Darf eine Anwaltskanzlei in einer Internet-Berichterstattung ein Unternehmen als „Abzocker“ bezeichnen und ihm vorwerfen, Kunden „hereinzulegen“ und Forderungen zu „ergattern“, wenn diese Wertungen an eine unstreitige telefonische Kaltakquise anknüpfen?

Ja, entschied das Landgericht Köln mit Urteil vom 03.02.2016 (Az. 28 O 436/14).

Sachverhalt

Die Klägerin bietet Suchmaschinenoptimierung an und wirbt Kunden durch unangekündigte Telefonanrufe (sogenannte Cold Calls) bei Gewerbetreibenden, deren Nummern sie von Dritten erworben hat. Die beklagte Anwaltskanzlei vertrat einzelne dieser Kunden und betreibt eine Internetseite, auf der sie über Unternehmen berichtet, die mittels Kaltakquise akquirieren. In zwei Beiträgen bezeichnete sie die Klägerin unter anderem als „Abzocker vom Niederrhein“, schilderte deren „Masche“ und führte aus, den Angerufenen werde nicht deutlich, dass zuvor keine Geschäftsverbindung bestand; Kunden würden „hereingelegt“, Forderungen „ergattert“. Die Klägerin sah ihr Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt und begehrte Unterlassung; die Beklagte verlangte widerklagend die Kosten einer Gegenabmahnung.

Entscheidung des Landgerichts Köln

Das Landgericht Köln wies Klage und Widerklage ab. Die Bezeichnung als „Abzocker“ sei eine zulässige Meinungsäußerung. Bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als offenem Tatbestand sei die Rechtswidrigkeit durch Gesamtabwägung von Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) einerseits und Unternehmenspersönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG) andererseits positiv festzustellen. Maßgeblich sei die Einordnung als Tatsachenbehauptung oder Werturteil aus Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittslesers.

Der Begriff wird umgangssprachlich als Unmutsbekundung über ein unseriöses und den Kunden benachteiligendes Geschäftsverhalten verwendet, so dass ein unvoreingenommener und verständiger Durchschnittsleser in der Äußerung eine subjektive Kritik von Seiten der Beklagten an der Klägerin zu erkennen vermag.

Die Wertung überschreite nicht die eng auszulegende Grenze der Schmähkritik, da nicht die Diffamierung, sondern die Auseinandersetzung mit den unstreitigen Cold Calls im Vordergrund stehe. Ob diese gegen § 7 UWG verstießen, sei unerheblich. Die Frage „Ob das mehr als ein Zufall ist?“ sei eine echte, nach Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Frage auf wahrer Tatsachengrundlage. Die Behauptung fehlender erkennbarer Vorgeschäftsbeziehung habe sich nach § 286 ZPO als wahr erwiesen. Auch die mit den Anträgen zu II. angegriffenen verdeckten Eindrücke – keine Gegenleistung, Auftreten als „H3″ – würden nicht unabweislich erweckt. Die Widerklage scheitere, weil Kosten einer Gegenabmahnung regelmäßig nicht erstattungsfähig seien und kein Ausnahmefall vorliege.

(LG Köln, Urteil vom 03.02.2016, Az. 28 O 436/14)