Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger, ein Rechtsanwalt, ist Eigentümer eines PKW Marke Daimler Benz. Er lässt seit etwa 6 Jahren notwendig werdende Wartungsarbeiten in der von der Beklagten betriebenen Reparaturwerkstatt durchführen.
Streitgegenständlich ist der Ausfall des Navigationsgeräts, das – wie auch der CD-Player – Teil eines im Fahrzeug fest installierten Kombi-Geräts war. Dieses Navigationsgerät war ab Mitte 2007 zeitweise ausgefallen.
Der Kläger behauptet, nach einiger Fahrzeit habe es meistens die Funktion wieder aufgenommen. Die Ausfälle seien dann aber häufiger geworden und die Ausfallzeiten länger. Schließlich habe es überhaupt nicht mehr funktioniert, sondern habe über das Display nur Meldungen wie „CD-Lesefehler“ oder „keine Navigations-CD im Gerät“ ausgegeben.
Letztlich sei überhaupt keine Navigation mehr möglich gewesen. Auf entsprechende Vorsprache des Klägers habe die Beklagtenseite das Fahrzeug für einen Tag in die Werkstatt genommen. Sodann sei mitgeteilt worden, dass der Defekt seine Ursache im Gerät selbst habe (also nicht in einer Nebenkomponente), es müsse eingeschickt und gegebenenfalls repariert oder ausgetauscht werden. Dies würde auf jeden Fall mindestens 800,– EUR kosten. Für die Erstellung des Testergebnisses – dieses sei dem Kläger schon vorher bekannt gewesen – habe die Beklagte dem Kläger 47,48 EUR berechnet. Diese habe der Kläger bezahlt.
Der Kläger habe daraufhin das im Klageantrag erwähnte mobile Navigationsgerät MEDION GoPal P4210 zum Preis von 249,99 EUR gemäß Rechnung vom 13.12.2007 gekauft. Dieses habe jedoch wegen des kleineren Displays und der über und unter der Windschutzscheibe herum baumelnden beiden Anschlusskabel einen gegenüber dem fest eingebauten Gerät nur stark eingeschränkten Komfort geboten.
Danach habe der Kläger zufällig erfahren, dass es sogenannte Reinigungs-CDs gebe. Sie seien in der Lage, durch ein- oder mehrfachen Durchlauf im Abspielgerät die darin enthaltene Linse zu reinigen. Er, der Kläger, habe sich zwei solcher CDs besorgt. Nach insgesamt ca. 8 Durchläufen mit einer Gesamtdauer von weniger als 1 Minute seien Navigationsgerät und CD-Player saniert gewesen und zwar nach dem Stand von jetzt dauerhaft.
Der Kläger vertritt die Auffassung, dass eine KFZ Firma, die eine Vielzahl von Fahrzeugen mit der im Klägerfahrzeug vorhandenen Ausrüstung wartet, bei der Art des hier vorliegenden und auch so geschilderten Defekts als aller erste Maßnahme zunächst einmal eine Reinigungs-CD einzusetzen habe, bevor Kosten auslösende Arbeiten durchgeführt werden. Der finanzielle Umfang des Einsatzes der Reinigungs-CD sei gering, d.h. ein in Gegenwart des Klägers unverzüglich durchgeführter Reinigungslauf oder allenfalls die Empfehlung, eine solche Reinigungs-CD anzuschaffen, wäre mit großer Wahrscheinlichkeit dem Kläger als Kunden nicht berechnet worden.
Geschäftsführer und die Kundendienstleute der Beklagten hätten keine Kenntnis von der Möglichkeit dieser Reinigungs-CD gehabt. Alle anderen, die beruflich mit CDs – seien es Navi- oder andere CDs – zu tun haben, einschließlich dem Kraftfahrzeugsachverständigen, sei die Existenz von Reinigungs-Discs bekannt gewesen.
Die Beklagte müsse daher für ihre Unkenntnis haften aus Werkvertrag. Inhalt des Auftrags sei die Wiederherstellung der Funktion des Navigations- und CD-Wiedergabegeräts gewesen. Grund und Ursache der Fehlfunktion seien unbekannt gewesen. Daher habe der Kläger darauf vertrauen dürfen, dass der Unternehmer nur solche Maßnahmen ergreift, die zur Beseitigung des Mangels erforderlich sind. Der Unternehmer habe dafür einzustehen, dass er die anerkannten Regeln seines Handwerks beherrscht und sich über die technische Neuentwicklungen in seinem Arbeitsbereich informiert und für die Instandsetzung den preiswertesten Weg wählt. Diese Hauptpflicht sei hier verletzt.
Die Beklagte müsse daher dem Kläger die nutz- und sinnlos aufgewandten Testkosten und die unnötig erbrachten Aufwendungen für das Mobilgerät erstatten.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Beklagten – gemeint ist erkennbar der Kläger – 249,99 EUR Zug um Zug gegen Herausgabe des mobilen Navigationsgeräts MEDION GoPal P4210 durch den Kläger sowie weitere 47,48 EUR und Zinsen aus 297,47 EUR in Höhe von 5 % über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 10.12.2007 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Richtig sei, dass der Kläger bei der Beklagten Stammkunde sei. Das Fahrzeug des Klägers sei nicht im Haus der Beklagten erworben worden. Die technischen Umstände seien unstreitig. Gegenstand des Rechtsstreits sei die Frage, ob die Beklagte in schuldhafter Weise einen ihr erteilten Reparaturauftrag an dem streitgegenständlichen Navigationsgerät fehlerhaft bearbeitet habe, weil sie den Kläger nicht auf eine einfachere und wirtschaftlichere Behebung des angezeigten Mangels – hier Ausfall des Navigationsgeräts – aufmerksam gemacht habe.
Dies sei zu verneinen. Die Beklagten sei ein Mercedes-Benz-Händler. Sie sei vertraglich verpflichtet, die Arbeiten nach Herstellervorgaben an den zu reparierenden Fahrzeugen durchzuführen. Dies habe die Beklagte auch im Fall des klägerischen Fahrzeugs gemacht. Die in Streit stehende Einheit am Fahrzeug – das „Comand-System“ – bestehe aus mehreren Komponenten, wie
– Radio
– evt. Fernseher –
– Telefon
– Navigation.
Sofern an diesem „Comand-System“ ein Defekt aufgetreten sei, sei laut Herstellervorgabe zunächst ein Kurztest durchzuführen. Hierunter verstehe man einen elektronische Abgleich des Gerätes, der einen Fehler ermittle. Hierfür würden nach Herstellervorgabe 4 Arbeitswerte eingestellt. Dem Kläger seien aufgrund seiner langjährigen Kundschaft lediglich 3 Arbeitswerte in Rechnung gestellt worden. Bei diesem Kurztest sei ein Fehler im Laufwerk des Navigationssystems festgestellt worden. Anschließend sei nach Herstellervorschrift eine sogenannte Test-CD einzulegen. Diese starte sich automatisch und spiele ein eigenes Prüfprogramm ab. Im konkreten Fall sei als Ergebnis dieser Untersuchung ermittelt worden: Comand-System not okay. Die Arbeitsschritte seien im Einzelnen vom Zeugen … durchgeführt worden. Ergebnis des Tests sei der Vermerk gewesen: „Comand muss erneuert werden“. Diese Mitteilung erscheine auf dem Bildschirm des Navigationsgerätes. Die Beklagte habe daher den Kunden darauf hinweisen müssen, dass nach diesem Prüfergebnis das Navigationsgerät ersetzt werden soll. Dabei beziffere sich der Kaufpreis des ausgebauten Geräts für ein Tauschgerät auf 1.645,00 EUR. Da dieser Preis vielen Kunden oftmals zu teuer sei, biete der Hersteller auch die Generalüberholung des defekten Gerätes an, was zu einem Preis von ca. 800,00 EUR dem Kunden in Rechnung gestellt werde.
Nachdem diese Prüfschritte nach Herstellervorgabe absolviert worden seien, sei darauf verwiesen worden, dass weitere Reparaturen weder im Betrieb der Beklagten noch in anderen Betrieben der Firma Mercedes-Benz insoweit möglich seien, da es sich hierbei um Zuliefererkomponenten handeln würde. Darüber hinaus verfüge die Beklagte nicht über eine Arbeitsanweisung, wie jeweils diese Geräte zu öffnen und gegebenenfalls instand zu setzen seien. Solche Arbeiten würden definitiv vom Hersteller Mercedes-Benz untersagt. Für die Prüfarbeiten sei dem Kläger ein Rechnungsbetrag von 47,48 EUR berechnet worden. Der Betrag sei vom Kunden bezahlt worden. Die Überprüfung sei fach- und sachgerecht erfolgt. Ein Rückforderungsanspruch des Klägers bestehe insoweit nicht. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet, dem Kläger die Kosten für die Anschaffung eines mobilen Navigationsgerätes zu erstatten. Dafür gebe es keine Rechtsgrundlage. Es werde bestritten, dass die Funktionsfähigkeit des Navigationsgeräts durch Einlegung einer Reinigungs-CD dauerhaft wieder hergestellt worden sei. Die Beklagte habe im Anschluss an die entsprechenden Hinweise des Klägers auch im Werk des Herstellers angerufen und erneut nachgefragt, ob es zulässig sei, eine handelsübliche Reinigungs-CD in das Navigationsgerät zum Zwecke der Säuberung einzulegen. Das Werk habe der Beklagten die unmissverständliche Auskunft erteilt, dass diese Maßnahme unzulässig sei. Bei einer solchen Reinigungsmaßnahme bestehe die Gefahr, dass der aus einem Kunststoff bestehende Laserkopf durch die Reinigungs-CD zerkratzt werden könne und damit insgesamt unbrauchbar werde.
Die Beklagte habe sich herstellergemäß und damit verschuldensfrei verhalten. Das vorgegebene Prüfungsprogramm sei ordnungsgemäß abgearbeitet worden. Der dafür in Ansatz gebrachte Betrag von 47,48 EUR sei angemessen. Wie ausgeführt sei die beklagte Firma Vertragshändlerin bei Daimler Benz. Sie müsse sich daher auch an die Reparaturvorgaben handeln. Daraus ergebe sich auch Gegenstand und Grenze dessen, was ein Kunde erwarten könne. Ein Kunde könne nicht erwarten, dass ein Vertragshändler sich auf eigenes Risiko von den Angaben entfernt.
Der Kläger betont demgegenüber, dass es eine grundsätzliche Verpflichtung eines Vertragspartners gebe, auch die finanziellen Interessen eines Kunden im Auge zu haben. Das führe dazu, dass zunächst die billigsten noch vertretbaren Möglichkeiten in Ansatz zu bringen seien.
Soweit die Beklagte auf die Vorgaben des Herstellers verweise, sei darauf hinzuweisen, dass der Kunde, hier der Kläger, nur Vertragsbeziehungen mit der beklagten Firma selbst habe. Die internen Dinge müsse die Beklagte selbst mit Daimler Benz regeln.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Das Gericht hat den Kläger gemäß § 141 ZPO angehört und den Zeugen … vernommen.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 12.6.2008 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die – zulässige – Klage ist unbegründet und daher abzuweisen.
I.:
Der Kläger hat keinen Anspruch aus § 280 BGB auf Rückzahlung der 47,48 EUR Testgebühr bzw. auf Zahlung von 249,99 EUR für das vom Kläger angeschaffte mobile Navigationsgerät.
Es fehlt an einer Pflichtverletzung der Beklagten.
Zwar folgt das Gericht im Grundsatz dem Hinweis des Klägers, dass die Beklagte bei ihren Arbeiten zunächst die billigste noch vertretbare Möglichkeit einer Reparatur in Betracht ziehen muss. Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden. Es muss auch als etwas erstaunlich bezeichnet werden, dass die Beklagte bei einem Fahrzeug der genannten Marke nur in der Lage ist, einen relativ groben Test durchzuführen. Bei einer angezeigten Fehlfunktion bleibt nur die Möglichkeit, dass das ganze System ausgebaut wird und generalüberholt werden muss bei zu erwartenden Reparaturkosten bis zu 800,– EUR. Oder aber man muss nach Darstellung der Beklagten sich ein Austauschsystem zu einem Preis von 1.645,– EUR beschaffen.
Ob, wie vom Kläger behauptet und von der Beklagtenseite bestritten, durch eine einfache Reinigungs-CD der Fehler dauerhaft hätte beseitigt werden können, kann dahinstehen. Denn Voraussetzung für einen Anspruch des Klägers wäre eine Pflichtverletzung der Beklagtenseite. Eine solche Pflichtverletzung hat der Kläger nicht nachgewiesen.
Aufgrund der Beweisaufnahme, insbesondere der Aussage des Zeugen … steht für das Gericht fest, dass die Beklagte die erforderlichen Prüfungsschritte ordnungsgemäß durchgeführt hat. Der Zeuge ist seit 5 Jahre Serviceleiter bei der Beklagten. Seit 8 Jahren ist er KFZ-Meister. Der Zeuge hat nachvollziehbar dargelegt, dass es sich beim Navigationssystem um Zulieferungskomponenten handelt. Dafür gebe es spezielle Prüf-CDs. Diese habe man auch eingesetzt. Die Prüfung habe eine Fehlfunktion ergeben. Dies habe man dem Kunden mitgeteilt. Es gebe, so der Zeuge, eine klare Anweisung vom Werk, keine Reinigungs-CD oder eine gebrannte CD einzusetzen. Dies wisse er, der Zeuge, aus allen Lehrgängen, die er gemacht habe. Das Problem sei der Laserkopf. Der könne bei einer normalen Reinigungs-CD in Beschädigung geraten. Dieser sei kunststoffbeschichtet. Wenn dann Plastik auf Plastik gehe, könne das Probleme machen. Man habe nach dem Vorgang aufgrund der Reklamation des Kunden extra noch beim Werk angerufen. Man habe die Information erhalten, dass man derartige Reinigungs-CDs nicht einsetzen dürfe. Sie, die Beklagte, dürfe überhaupt nicht das Gerät öffnen.
Der Kläger, der selbst entsprechende Nachforschungen getätigt hat, hat bestätigt, dass das Werk auch weiterhin den Einsatz von derartigen Reinigungs-CDs untersagt.
Dann ist jedoch auch kein Raum für eine Pflichtverletzung der Beklagtenseite. Nach Auffassung des Gerichts kann man im Ansatz einer Fachfirma, die Vertragshändler ist, keinen Vorwurf machen, wenn sie sich an die Vorgaben des Herstellers hält. Allgemein ist die Frage der Überprüfung durch eine Vertragsfirma formal geregelt. So gibt es bestimmte Inspektionen bei einem bestimmten Kilometerstand, die vom Hersteller vorgegeben werden und die einzuhalten sind.
So lange sich ein Vertragshändler mit nachvollziehbaren Gründen an derartige Vorgaben des Herstellers hält, müssten Besonderheiten vorliegen, um eine Pflichtverletzung zu begründen. Derartige Besonderheiten sind nicht nachgewiesen und sind auch nicht ersichtlich. Die Beklagtenseite hat deutlich gemacht, warum die Einlegung einer Reinigungs-CD problematisch sein kann. Wesentlich ist dabei auch der unbestrittene Umstand, dass auch nach Kenntnis dieses Vorgangs die Hersteller weiter an dem Verbot von Reinigungs-CDs festhalten. In den Fahrzeugen ist immer mehr Technik eingebaut, die jedenfalls in Teilbereichen aus vielen Zulieferkomponenten besteht und die daher nicht dem Ursprungsbereich entspricht, den zum Beispiel Kfz-Meister als typische Mitarbeiter einer Autowerkstatt eigenständig überprüfen und überblicken können. Man kann daher einer Kfz-Werkstatt in rechtlicher Hinsicht nichts vorwerfen, wenn sie in diesen Bereichen die sichere Variante wählt und sich an die Vorgaben hält, die durch die Herstellerfirma formuliert werden.
Auch insoweit gibt es zwar Missbrauchsgrenzen. Missbrauchsgrenzen könnten zum Beispiel dort bestehen, wo für jeden sachkundigen Kfz-Meister sofort erkennbar ist, wo die Ursache für eine Fehlfunktion des Systems liegt und wo es erkennbar kostengünstigere Möglichkeiten gibt, durch die teure Reparaturen vermieden werden können. Dafür gibt es im vorliegenden Fall jedoch keine gerichtsverwertbaren Anhaltspunkte.
Die Frage der Reinigungs-CD wird, wie dargestellt, weiterhin von dem Hersteller in der Weise beantwortet, dass dies keine zulässige Überprüfungs- bzw. Reparaturmaßnahme sei.
Auch die vom Kläger angedeutete Methode, mit einem Staubsauber zu versuchen, das Navigationsgerät wieder in Ordnung zu bringen, findet keine Entsprechung in den Vorgaben des Herstellerwerks.
Nach dem festgestellten Sachverhalt hat die Beklagte die Vorgaben ordnungsgemäß abgearbeitet, die ihr vom Hersteller gemacht wurden. Eine Pflichtverletzung ist daher im Ergebnis nicht zu bejahen. Der Anspruch des Klägers ist mangels Pflichtverletzung daher abzuweisen. Der Betrag von 47,48 EUR für den durchgeführten Test ist auch als angemessen zu bezeichnen.
Mangels Pflichtverletzung besteht daher auch kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für das vom Kläger angeschaffte mobile neue Navigationsgerät.
Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.
II.:
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen § 511 Abs. 4 ZPO waren nicht zu bejahen. Es ging um eine Würdigung im Einzelfall. Insbesondere war die Frage, ob die Beklagte kostengünstigere Reparaturen hätte einsetzen müssen, aus tatsächlichen Gründen vom Gericht verneint worden.
Daher gab es keine Veranlassung, die Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO zuzulassen.
Auf die das Urteil tragenden Gesichtspunkte hatte das Gericht vorab hingewiesen. Rechtliches Gehör war damit gewährt worden.