Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Kosten für eine Bonitätsauskunft, welche der Kläger vor Klageerhebung einholt, grundsätzlich nicht vom Beklagten als Verzugsschaden zu ersetzen sind (BGH, Urteil vom 11.06.2026 – VII ZR 93/25).
Aus der maßgeblichen Sicht des Gläubigers zum Zeitpunkt der Einholung sei eine solche Auskunft für die Verfolgung seiner Rechte grundsätzlich nicht erforderlich.
Aus den Entscheidungsgründen:
„Als Verzugsschaden sind Aufwendungen, die dem Gläubiger bei der Verfolgung seiner Rechte gegen den in Verzug geratenen Schuldner entstehen, dann zu ersetzen, wenn sie aus Sicht des Gläubigers zur Wahrung und Durchsetzung seiner Rechte unter den Umständen des Einzelfalls erforderlich und zweckmäßig sind. Maßgeblich ist die Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person in der Situation des Gläubigers zum Zeitpunkt, zu dem die Maßnahme ergriffen wurde (ex-ante-Sicht) (…).
Ob die ergriffene Maßnahme aus der ex-ante-Sicht des Gläubigers erforderlich und zweckmäßig ist, entzieht sich einer generalisierenden Betrachtung; dies ist vielmehr vom Tatrichter aufgrund einer Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls festzustellen (…). Diese Würdigung unterliegt nur eingeschränkter revisionsrechtlicher Überprüfung (…), ob die rechtlichen Anforderungen zutreffend erfasst und ausgelegt, alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt sowie die Denkgesetze und die Erfahrungssätze beachtet wurden.
Nach diesen Grundsätzen ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Kosten für die Bonitätsauskunft seien kein ersatzfähiger Verzugsschaden, nicht zu beanstanden.
Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass eine – wie hier – vor Einleitung des gerichtlichen Erkenntnisverfahrens eingeholte Auskunft über die Bonität des Schuldners aus der maßgeblichen Sicht des Gläubigers zum Zeitpunkt der Einholung für die Verfolgung seiner Rechte gegen einen in Verzug geratenen Schuldner grundsätzlich nicht erforderlich ist (…).
Der dadurch vermittelten Informationen bedarf es üblicherweise nicht, um das gerichtliche Erkenntnisverfahren gegen den Schuldner einzuleiten, durchzuführen und erfolgreich mit rechtskräftigem Vollstreckungstitel abzuschließen. Eine solche Auskunft mag dem Gläubiger Erkenntnisse vermitteln können, die ihm die Prognose über den Erfolg eines etwaigen späteren Zwangsvollstreckungsverfahrens ermöglichen. Der Gläubiger darf sie aber nicht schon – jedenfalls nicht ohne Hinzutreten besonderer Umstände – zur Einleitung eines gerichtlichen Erkenntnisverfahrens für erforderlich halten. Mit Rücksicht darauf, dass rechtskräftig festgestellte Ansprüche gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB in 30 Jahren verjähren, besitzt eine vor Einleitung des gerichtlichen Erkenntnisverfahrens eingeholte Bonitätsauskunft allenfalls eingeschränkte Aussagekraft über den Erfolg einer künftigen Zwangsvollstreckung.
Mit der Einholung der Bonitätsauskunft kommt der Gläubiger – entgegen der Revision – auch nicht seiner Obliegenheit aus § 254 BGB nach, den Schaden gering zu halten. Aus § 254 BGB folgt keine Obliegenheit des Gläubigers, vor der Verfolgung eines Anspruchs die Leistungsfähigkeit des Schuldners zu prüfen und gegebenenfalls von der Anspruchsverfolgung abzusehen.
Tatsachen, aufgrund deren die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin die Bonitätsauskunft für ihre Rechtsverfolgung ausnahmsweise für erforderlich halten durfte, hat das Berufungsgericht für nicht dargelegt erachtet. Revisionsrechtlich beachtliche Rechtsfehler sind insofern nicht zu erkennen und werden auch von der Revision nicht aufgezeigt.“