BAG, Urteil vom 22.06.2011 – 8 AZR 102/10

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 15. Dezember 2009 – 4 Sa 638/09 – aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Ersatz von Aufwendungen für einen Unfallschaden an seinem privaten Personenkraftwagen.

Der Kläger ist bei der Beklagten, die ein Klinikum betreibt, als Oberarzt beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TVöD-K) Anwendung.

Der Kläger hatte am 6. Januar 2008 Rufbereitschaft. Gegen 9:00 Uhr wurde er von der Klinik telefonisch zu einem Noteinsatz gerufen. Auf der Fahrt von seiner Wohnung zur Klinik kam der Kläger aufgrund winterlicher Glätte von der Fahrbahn ab und verursachte mit seinem privaten Personenkraftwagen einen Unfall. An dem Fahrzeug entstand ein Schaden in Höhe von 6.690,80 Euro brutto.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Ersatz der Reparaturkosten sowie der Kosten für einen Kostenvoranschlag zuzüglich einer Kostenpauschale, insgesamt 5.727,52 Euro netto.

Die Beklagte hat den Unfallhergang sowie eine Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers bestritten.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist begründet. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht.

Dem Kläger kann dem Grunde nach ein Aufwendungsersatzanspruch entsprechend § 670 BGB gegen die Beklagte zustehen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist § 670 BGB auf Aufwendungen entsprechend anzuwenden, die ein Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung erbringt, sofern sie durch den Betrieb des Arbeitgebers veranlasst sind und der Arbeitnehmer sie nicht durch eine ihm zustehende Vergütung abgegolten ansehen musste.

Die Fahrt des Klägers von seiner Wohnung zur Klinik nach dem Abruf während der Rufbereitschaft lag im Betätigungsbereich der Beklagten. Die Rufbereitschaft verpflichtet den Arbeitnehmer, sich auf Abruf der Arbeitgeberin zur Erbringung der Arbeitsleistung außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einem von ihm auszuwählenden Ort bereitzuhalten und auf Anforderung die Arbeit unverzüglich aufzunehmen. Dies erfordert regelmäßig ein schnellstmögliches Erscheinen am Arbeitsort. Die Nutzung des privaten Personenkraftwagens für die Fahrt zur Klinik lag daher auch im Interesse der Beklagten.

Das Landesarbeitsgericht hat – von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig – keine Feststellungen dazu getroffen, ob und in welchem Umfang den Kläger ein Mitverschulden an dem Unfall trifft, das im Rahmen einer Haftungsverteilung entsprechend den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs (§ 254 Abs. 1 BGB analog) zu berücksichtigen wäre. Dies wird das Landesarbeitsgericht im Rahmen der neuen Verhandlung nachzuholen haben.