Ist die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen, wenn lediglich die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten eingeklagt werden?
Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 24.10.2023, Az. VI ZB 39/21, befasst.
Sachverhalt
Eine Rechtsanwalts-Partnerschaftsgesellschaft war von einer Leasinggesellschaft außergerichtlich mit der Regulierung materieller Schadensersatzansprüche aus 22 Verkehrsunfällen gegen den beklagten Haftpflichtversicherer beauftragt worden. Sie forderte jeweils Ersatz des Sachschadens sowie der zur Durchsetzung angefallenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Gestalt von 1,3-Geschäftsgebühren nach Nr. 2300 VV RVG nebst Kostenpauschale. Die Beklagte glich nur den Sachschaden aus, nicht die Anwaltskosten. Diese Kostenerstattungsansprüche in Höhe von insgesamt 9.175,35 € trat die Leasinggesellschaft an die Klägerin ab, die sie sodann klageweise geltend machte. Nachdem die Beklagte diesen Betrag während des Rechtsstreits gezahlt hatte, erklärten die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt; die Kosten wurden der Beklagten auferlegt. Im Kostenfestsetzungsverfahren stritten die Parteien darüber, ob die Geschäftsgebühr auf die für das Klageverfahren angefallene 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG anzurechnen ist.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerde der Klägerin zurückgewiesen. Die Geschäftsgebühr sei wegen desselben Gegenstands entstanden wie die Verfahrensgebühr und daher nach Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG anzurechnen.
Nach der Regelung in Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG wird die wegen desselben Gegenstands entstandene Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet, bei Wertgebühren jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75.
Maßgeblich sei eine wirtschaftliche, nicht formale Betrachtung. Gegenstand der vorgerichtlichen Tätigkeit sei die Regulierung der Sachschäden einschließlich der nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ersatzfähigen Rechtsverfolgungskosten gewesen; eben diese Kosten seien anschließend eingeklagt worden. Dass nur ein Teil des außergerichtlichen Gegenstands, nämlich die Kostenerstattungsansprüche, in das gerichtliche Verfahren übergegangen sei, stehe der Anrechnung nicht entgegen, da der Gesetzgeber die Teilidentität in Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 5 VV RVG a.F. ausdrücklich geregelt habe. Unerheblich sei, dass die Kostenerstattungsansprüche außergerichtlich als Nebenforderungen nach § 4 Abs. 1 ZPO den Gegenstandswert der Geschäftsgebühren nicht erhöht hätten; gegenteilige instanzgerichtliche Auffassungen (LG Saarbrücken, Urteil vom 15. Februar 2007 – 2 S 87/06; AG Rosenheim, Beschluss vom 3. Februar 2020 – 15 C 859/19; AG Berlin-Mitte, Beschluss vom 5. August 2015 – 20 C 3137/14) überzeugten den BGH nicht.
(BGH, Beschluss vom 24.10.2023, Az. VI ZB 39/21)