Ist die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen, wenn lediglich die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten eingeklagt werden?

Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 24.10.2023, Az. VI ZB 39/21, befasst.

Sachverhalt

Eine Rechtsanwalts-Partnerschaftsgesellschaft war von einer Leasinggesellschaft außergerichtlich mit der Regulierung materieller Schadensersatzansprüche aus 22 Verkehrsunfällen gegen den beklagten Haftpflichtversicherer beauftragt worden. Sie forderte jeweils Ersatz des Sachschadens sowie der zur Durchsetzung angefallenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Gestalt von 1,3-Geschäftsgebühren nach Nr. 2300 VV RVG nebst Kostenpauschale. Die Beklagte glich nur den Sachschaden aus, nicht die Anwaltskosten. Diese Kostenerstattungsansprüche in Höhe von insgesamt 9.175,35 € trat die Leasinggesellschaft an die Klägerin ab, die sie sodann klageweise geltend machte. Nachdem die Beklagte diesen Betrag während des Rechtsstreits gezahlt hatte, erklärten die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt; die Kosten wurden der Beklagten auferlegt. Im Kostenfestsetzungsverfahren stritten die Parteien darüber, ob die Geschäftsgebühr auf die für das Klageverfahren angefallene 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG anzurechnen ist.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerde der Klägerin zurückgewiesen. Die Geschäftsgebühr sei wegen desselben Gegenstands entstanden wie die Verfahrensgebühr und daher nach Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG anzurechnen.

Nach der Regelung in Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG wird die wegen desselben Gegenstands entstandene Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet, bei Wertgebühren jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75.

Maßgeblich sei eine wirtschaftliche, nicht formale Betrachtung. Gegenstand der vorgerichtlichen Tätigkeit sei die Regulierung der Sachschäden einschließlich der nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ersatzfähigen Rechtsverfolgungskosten gewesen; eben diese Kosten seien anschließend eingeklagt worden. Dass nur ein Teil des außergerichtlichen Gegenstands, nämlich die Kostenerstattungsansprüche, in das gerichtliche Verfahren übergegangen sei, stehe der Anrechnung nicht entgegen, da der Gesetzgeber die Teilidentität in Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 5 VV RVG a.F. ausdrücklich geregelt habe. Unerheblich sei, dass die Kostenerstattungsansprüche außergerichtlich als Nebenforderungen nach § 4 Abs. 1 ZPO den Gegenstandswert der Geschäftsgebühren nicht erhöht hätten; gegenteilige instanzgerichtliche Auffassungen (LG Saarbrücken, AG Rosenheim, AG Berlin-Mitte) überzeugten nicht.

Ob alle Geschäftsgebühren in tatsächlicher Höhe oder nur nach dem übergegangenen Gegenstandswert anzurechnen sind, ließ der Senat offen, weil die Verfahrensgebühr von 725,40 € in beiden Fällen vollständig aufgezehrt werde; selbst die für die Klägerin günstigere Berechnung ergebe anzurechnende 780 €. Die Neuregelung des § 15a Abs. 2 Satz 2 RVG sei nach § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG nicht anwendbar, da der Auftrag vor dem 01.01.2021 erteilt worden sei. Auf die Anrechnung könne sich die Beklagte nach § 15a Abs. 2 Fall 1 RVG a.F. berufen, weil sie den Geschäftsgebührenanspruch durch Zahlung erfüllt habe.

(BGH, Beschluss vom 24.10.2023, Az. VI ZB 39/21)