Leitsatz
- Der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr übt bei der ihm durch die StVZO übertragenen Tätigkeit hoheitliche Befugnisse aus.
Für Amtspflichtverletzungen, die er bei Ausübung dieser Tätigkeit begeht, haftet nicht der Technische Überwachungsverein, der ihn angestellt hat, sondern das Land, das ihm die amtliche Anerkennung als Sachverständiger erteilt hat.
Tatbestand
Der Kläger kaufte am 8. Juli 1958 von dem Mechaniker M., der einen Kraftwagenhandel betrieb, einen Volkswagen. Der Wagen wurde dem Kläger von M., der auch die Zulassung besorgt hatte, zusammen mit einem dafür ausgestellten Kraftfahrzeugbrief Nr 9331854 übergeben. In dem Brief war vermerkt, das Fahrzeug sei 1958 „aus Original VW-Teilen aufgebaut“; ferner war darin von dem Ingenieur F., der als amtlich anerkannter Sachverständiger bei dem beklagten Technischen Überwachungsverein tätig war, unter dem Datum des 10. Juni 1958 bescheinigt, daß das Fahrzeug den gesetzlichen Anforderungen entspreche und die Angaben in Spalte A (ua Beschreibung und Nummern des Fahrgestells und des Motors) richtig seien.
M., der ein gewerbsmäßiger Autodieb war und im Laufe der Zeit mehr als 150 Fahrzeuge gestohlen hat, hatte den von ihm an den Kläger verkauften Volkswagen in der Nacht vom 1. zum 2. Juli 1958 in Stuttgart gestohlen. Seiner Übung entsprechend hatte er die alte Fahrgestellnummer unkenntlich gemacht, darüber ein Metallplättchen angebracht, auf diesem Plättchen eine von ihm erfundene falsche Fahrgestellnummer angebracht und diese durchgestrichen. Sodann wurde von M. eine neue Fahrgestellnummer als sogenannte Technische Prüfungsnummer – „TP-Nummer“ – eingeschlagen. Diese Nummer ist im Kraftfahrzeugbrief eingetragen. M. verfälschte außerdem die Motornummer.
Im Oktober 1962 wurde das Fahrzeug polizeilich sichergestellt. Der Kläger mußte es der Versicherungsgesellschaft des Bestohlenen herausgeben.
Er macht geltend, der Sachverständige F. habe – wie auch in vielen anderen Fällen – mit M. vorsätzlich zusammengearbeitet und bewußt eine falsche Bescheinigung ausgestellt. Mindestens habe er fahrlässig übersehen, daß die Nummern des Fahrgestells und des Motors verfälscht worden seien und es sich überhaupt nicht um ein aus Einzelteilen zusammengebautes Fahrzeug gehandelt habe. Für F.s Verschulden habe der Beklagte einzutreten.
Der Kläger hat 1.800 DM nebst Zinsen als Schadensersatz eingeklagt und ist vom Landgericht mit der Klage abgewiesen worden.
Im zweiten Rechtszug ist das Land Baden-Württemberg dem Rechtsstreit auf seiten des Klägers beigetreten. Das Oberlandesgericht hat der Klage stattgegeben und die Revision zugelassen.
Die Revision des Beklagten führte zur Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
I. Der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr ist im vorliegenden Fall im Rahmen des § 21 StVZO tätig geworden, wo die Betriebserlaubnis für „Einzelfahrzeuge“ geregelt ist. Nähere Vorschriften über die amtlich anerkannten Sachverständigen enthält die Kraftfahrsachverständigenverordnung vom 10. November 1956, BGBl III 9231 – 2 (KfSachVO). Der beklagte Technische Überwachungsverein hat die Eigenschaft einer „Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr“, bei der nach § 11 KfSachVO die Sachverständigen seines Bezirks zusammen gefaßt sind. F. steht in einem Anstellungsverhältnis zu dem Beklagten.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Sachverständige hier im privatrechtlichen Bereich gehandelt und damit Pflichten erfüllt, die seinem Dienstherrn, dem beklagten Technischen Überwachungsverein, auf Grund bürgerlich-rechtlichen Vertrags oblagen. Einen solchen Vertrag soll hier M. mit dem Beklagten geschlossen haben. Er hat dabei nach den Ausführungen des Berufungsgerichts entweder als Vertreter des Klägers gehandelt oder aber, im eigenen Namen auftretend, Ansprüche des Klägers auf sorgfältige Prüfung durch einen Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritten begründet.
Ob die amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder auch die Technischen Überwachungsvereine auf Grund privatrechtlicher Verträge tätig werden oder ob sie hoheitliche Verwaltung ausüben, ist umstritten. Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Technische Überwachungsverein handele im privatrechtlichen Bereich, wird im Schrifttum vielfach vertreten (Forsthoff, VerwR, 9. Aufl, S 458 Fußnote 3; derselbe in „Gutachten über die rechtliche Stellung der Technischen Überwachungsvereine“ 2. Aufl S 7ff; Müller, ebenda S 29ff; Siebert, Rechtsstellung und Haftung der Technischen Überwachungsvereine im Kraftfahrzeugprüfungswesen; Herschel, Freier Beruf und Arbeitsverhältnis, S 55; Wolff, Verwaltungsrecht, II, 2. Aufl, § 104 Ib).
Der Bundesgerichtshof hat diese Frage in den Urteilen BGHZ 18, 110 und III ZR 58/56 vom 27. Juni 1957 offen gelassen. Sie ist auch im Urteil BGHZ 25, 266, in dem beiläufig von „öffentlich-rechtlichen Kompetenzen“ eines Technischen Überwachungsvereins die Rede ist, nicht entschieden.
Entscheidungen anderer Gerichte haben der Tätigkeit der amtlich anerkannten Sachverständigen hoheitliche Natur zugeschrieben (VerwG Bremen, ADAC-Mitteilungen 1951 Nr 109; OLG Celle MDR 1953, 676; OVG Münster NJW 1954, 1663; OLG Düsseldorf, DAR 1957, 353; OLG Hamburg VersR 1960, 563; LG Berlin NJW 1967, 1663). Hiermit stimmen auch verschiedene Schriftsteller überein, die die Technischen Überwachungsvereine als mit hoheitlichen Befugnissen beliehene Unternehmer ansehen (Huber, Wirtschaftsverwaltungsrecht, 2. Aufl, Bd II S 800f; Hellingrath, DAR 1952, 30; Rupp, Privateigentum an Staatsfunktionen? S 19f).
Auch der erkennende Senat ist der Ansicht, daß der amtlich anerkannte Sachverständige hoheitlich tätig wird.
Dem steht nicht entgegen, daß der Technische Überwachungsverein, in dessen Dienst der Sachverständige steht, ein bürgerlichrechtlicher Verein ist. Entscheidend sind Art und Bedeutung der Tätigkeit des Sachverständigen. Sie sprechen dafür, seine Tätigkeit dem öffentlichen Recht zuzurechnen. Diese dient einer öffentlichen Aufgabe, der Sicherung des Straßenverkehrs vor Gefahren für die Allgemeinheit, und findet ihre rechtliche Grundlage in öffentlich-rechtlichen Normen, den Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Kraftfahrsachverständigenordnung. Zur Sicherung des Verkehrs ist in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung die Erteilung von verschiedenartigen Erlaubnissen geregelt, so der Fahrerlaubnis für den Kraftfahrer und der Betriebserlaubnis für das Kraftfahrzeug. Erteilt werden diese Erlaubnisse von einer Verwaltungsbehörde durch Verwaltungsakt. In diese Tätigkeit der Verwaltungsbehörde ist der amtlich anerkannte Sachverständige maßgeblich eingeschaltet. Er erläßt zwar nicht selbst Verwaltungsakte, nimmt aber Prüfungen vor und erstattet Gutachten (vgl zB §§ 10 Abs 1, 19 Abs 2, 20 Abs 2, 21 Satz 3 StVZO), die als bedeutsamer Teil der dem Staat obliegenden Überwachung des Kraftfahrzeugverkehrs und damit als staatliche Verwaltungstätigkeit selbst erscheinen. Wenn der Sachverständige auch nicht selbst die Erlaubnis zu erteilen oder zu versagen hat, so ist die Entscheidung hierüber doch praktisch gefallen, wenn er sein Gutachten erstattet, seine Bescheinigung ausgestellt oder ihre Ausstellung abgelehnt hat. Gibt zB in dem hier vorliegenden Fall der Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge (§ 21 StVZO) der Sachverständige die nach Satz 3 der Vorschrift erforderliche Bescheinigung nicht, so kann der Hersteller des Fahrzeugs die Betriebserlaubnis der Zulassungsstelle nicht erreichen. Zu der Zeit, als M. die Zulassung beantragte, wurde sogar die Auffassung vertreten, daß die Zulassungsstelle nach einem dem Hersteller (oder sonstigen Antragsteller) günstigen Gutachten die Betriebserlaubnis erteilen müsse (Siebert aaO S 33; OLG Celle aaO). Diese Ansicht beruhte allerdings auf der früheren Fassung des § 19 Abs 1 StVZO, wo es hieß: „Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Fahrzeug den Vorschriften … nach dem Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr entspricht“. Inzwischen sind die Worte „nach dem Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr“ durch Verordnung vom 7. Juli 1960 (BGBl 1960 I 485) gestrichen worden. Damit ist klargestellt worden, daß eine Bindung der Behörde an ein dem Antragsteller günstiges Gutachten nicht besteht (vgl S 23 der Begründung zu der Verordnung vom 7. Juli 1960, Bundesratsdrucksache 138/60). In der Praxis fällt aber auch insoweit die Entscheidung durch das Gutachten des Sachverständigen.
Die Gutachter- und Prüfer*-tätigkeit des Sachverständigen hängt danach mit der Erteilung der Erlaubnis durch die Verwaltungsbehörde aufs engste zusammen und bildet geradezu einen Bestandteil der von der Verwaltungsbehörde ausgeübten und in ihrem Verwaltungsakt sich niederschlagenden hoheitlichen Tätigkeit. Deshalb ist es berechtigt zu sagen, daß der Sachverständige selbst hoheitliche Tätigkeit ausübt. Diese ist ihm durch die Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zugewiesen. Damit er sie ausüben kann, wird ihm von der zuständigen Landesbehörde die amtliche Anerkennung erteilt, die ihn berechtigt, alle im Straßenverkehrsrecht den amtlich anerkannten Sachverständigen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen (§ 1 Abs 2, § 5 KfSachVO).
Die Stellung des Sachverständigen ist vergleichbar mit der eines Prüfingenieurs für Baustatik. Dessen Tätigkeit ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als hoheitlich anzusehen (BGHZ 39, 358), obschon auch er selbst keinen Verwaltungsakt setzt, sondern nur einen Teil der der Baugenehmigungsbehörde obliegenden amtlichen Aufgaben wahrnimmt. Gewisse Unterschiede zwischen dem amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr und den Prüfingenieuren für Baustatik bestehen zwar. In dem Urteil BGHZ 39, 358 ist ausgeführt, der Prüfingenieur für Baustatik werde erst durch den ihm von der Baugenehmigungsbehörde jeweils erteilten einzelnen Prüfungsauftrag in die hoheitliche Verwaltung einbezogen und erhalte seine Vergütung nach der Gebührenordnung von dieser Behörde, die ihrerseits die Kosten der Prüfung als Auslage vom Bauherrn erhebe. Diese Besonderheiten rechtfertigen es jedoch nicht, beim Prüfingenieur hoheitliche Tätigkeit zu bejahen, sie aber beim amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr zu verneinen. Bei letzterem ergibt sich die Einbeziehung in die hoheitliche Verwaltung schon aus den ihm bestimmte Aufgaben zwingend zuweisenden Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in Verbindung mit der Kraftfahrsachverständigenverordnung, während eine Baugenehmigungsbehörde frei entscheiden kann, ob sie einen Prüfingenieur zuzieht und welchen (§ 1 der VO über die statische Prüfung genehmigungspflichtiger Bauvorhaben vom 22. August 1942, BGBl III 213 – 9). Ein rechtserheblicher Unterschied ist nicht darin zu finden, daß der amtlich anerkannte Sachverständige keine Vergütung von der Verwaltungsbehörde erhält, vielmehr die Gebühr für seine Tätigkeit von dem jeweiligen Antragsteller an die Technische Prüfstelle (den Technischen Überwachungsverein) zu zahlen ist (§ 3 Satz 3 KfSachVO). Letzten Endes wird in beiden Fällen von dem Antragsteller eine Gebühr dafür eingezogen, daß die Verwaltungsbehörde in seinem Interesse tätig wird und in diese Tätigkeit einen Sachverständigen einschaltet.
Der Bundesgerichtshof hat auch in einem weiteren Fall, in dem die Untersuchung und Begutachtung durch Sachverständige die „entscheidende Grundlage“ für einen behördlichen Verwaltungsakt bilden, dieser Sachverständigentätigkeit hoheitlichen Charakter beigemessen und bei Pflichtverletzungen im Rahmen dieser Tätigkeit die Staatshaftung nach Art 34 GG bejaht; es handelt sich um Ärzte städtischer Krankenanstalten, die das Versorgungsamt mit einer versorgungsärztlichen Untersuchung und Begutachtung beauftragt hatte (LM Nr 2 zu § 81 BVG).
II. Wird nach allem der Sachverständige hoheitlich und amtlich tätig, so ist er Beamter im Sinne des § 839 BGB; zugleich handelt er in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes im Sinne des Art 34 GG. Verletzt er dabei eine Amtspflicht, die ihm einem Dritten gegenüber obliegt, so haftet für den Schaden grundsätzlich der Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht.
Für einen Erfolg der Klage nach diesen Grundsätzen müßten zwei Voraussetzungen gegeben sein: Erstens müßte F. eine ihm dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt haben, und zweitens müßte der Beklagte die Körperschaft sein, die nach Art 34 GG für ihn einzustehen hätte.
- Die erste Voraussetzung wäre erfüllt, wenn F., wie es der Kläger darstellt, zu seinem Nachteil vorsätzlich mit dem Autodieb M. zusammengewirkt hätte. Die Pflicht, sich eines solchen Amtsmißbrauchs zu enthalten, obliegt einem Beamten gegenüber jedem Dritten, der durch den Mißbrauch geschädigt werden kann (RGZ 154, 201, 208; BGHZ 14, 319, 324; BGH LM Nr 1 zu § 839 (Fm) BGB; LM Nr 77 zu § 839 (C) BGB).
Ob F. eine Amtspflicht gegenüber dem Kläger auch dann verletzt hat, wenn er sich von M. hat täuschen lassen und nur fahrlässig gehandelt hat, kann zweifelhaft sein. Legt man die in BGHZ 18, 110 enthaltenen Ausführungen über die Zwecke der nach § 21 StVZO vom amtlich anerkannten Sachverständigen zu erteilenden Bescheinigung zugrunde, so unterscheidet sich der vorliegende Fall immerhin in zwei Punkten von dem dort entschiedenen. Einmal ging es dort darum, daß das Fahrzeug technisch nicht so beschaffen wie bescheinigt war; hier dreht es sich im Grunde um die in der Verfälschung der Fahrgestell- und Motor*-nummer liegende Verschleierung der unrechtmäßigen Herkunft des Kraftwagens. Zum anderen stellt das Urteil BGHZ 18, 110 auf die Lage jedes beliebigen späteren Erwerbers ab; hier ist ersichtlich die Bescheinigung des Sachverständigen im Hinblick auf einen bestimmten, unmittelbar bevorstehenden Kauf, möglicherweise sogar unter Benennung des Klägers und in seinem Namen erwirkt worden. Ob diese Unterschiede genügend Anlaß geben, anders als in BGHZ 18, 110 die fahrlässige Verletzung einer Amtspflicht gegenüber dem Kläger zu bejahen, bedarf jedoch nicht der Entscheidung.
- Denn für eine etwaige Amtspflichtverletzung hat nicht der beklagte Technische Überwachungsverein, sondern der Staat, hier das Land Baden-Württemberg, einzustehen.
Der Beklagte, bei dem der Sachverständige F. angestellt war, ist nicht als eine Körperschaft iS des Art 34 GG anzusehen. Nach richtiger Ansicht bezieht sich Art 34 GG, obschon das nicht ausdrücklich gesagt ist, auf Körperschaften des öffentlichen Rechts. Der Beklagte ist ein bürgerlichrechtlicher Verein. Zwar wird die Ansicht vertreten, Körperschaft iS des Art 34 GG könne auch eine juristische Person des Privatrechts sein, wenn ein in ihren Diensten stehender Angestellter mit der Ausübung hoheitlicher Funktionen betraut sei (Huber aaO Bd 1 S 547; von Mangold/Klein, Das Bonner Grundgesetz, 2. Aufl, Art 34 Anm III 6a). Die Rechtsprechung hat aber einen anderen Standpunkt eingenommen (RGZ 142, 190, 194; BGHZ 2, 350, 354f; BGH III ZR 39/51 vom 25. Juni 1953; OLG Celle, OLG Hamburg, LG Berlin aaO). Daran ist festzuhalten (ebenso Wolff VerwR I 6. Aufl § 64 II 3).
Eine „Körperschaft“, in deren Dienst F. stand, ist demnach nicht vorhanden. Das schließt aber nicht etwa die Anwendung des Art 34 GG überhaupt aus (BGHZ 11, 192, 197f; 36, 193, 195; BGH LM Nr 2 zu § 81 BVG). Es haftet dann das Gemeinwesen, das den Schädiger mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet und damit zum Träger eines öffentlichen Amtes iS des Art 34 GG gemacht hat (RGZ 142, 195; BGHZ 36, 193, 196; RGRK-BGB, 11. Aufl, § 839 Anm 15).
Das ist hier das Land Baden-Württemberg. Wie ausgeführt berechtigt den Sachverständigen nach § 1 Abs 2 KfSachVO die amtliche Anerkennung, alle im Straßenverkehrsrecht den amtlich anerkannten Sachverständigen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Erteilt wird diese amtliche Anerkennung nach § 5 KfSachVO von der zuständigen Landesbehörde, die nach § 21 KfSachVO von der Landesregierung bestimmt wird. F. ist demnach vom Staat, dem Land Baden-Württemberg, mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet worden.
Daß hier der amtlichen Anerkennung eine maßgebende Bedeutung für die Ausstattung mit Hoheitsbefugnissen beigelegt wird, widerspricht nicht den Ausführungen in der den Prüfingenieur für Baustatik betreffenden Entscheidung BGHZ 39, 358. Dessen ministerielle Anerkennung gibt ihm nach diesem Urteil nur eine Befähigung, aber noch kein Amt; letzteres wird ihm danach erst durch den jeweiligen Einzelauftrag der Baugenehmigungsbehörde übertragen. Der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr übt dagegen bei der hier zu beurteilenden, in § 21 Abs 2 StVZO geregelten Tätigkeit eine öffentliche Funktion aus, ohne dazu eines besonderen, auf den einzelnen Fall bezogenen Auftrags der öffentlichen Verwaltung zu bedürfen; dasselbe gilt übrigens für die in §§ 19 Abs 2, 22, 29 StVZO genannten Aufgaben des Sachverständigen. Die Berechtigung zu diesen Tätigkeiten erhält er – wie schon ausgeführt – nach § 1 Abs 2 KfSachVO durch die amtliche Anerkennung.
Das Land Baden-Württemberg haftet daher für eine etwa von F. begangene Amtspflichtverletzung. Der beklagte Technische Überwachungsverein haftet nicht. Soweit die Gerichte bisher sich mit Amtspflichtverletzungen durch amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr befaßt haben, haben sie denn auch sämtlich die Haftung der Technischen Überwachungsvereine verneint (vgl die angeführten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Celle, Düsseldorf und Hamburg sowie des Landesgerichts Berlin).
Nur nach Art 34 GG wäre aber, da der Sachverständige als Beamter hoheitlich handelt, eine Haftung des Technischen Überwachungsvereins in Betracht zu ziehen. Diesen für das Handeln F.s aus Vertrag (auf Grund des § 31 oder des § 278 BGB) oder wegen unerlaubter Handlung (auf Grund des § 31 oder des § 831 BGB) verantwortlich zu machen, ist nicht möglich. Diese Vorschriften könnten nur dann eingreifen, wenn F. im privatrechtlichen Bereich tätig geworden wäre.
Nach allem ist das Berufungsurteil aufzuheben und das klageabweisende Urteil des Landesgerichts wiederherzustellen.