Bevor Sie uns mit einer Beratung oder Vertretung beauftragen, können Sie sich selbstverständlich kostenfrei und unverbindlich über unsere Leistungen und die damit verbundenen Kosten informieren.
Rufen Sie uns hierfür einfach an oder schreiben Sie uns eine Nachricht. Wir teilen Ihnen dann mit, ob wir Ihnen helfen können und welche Kosten hierfür anfallen.
Kosten für eine persönliche Erstberatung
Für ein persönliches Erstberatungsgespräch in unserer Kanzlei berechnen wir eine Gebühr von bis zu 190,00 € netto zzgl. 19% Umsatzsteuer (=226,10 € brutto).
Falls Sie hierfür eine Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen möchten, sprechen Sie uns einfach an.
Kosten für die Vertretung in Zivilsachen
Die Abrechnung einer Vertretung in Zivilsachen erfolgt entweder streitwertabhängig nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder auf Basis einer Vergütungsvereinbarung.
Für die Berechnung der streitwertabhängigen RVG-Gebühren gibt es im Internet verschiedene RVG-Rechner, mit denen Sie die Kosten für eine außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung berechnen können. Bitte beachten Sie, dass zu diesen Gebühren ggf. Auslagen (z. B. Fahrtkosten) hinzukommen können.
Bei einer Vergütungsvereinbarung erfolgt die Abrechnung zeitabhängig nach vereinbartem Stundensatz oder nach Pauschalen.
Kosten für Inkassotätigkeiten
Sobald sich Ihr Schuldner in Verzug befindet, muss er Ihnen auch die Kosten der Rechtsverfolgung (einschließlich unserer Gebühren) als Verzugsschaden ersetzen. Das gilt sowohl für das außergerichtliche und das gerichtliche Mahnverfahren.
Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass ein Gläubiger bei Zahlungsverzug sofort einen Rechtsanwalt beauftragen darf und die hierfür anfallenden Kosten vom Schuldner zu ersetzen sind.
„Gerät der Schuldner in Zahlungsverzug, ist auch in rechtlich einfach gelagerten Fällen die Beauftragung eines Rechtsanwalts zweckmäßig und erforderlich.“
(BGH, Urteil vom 17.09.2015 – IX ZR 280/14)
Das bedeutet: Im Regelfall tragen nicht Sie die Kosten unserer Tätigkeit, sondern Ihr Schuldner. Der Anspruch auf Erstattung ergibt sich aus §§ 280, 286 BGB und umfasst die gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Gleiches gilt für die Kosten der Zwangsvollstreckung: Gemäß § 788 ZPO hat der Schuldner die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung zu tragen. Gerichtsgebühren, Gerichtsvollzieherkosten und unsere Vollstreckungsgebühren werden mit beigetrieben.
Sollte über das Vermögen Ihres Schuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet werden, können Forderungen grundsätzlich nur noch gegenüber dem Insolvenzverwalter angemeldet werden. Wir übernehmen dann auf Wunsch auch die Vertretung im Insolvenzverfahren.
Kostenerstattung durch die Gegenseite
Auch außerhalb von Inkassotätigkeiten besteht unter Umständen ein Anspruch auf Erstattung Ihrer Rechtsanwaltskosten, z.B. bei der Regulierung von Unfallschäden oder bei Vertragsverletzungen. Weitere Informationen zur Kostenerstattung finden Sie hier.
Haben Sie hierzu noch Fragen? Sprechen Sie uns an.
