stelle an, muss der Gläubiger einen neuen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den neuen Arbeitgeber erwirken.
Den neuen Arbeitgeber kann der Gläubiger wiederum über die Drittauskunft beim Rentenversicherungsträger (§ 802l ZPO) ermitteln lassen.
Welche Kosten entstehen bei einer Lohnpfändung?
Für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses fällt eine Gerichtsgebühr von 24,00 Euro an (Nr. 2111 KV GKG). Hinzu kommen Zustellungskosten für die Zustellung an den Drittschuldner und den Schuldner. Wird der Antrag anwaltlich gestellt, fallen zusätzlich Rechtsanwaltsgebühren an, deren Höhe sich nach dem Gegenstandswert richtet. Diese Gebühren sind aber viel geringer als die Gebühren für ein Gerichtsverfahren bis zum Urteil.
Wer muss die Kosten der Lohnpfändung erstatten?
Die Kosten für eine Lohnpfändung (Gerichtskosten, Gerichtsvollzieherkosten, Anwaltskosten) sind als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung vom Schuldner zu erstatten, § 788 ZPO.
Lohnpfändung und Kontopfändung – was sind die Unterschiede?
Die Lohnpfändung setzt direkt beim Arbeitgeber an und verschafft dem Gläubiger regelmäßige Zahlungen, ohne dass der Schuldner den Zahlungsfluss beeinflussen kann. Der Schuldner kann das Geld nicht vorab auf ein anderes Konto umleiten oder anderweitig verschwinden lassen.
Die Kontopfändung erfasst dagegen sämtliche Zahlungseingänge auf dem Konto, also auch Einkünfte aus Nebentätigkeiten, Mieteinnahmen oder Steuererstattungen. Sie ist jedoch anfälliger für Schutzmaßnahmen, z.B. die Einrichtung eines P-Kontos (Pfändungsschutzkonto), das dem Schuldner einen monatlichen Freibetrag sichert.
