Genügt eine Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen, wenn sie das Bestehen des Widerrufsrechts nur abstrakt an die Verbrauchereigenschaft und die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln knüpft, und steht eine unterbliebene Angabe der Rücksendekosten dem Anlaufen der Widerrufsfrist entgegen?
Mit diesen Fragen hat sich der BGH mit Urteil vom 07.01.2026 (Az. VIII ZR 62/25) befasst.
Sachverhalt
Der Kläger erwarb am 25.02.2022 als Verbraucher im Wege des Fernabsatzes von der beklagten Kraftfahrzeughändlerin ein Neufahrzeug zum Preis von 46.520 €. Die Beklagte verwendete nicht die Muster-Widerrufsbelehrung, sondern eine hiervon abweichende Belehrung, die das Widerrufsrecht einleitend an die Verbrauchereigenschaft des Käufers und den ausschließlichen Einsatz von Fernkommunikationsmitteln knüpfte.
„Wenn Sie ein Verbraucher sind und diesen Vertrag ausschließlich unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (wie z.B. über das Internet, per Telefon, E-Mail o.ä.) geschlossen haben, haben Sie das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag nach den nachstehenden Regelungen zu widerrufen.“
Ferner teilte sie mit, der Käufer habe die unmittelbaren Kosten der Rücksendung zu tragen, ohne hierzu – auch nur schätzweise – Angaben zur Höhe zu machen. Das Fahrzeug wurde am 06.12.2022 übergeben. Am 21.05.2023 erklärte der Kläger per E-Mail den Widerruf. Die auf Rückzahlung gerichtete Klage blieb erstinstanzlich erfolglos; das OLG Stuttgart gab ihr im Wesentlichen statt. Mit der Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des klageabweisenden Urteils.
Entscheidung des BGH
Die Revision zum Bundesgerichtshof hatte Erfolg. Das Widerrufsrecht war im Zeitpunkt der Widerrufserklärung bereits erloschen. Fristauslösendes Ereignis war der Erhalt der Ware am 06.12.2022 (§ 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BGB); die vierzehntägige Frist (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB) war verstrichen.
Die verwendete Belehrung genügte den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB. Jedenfalls im Anwendungsbereich der Verbraucherrechterichtlinie genügt die Benennung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des Widerrufsrechts. Der Unternehmer ist nicht gehalten, den Verbraucher konkret einzelfallbezogen über das Vorliegen der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen zu belehren. Maßgeblich ist das Verständnis eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers. Die Beurteilung, ob die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, obliegt ohnehin dem Verbraucher; eine unzutreffende Belehrung des Unternehmers begründete kein Widerrufsrecht. Der Unternehmer muss nicht genauer formulieren als der Normgeber und keine Rechtsbegriffe definieren.
Auch die fehlende Angabe zu den Rücksendekosten hinderte das Anlaufen der Frist nicht. Zwar war die Belehrung insoweit unrichtig. Die Folgen sind jedoch in § 357 Abs. 6 Satz 1 BGB aF (§ 357 Abs. 5 Satz 1 BGB) abschließend geregelt: Sie führen zum Wegfall der Kostentragungspflicht, nicht zum Nichtanlaufen der Widerrufsfrist nach § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB.
Der Senat bestätigte damit seine Beschlüsse vom 25.02.2025 (VIII ZR 143/24) und vom 22.07.2025 (VIII ZR 5/25).
(BGH, Urteil vom 07.01.2026, Az. VIII ZR 62/25)