Leitsatz
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Die Vermutung des § 476 BGB, dass ein sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang zeigender Sachmangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, greift auch dann ein, wenn der Mangel für den Verkäufer bei Vertragsschluss nicht erkennbar war.
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Der Käufer, der sich auf die Vermutung des § 476 BGB berufen will, trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er die Kaufsache als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB erworben hat.
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. April 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin, eine Katzenzüchterin, erwarb von der Beklagten, ebenfalls Katzenzüchterin, einen Kater zur Zucht. Die Klägerin macht geltend, der Kater sei mit einem Herzfehler behaftet gewesen, der bereits bei Übergabe vorgelegen habe, und verlangt von der Beklagten Rückabwicklung des Kaufvertrags sowie Ersatz von Tierarztkosten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil es die Anwendung der Vermutung des § 476 BGB verneint hat. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die Vermutung des § 476 BGB greife nicht ein, weil der geltend gemachte Mangel dem Verkäufer bei Abschluss des Kaufvertrags nicht erkennbar gewesen sei und die Vermutungswirkung sich deshalb nicht auf einen bereits bei Vertragsschluss angelegten, aber verborgenen Mangel erstrecke.
II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
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Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Anwendung des § 476 BGB voraussetzt, dass die Klägerin den Kater als Verbraucherin im Sinne des § 13 BGB erworben hat, und dass die Klägerin hierfür die Darlegungs- und Beweislast trägt.
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Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, die Vermutung des § 476 BGB greife nicht ein, weil der Mangel für die Beklagte bei Vertragsschluss nicht erkennbar gewesen sei.
a) Nach dem Wortlaut des § 476 BGB kommt es allein darauf an, ob sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt; auf die Erkennbarkeit des Mangels für den Verkäufer bei Vertragsschluss stellt die Vorschrift nicht ab.
b) Auch der Zweck der Vorschrift, dem Verbraucher die Rechtsverfolgung zu erleichtern, weil ihm der Nachweis, dass ein Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag, häufig schwerfällt, spricht dagegen, die Vermutung von der Erkennbarkeit des Mangels für den Verkäufer abhängig zu machen. Die Vermutung soll gerade in Fällen greifen, in denen ein latenter, bei Vertragsschluss noch nicht erkennbarer Mangel sich erst später zeigt.
- Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Feststellungen dazu, ob die Vermutung des § 476 BGB im Streitfall mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist, hat das Berufungsgericht – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – nicht getroffen.
III. Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit die erforderlichen Feststellungen nachgeholt werden können.