Das Amtsgericht München hat mit Beschluss vom 15.07.2026 entschieden, dass eine isoliert eingeklagte Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG nicht auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist, wenn die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten alleiniger Klagegegenstand sind (AG München, Beschluss vom 15.07.2026 – 213 C 1301/26).
In dem von mir geführten Verfahren hatte ich eine Mandantin zunächst außergerichtlich gegen eine Autovermietung vertreten, um eine Rückzahlung einer einbehaltenen Kaution zu erreichen. Die Autovermietung zahlte die Kaution zwar zurück, weigerte sich aber, die außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten zu erstatten.
Daraufhin habe ich diese abgerechnet und isoliert für die Mandantin eingeklagt. Das Amtsgericht München gab meiner Mandanten Recht und verurteilte die Autovermietung zur Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren wandte die beklagte Autovermietung ein, dass die außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr gemäß Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG auf die Verfahrensgebühr anzurechnen sei.
Das Amtsgericht München nahm im Kostenfestsetzungsbeschluss jedoch keine Anrechnung vor. Dagegen legte die beklagte Autovermietung Erinnerung ein.
Das Amtsgericht München wies die Erinnerung als unbegründet zurück. Aus den Entscheidungsgründen:
„Die gemäß § 11 Abs. 2 RPflG zulässige Erinnerung ist unbegründet.
Eine Anrechnung nach Vorb. 3 Abs. 4 VV-RVG ist nicht vorzunehmen. Die Gebührenanrechnung findet u. a. unter den Voraussetzungen statt, dass die Geschäftsgebühr wegen des – zumindest teilweise – selben Gegenstands sowie in derselben Angelegenheit entsteht wie die Verfahrensgebühr (BeckOK RVG, v. Seltmann, 72. Edition, Stand: 01.06.2025, RVG VV Vorbemerkung 3, Rn. 12). Hier ist die Verfahrensgebühr wegen eines anderen Gegenstands entstanden als die vorgerichtlich angefallene Geschäftsgebühr, nämlich wegen der Schadensersatzforderung der Beklagten über 1.612,76 €; hingegen ist die Verfahrensgebühr ausschließlich aus den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten entstanden, die hier als Hauptforderung geltend gemacht wurden. Es mag sich um dieselbe Angelegenheit handeln, aber nicht um denselben Gegenstand, auch nicht teilweise.
Somit war die Erinnerung zurückzuweisen (vgl. AG Rosenheim, B. v. 03.02.2020, Az.15 C 859/19; AG Berlin-Mitte, B. v. 05.08.2015, Az. 20 C 3137/14).“
(AG München, Beschluss vom 15.07.2026 – 213 C 1301/26)