Ansprüche unterliegen der Verjährung, § 194 Abs. 1 BGB:
„Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.“
Nach Eintritt der Verjährung kann der Schuldner die Einrede der Verjährung erheben („Ätsch-Bätsch“). Der Schuldner muss dann endgültig nicht mehr leisten.
Der Rechtsgedanke hinter der Verjährung ist der Rechtsfrieden. Die Zeit heilt zwar keine Wunden (Bernhard Brink), aber bei der Verjährung ist es anders. Irgendwann muss Schluss sein, auch wenn ein Anspruch in der Vergangenheit berechtigt war. Ansonsten müsste man sein gesamtes Leben lang befürchten, wegen lange zurückliegender Sachverhalte in Anspruch genommen zu werden. Noch schlimmer: Gäbe es keine Verjährung, könnten auch die Erben noch mit uralten Ansprüchen konfrontiert werden, welche sie vom Erblasser mit geerbt haben.
Hemmung und Neubeginn der Verjährung
Die laufende Verjährungsfrist kann durch bestimmte Maßnahmen aufgehalten werden. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen:
- Hemmung der Verjährung
- Neubeginn der Verjährung
Eine Verjährungshemmung wird z.B. durch Verhandlungen über den Anspruch erreicht. Solange verhandelt wird, soll keine Verjährung drohen, siehe § 203 BGB:
„Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.“
Ein Neubeginn der Verjährung findet z.B. statt, wenn der Gläubiger zwischenzeitlich vollstrecken lässt (siehe § 212 BGB).
Was ist der Unterschied zwischen Hemmung und Neubeginn der Verjährung?
Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet (§ 209 BGB). Beim Neubeginn der Verjährung beginnt die Verjährungsfrist dagegen komplett neu zu laufen.
Ich helfe mir hierbei immer gerne mit folgender Eselsbrücke:
Die Hemmung führt – bildlich gesprochen – dazu, dass die Stoppuhr angehalten und später an derselben Stelle fortgesetzt wird (Pause).
Der Neubeginn der Verjährung der Verjährung führt dazu, dass die Stoppuhr bei einem bestimmten Ereignis komplett zurückgesetzt wird (Reset).