LG Stendal, Urteil vom 20.01.2009, Az. 23 O 437/07

Tenor

  1. Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, an den Kläger 8.545,25 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit dem 21. Juli 2007 zu zahlen.

  2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 637,36 Euro zu zahlen.

  3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 38 %, die Beklagte 62 %.

  4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf bis zu 16.000,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz für den nicht wartungsgerechten Einbau einer Autogasanlage in seinen Wagen VW Phaeton V 6.

Den Wagen VW Phaeton hatte der Kläger im Januar 2004 gekauft, erstmals wurde der Wagen am 13. Januar 2003 zum Verkehr zugelassen. Um das Fahrzeug auf bivalenten Betrieb – wahlweise Benzin oder Flüssiggas – umrüsten zu können, suchte der Kläger nach geeigneten Fachwerkstätten, fand so die Beklagte. Am 12. Juli 2004 sandte die Beklagte dem Kläger ein Angebot zum Einbau einer Flüssiggasanlage zum Preis von 2.940,00 Euro brutto. Sie empfahl den Einbau einer Anlage der Firma YXZ. Eingeschlossen sei der Einbau eines Muldentanks mit einem Fassungsvermögen von 61 Ltr. nebst Abnahme durch die DEKRA. Zwecks Einbau der Anlage übergab der Kläger seinen Wagen mit einem Kilometerstand von 23.330 km Anfang September 2004 an die Beklagte. Die zweijährige Werksgarantie bestand noch für vier Monate. Nach Einbau der Autogasanlage durch die Beklagte nahm der Kläger am 11. September 2004 seinen Wagen in Empfang, den Rechnungsbetrag von 2.741,19 Euro zahlte er bar. Fortan fuhr er den Wagen mit Autogas für die Dauer von knapp zwei Jahren, legte mit dem Wagen etwa 35.000 km zurück. Unregelmäßigkeiten fielen nicht auf, die erste Inspektion nach dem Einbau erfolgte durch die Beklagte, die folgende Inspektion durch die Fa. Bosch Service CC in DD. Etwa Mitte des Jahres 2006 bemerkte der Kläger, dass der Motor vorübergehend unruhig lief. In Phasen wiederholte sich dies bis Anfang des Jahres 2007. Als der Kläger seinen Wagen am 23. April 2007 einer Autowerkstatt vorstellte, stellte diesen einen Schaden am sechsten Zylinder fest, dort war keine Kompression mehr vorhanden. Eine andere Werkstatt stellte einen Ventilschaden am sechsten Zylinder fest. Ursache war, dass im Wagen des Klägers keine gasfesten Ventilsitzringe, sondern weiche Ventilsitze eingebaut sind. Autogas erzeugt im Vergleich zu Benzin bei der Verbrennung höhere Temperaturen, die die weichen Ventilsitze verbrennen. Für die Reparatur berechnet das Autohaus FF eine Summe von 8.238,31 Euro, hierzu wird auf die Anlage K 7 (Bl. 24 – 27 I. d. A.) Bezug genommen. Insgesamt legte der Kläger mit dem Wagen eine Strecke von 53.043 km zurück. Der Kläger begehrt ebenfalls einen Ausfall für die entfallene Nutzung, da er den Wagen vom 7. Mai bis zum 6. Juli 2007 (61 Tage) nicht nutzen konnte. Zugunsten der Beklagten zieht der Kläger zwei Wochen davon ab, so dass er einen Nutzungsausfall für 47 Tage geltend macht. Der Wagen des Klägers wird in die Gruppe K der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch eingeordnet, wonach pro Tag 91,00 Euro als Nutzungswert anfallen. Für 47 Tage ergibt sich eine Summe von 4.277,00 Euro. Vorgerichtlich holte der Kläger ein Gutachten der DEKRA ein, wofür er 724,12 Euro zu zahlen hatte. Diesen Betrag und außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten begehrt er ebenfalls von der Beklagten.

Der Kläger behauptet, da Autogas im Vergleich zu benzinbetriebenen Fahrzeugen bei der Verbrennung höhere Temperaturen erzeuge, seien die nicht gasfesten Ventilsitze bzw. Ventilsitzringe verbrannt bzw. überlastet und thermisch verschlissen. Dieser Schaden sei ursächlich auf den Betrieb mit Autogas zurückzuführen. Der PKW VW Phaeton V 6 sei für eine Umrüstung auf Autogas nicht geeignet gewesen, der Umbau hätte nicht erfolgen dürfen. Bei Motoren mit sogenannten „weichen“ Ventilsitzen sollte ohne Umrüstmaßnahmen bzw. ohne zusätzliches Schmiermittel von einer Umrüstung auf Flüssiggasbetrieb abgesehen werden. Ohne Umrüstung auf temperaturbeständige Ventile und Ventilsitze sei der Motor für den Flüssiggasbetrieb ungeeignet. Das Unterlassen der Prüfung der Eignung des Motors für den Gasbetrieb und die gleichwohl vorgenommene Umrüstung sei ursächlich für den eingetretenen Motorschaden.

Der Kläger beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Euro 13.709,84 nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. aus Euro 13.239,43 seit dem 21. Juli 2007 zu bezahlen;

  2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 899,40 Euro zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, im Zeitpunkt des Einbaus (September 2004) sei nicht bekannt gewesen, dass der Motor im Wagen des Klägers nur bedingt für den Betrieb mit Flüssiggas geeignet gewesen sei. Die Vertreiber von Gasanlagen wie die Firmen Gas Drive Technologies GmbH, Borel und Prince Gas hätten im Jahr 2004 vor dem Einbau in den Motor eines VW Phaeton V 6 nicht gewarnt. Die Beklagte habe keine Pflichten verletzt, da die angeblich bestehende Pflicht zur Umrüstung nach dem Stand der damaligen Technik und der damaligen Kenntnisse nicht bekannt gewesen sei. Der Kläger mache mit der Rechnung der Fa. FF, Anlage K 7 Kosten geltend, die bei einer Umrüstung durch die Beklagte sowieso angefallen wären. Folgende Positionen der Anlage K 7 hätten komplett nichts mit der schadensbedingten Reparatur zu tun:

Pos. 00004000 Fremdkosten Fa. A 2.650,00 Euro
Pos. 066 109 503 C Steuerkette 36,65 Euro
Pos. ZUB 888 Versand 69,52 Euro
Pos. 022 198 151 A Kolbenring 268,20 Euro
Pos. N 903 658 01 Zyl. Schrau. 12,88 Euro
Pos. 071 105 591 C 007 Kurblager 51,10 Euro
Pos. 071105 561 A 007 Kurblager 20,65 Euro
Pos. 077 105 425 B Schraube 84,60 Euro
Pos. 021 105 701 B GLB Schale 24,60 Euro
Pos. 066 109 345 A Dichtring 14,40 Euro
Pos. 100 109 001 B Mont.Huels 0,46 Euro
Pos. 022 109 611 P Auslventil 112,50 Euro
Pos. 022 109 601 H Einlventil 112,50 Euro
Pos. 036 109 675 A Ventabdich 81,60 Euro
Pos. 022 109 611 N Auslventil 112,50 Euro
Pos. 022 109 601 G Einlventil 112,50 Euro
Pos. 022 121 011 U Wasserpump 118,50 Euro
Pos. 101 905 606 A Zuendkerze 84,90 Euro
Pos. N 104 748 03 Mutter 0,92 Euro
Pos. N 0990 329 2 Schraube 0,48 Euro
Pos. 071 105 302 Nabe 55,40 Euro
Pos. N 013 848 7 Dichtring 0,50 Euro
Pos. N 020 902 2 Kablbinder 1,50 Euro
Pos. B 000 700 A 3 Bremsflue 10,45 Euro
Pos. MOE 3 LL3 5W – 30 140,33 Euro
Pos. G 012 A8F M1 Kuehlzusat 21,45 Euro
Pos. R 134 A Kaeltemit 32,24 Euro
Pos. G 004 000 M2 Hydrau.Oel 8,05 Euro
Pos. G 052 154 A2 Kompr.Oel 9,76 Euro

Mit den Positionen werde der Motor einschließlich Kurbelwellenlager grundüberholt. Es bestehe der Verdacht, dass Teile wie Kolbenringe oder Zylinderköpfe doppelt berechnet würden. Der Kläger müsse sich ersparte Treibstoffkosten von 4.492,00 Euro anrechnen lassen. Bei einer Laufleistung von 53.043 km habe der Kläger pro Kilometer 0,70 Euro je Liter Benzin gespart. Der durchschnittliche Verbrauch im kombinierten Betrieb belaufe sich auf 12,1 l je 100 km. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

Der Kläger repliziert, ersparte Treibstoffkosten müsse er sich nicht anrechnen lassen, für den Vorteilsausgleich fehle es an der Kausalität. Das schädigende Ereignis (der Motorschaden) sei für den Vorteil (ersparte Treibstoffkosten) nicht ursächlich.

Nach Maßgabe der Beweisbeschlüsse vom 4. Januar 2008 und 6. Februar 2008 wurde Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen GG, der am 9. Dezember 2008 im Termin zur mündlichen Verhandlung angehört wurde. Auf das Gutachten vom 27. Juni 2008 nebst Ergänzung vom 27. November 2008 (Bl. 203 bis 205 Bd. I d. A.) und das Sitzungsprotokoll mit dem Ergebnis der mündlichen Erläuterung vom 9. Dezember 2008 wird Bezug genommen.

Die Kammer hat die Schriftsätze der Parteien vom 11. und 15. Dezember 2008 zur Kenntnis genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist teilweise in Höhe von 8.545,25 Euro wegen der Hauptforderung nebst Zinsen und in Höhe von 637,36 Euro wegen der außergerichtlichen Kosten begründet, im Übrigen unbegründet.

Der Kläger hat gemäß §§ 631, 280 BGB einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der dadurch entstanden ist, dass ihm die Beklagte die Autogasanlage in den Motor seines Wagens einbaute. Einen Mangel des Werkvertrages an sich verursachte die Beklagte mit dem Einbau der Gasanlage nicht, weshalb das Gewährleistungsrecht des Werkvertrages nach § 634 BGB nicht angewandt wird.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass die Beklagte mit dem Einbau der Autogasanlage eine Pflicht im Sinne des § 280 BGB verletzte, indem sie den Kläger nicht auf die erforderliche Wartung des Motors nach jeweils gefahren 10.000 bis 15.000 Kilometern hinwies. Der Sachverständige GG stellte in seinem Gutachten fest, dass die Ventile wegen der höheren Verbrennungstemperaturen durch den Gasbetrieb beschädigt wurden. Um den höheren Verbrennungstemperaturen vorzubeugen, muss im Flüssiggasbetrieb mit einem Luftmangel/Gasüberschuss sogenanntes „fettes Gemisch“ gefahren werden. Der Nachteil des Autogases als Treibstoff ist unter anderem die fehlende Schmierfähigkeit des Gases; durch das „fette Gemisch“ werden die Ventile besser geschmiert, da in dem Fall durch den Gasüberschuss mehr Gas in das Ventil gelangt. Die entsprechenden Daten für die Menge des Gasüberschusses werden bei dem Einbau auf einem Notebook gespeichert, bei regelmäßigen Wartungen muss das „fette Gemisch“ mit dem erforderlichen Anteil des Gasüberschusses kontrolliert werden. Der Sachverständige bezeichnete den Vorgang als ständige Korrektur, er erläuterte auch, gasfeste Ventilsitze gebe es in Deutschland nicht. Eine andere Möglichkeit, den thermischen Überlastungsschaden zu verhindern, sei eben das „fette Gemisch“ oder das Zuführen von Benzin im Hochlastbereich. Der Sachverständige hält eine Kontrolle nach 10.000 bis 15.000 Kilometern für erforderlich. Hierauf hat die Beklagte den Kläger pflichtwidrig nicht hingewiesen, eine Wartung nach jeweils 15.000 gefahrenen Kilometern erfolgte nicht. Folge war, dass die Ventile am 23. April 2007 nach 53.043 gefahrenen Kilometern verbrannt waren. Die Beklagte hatte eine Hinweispflicht, da sie als autorisierte Fachwerkstatt gegenüber dem insoweit unkundigen Kläger über ein Fachwissen verfügte.

Unerheblich ist, ob die Betreiber der gängigen Autogasanlagen vor dem Einbau einer solchen Anlage in den Wagen des Klägers warnten oder nicht. Die Beklagte hat mit dem Einbau der Anlage in das Gefüge des Motors eingegriffen, dadurch oblag es ihr, den veränderten Zustand zu überwachen. Zudem ist der Hersteller auch nicht gehalten, vor dem Einbau einer Autogasanlage zu warnen. Umgekehrt könnte sich die Beklagte allenfalls auf eine Freigabe seitens des Herstellers VW berufen, die jedoch unstreitig nicht vorliegt (OLG Frankfurt, Urteil vom 17. März 2006, 8 U 211/05).

Die Kammer hat sich dem Gutachten nach kritischer Würdigung angeschlossen. Der Sachverständige ist nach seinen Angaben für Autogasanlagen zertifiziert. Zudem bildet er Firmen, die Autogasanlagen einbauen, fort. Die Ursache der thermischen Überlastung hat er nachvollziehbar erläutert, er verfügt auch über die erforderliche Fachkenntnis. Er konnte zur Geschichte der Autogasanlagen Angaben machen; wusste auch, dass im hiesigen Fall versäumt worden war, die Daten bezüglich des Einbaus computermäßig zu sichern.

Die Anspruchshöhe hinsichtlich des Schadensersatzes beläuft sich nach § 249 BGB auf insgesamt 8.545,25 Euro.

Wegen der Reparatur des Motors kann der Kläger von der Beklagten eine Summe von 8.036,13 Euro verlangen. Von der Rechnung der Fa. FF (Anlage K 7) waren die Kosten für die Steuerkette in Höhe von 36,65 Euro und die der Wasserpumpe von 118,50 Euro abzuziehen. Nach dem Gutachten des Sachverständigen GG stehen das Auswechseln der Steuerkette und der Wasserpumpe nicht mit der schadensbedingten Reparatur in Zusammenhang. Ferner waren anteilig der Kühlzusatz von 21,45 Euro und des Hydrauliköls von 8,05 Euro, insgesamt 29,50 Euro abzuziehen. Die Werkstatt ist in der Lage, einen Teil der Flüssigkeiten aufzufangen und wiederzuverwenden. Nach § 287 ZPO schätzt die Kammer den wiederverwendbaren Teil auf die Hälfte, sodass wegen des Kühlzusatzes und des Öls eine Summe von 14,75 Euro ebenfalls abzuziehen war. Netto ergibt dies einen Betrag von 169,90 Euro, brutto (incl. 19 % Umsatzsteuer) eine Summe von 202,18 Euro. Die übrigen Positionen aus der Rechnung der Fa. FF waren nach dem Gutachten GG schadenursächlich und damit auch zu ersetzen, das ergibt eine Summe von 8.036,13 Euro brutto.

Ebenfalls hat der Kläger Anspruch auf Ersatz der entgangenen Nutzungen in Höhe von 4.277,00 Euro, da der den Wagen für die Dauer von 47 Tagen nicht nutzen konnte. Der Wagen ist in die Klasse K der Tabelle Sanden/Danner/Küppersbusch mit einem Satz von 91,00 Euro einzuordnen.

Jedoch muss sich der Kläger im Wege des Vorteilsausgleichs die ersparten Benzinkosten nach § 249 BGB anrechnen lassen. Der Vorteilsausgleich wird im Wege einer Saldierung ermittelt, einer Aufrechnung der Beklagten bedarf es dazu nicht. Der Einbau der Autogasanlage ist auch für den ersparten Treibstoff ursächlich. Ohne das Autogas hätte der Kläger für die gefahrenen Kilometer eben mehr Benzin kaufen müssen. Bei der Kausalität im Rahmen des Vorteilsausgleiches ist nicht auf den eingetretenen „Erfolg“, den Motorschaden abzustellen, sondern auf die Handlung der Beklagten, das ist der Einbau der Gasanlage. Die Kosten des ersparten Benzins hat die Beklagte mit 4.492,00 Euro dargelegt, die den Anspruch des Klägers auf 7.821,13 Euro mindern (8.036,13 Euro + 4.277,00 Euro = 12.313,13 Euro – 4.492,00 Euro = 7.821,13 Euro).

Der Kläger hat gemäß § 281 Abs. 1 und 2 BGB auch Anspruch auf Ersatz des von ihm eingeholten Privatgutachtens über 724,12 Euro. Die Beklagte weigerte sich, dem Kläger die Reparaturkosten zu erstatten, insoweit war eine Mahnung nicht erforderlich. Das Gutachten war erforderlich, um den behaupteten Motorschaden vereinzeln zu können.

Der Anspruch des Klägers ist durchsetzbar, da er gemäß § 195 BGB noch nicht verjährt ist. Das Gewährleistungsrecht des Werkvertrags wird nicht angewandt, so dass es bei der regelmäßigen Verjährung bleibt. Diese begann nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB mit dem Schluss des Jahres in dem der Kläger vom Schaden Kenntnis erlangte. Kenntnis erlangte der Kläger erst im Jahr 2007, die im Oktober 2007 eingegangene Klage hat die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB rechtzeitig gehemmt.

Gemäß § 288 Abs. 1 BGB hat der Kläger Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen seit dem 21. Juli 2007. Die Beklagte ist spätestens seit dem Zeitpunkt im Verzug. Über ihre Versicherung lehnte sie den Schadensersatz bereits am 17. Juli 2007 ab.

Nach § 280 Abs. 1 BGB hat die Beklagte auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu ersetzen, soweit er den Schaden aufgrund eines Gegenstandswertes in Höhe des tenorierten Betrages begehrt. Bei einem Gegenstandswert von bis zu 8.000,00 Euro kann der Kläger nach Nr. 3.100 VV RVG eine 1,3 Verfahrensgebühr in Höhe von 535,60 Euro nebst 19 % Umsatzsteuer von 101,76 Euro, insgesamt 637,36 Euro geltend machen.

Die nach Schluss der Verhandlung eingegangenen Schriftsätze boten keinen Anlass, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten, § 156 ZPO.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Der Streitwert wurde gemäß §§ 3, 4 ZPO wie beschlossen festgesetzt.